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Tatsächliches Angebot

§ 294 BGB · Zivilrecht

Ein tatsächliches Angebot liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbietet, d.h. er muss die Leistung vollständig und zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise so bereitstellen, dass der Gläubiger sie durch bloße Annahme entgegennehmen kann.

Merksatz

Beim tatsächlichen Angebot steht nur noch die Annahme durch den Gläubiger aus.

Tatsächlich oder wörtlich angeboten?Das tatsächliche Angebot erfordert die Bereitstellung der Leistung. Beim wörtlichen Angebot genügt unter besonderen Voraussetzungen eine Erklärung.
Tatsächliches Angebot
Wörtliches Angebot
Handlung des Schuldners
Bereitstellung zur unmittelbaren Annahme.
Erklärung des Leistungsangebots, auch schriftlich möglich.
Wann ausreichend?
Regelfall: Die Leistung wird vollständig zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise bereitgestellt.
Genügt nach erklärter Nichtannahme oder wenn der Gläubiger eine weitere erforderliche Handlung vornehmen muss.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Möbelhändler soll einer Kundin zehn neue, rote Stühle 4fertig montiert und unverpackt bis vor ihre Wohnungstür im dritten Stock liefern. Beide vereinbaren die Übergabe für Mittwoch zwischen 14 und 15 Uhr und schließen eine frühere Lieferung ausdrücklich aus. 2Am Mittwoch um 14:30 Uhr steht der Händler 1mit allen zehn neuen, roten Stühlen fertig montiert und unverpackt 3vor der Wohnungstür. 5Er hält die Stühle dort zur sofortigen Übergabe bereit; die anwesende Kundin braucht sie nur entgegenzunehmen.

Trifft „Tatsächliches Angebot“ hier zu?

„Tatsächliches Angebot“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollständige Leistung
    Der Händler bringt sämtliche geschuldeten Stühle mit.
    erfüllt
  2. 2
    Richtige Leistungszeit
    Die Bereitstellung erfolgt innerhalb des vereinbarten Zeitfensters.
    erfüllt
  3. 3
    Richtiger Leistungsort
    Der Händler bringt die Stühle an den vereinbarten Übergabeort.
    erfüllt
  4. 4
    Richtige Leistungsweise
    Die Stühle werden in der vereinbarten Form bereitgestellt.
    erfüllt
  5. 5
    Bereitstellung zur bloßen Annahme
    Der Händler hat alles für die unmittelbare Entgegennahme vorbereitet.
    erfüllt
BFall B

Ein Möbelhändler soll einer Kundin zehn neue, rote Stühle 4fertig montiert und unverpackt bis vor ihre Wohnungstür im dritten Stock liefern. Beide vereinbaren die Übergabe für Mittwoch zwischen 14 und 15 Uhr und schließen eine frühere Lieferung ausdrücklich aus. Am Mittwoch um 13 Uhr steht der Händler 1mit allen zehn neuen, roten Stühlen fertig montiert und unverpackt 3vor der Wohnungstür. 5Er hält die Stühle dort zur sofortigen Übergabe bereit; die anwesende Kundin braucht sie nur entgegenzunehmen.

Trifft „Tatsächliches Angebot“ hier zu?

„Tatsächliches Angebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Richtige Leistungszeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollständige Leistung
    Der Händler bringt sämtliche geschuldeten Stühle mit.
    erfüllt
  2. 2
    Richtige Leistungszeit
    Die Bereitstellung um 13 Uhr erfolgt zu früh, obwohl eine frühere Lieferung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
    fehlt
  3. 3
    Richtiger Leistungsort
    Der Händler bringt die Stühle an den vereinbarten Übergabeort.
    erfüllt
  4. 4
    Richtige Leistungsweise
    Die Stühle werden in der vereinbarten Form bereitgestellt.
    erfüllt
  5. 5
    Bereitstellung zur bloßen Annahme
    Unabhängig vom falschen Zeitpunkt ist die unmittelbare Entgegennahme vorbereitet.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie bloße Erklärung der Leistungsbereitschaft wird bereits als tatsächliches Angebot eingeordnet.

RichtigEin tatsächliches Angebot verlangt die Bereitstellung der Leistung zur unmittelbaren Entgegennahme.

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