Definitionen
Tatsächliches Angebot
§ 294 BGB · ZivilrechtEin tatsächliches Angebot liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbietet, d.h. er muss die Leistung vollständig und zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise so bereitstellen, dass der Gläubiger sie durch bloße Annahme entgegennehmen kann.
Beim tatsächlichen Angebot steht nur noch die Annahme durch den Gläubiger aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Möbelhändler soll einer Kundin zehn neue, rote Stühle 4fertig montiert und unverpackt bis vor ihre Wohnungstür im dritten Stock liefern. Beide vereinbaren die Übergabe für Mittwoch zwischen 14 und 15 Uhr und schließen eine frühere Lieferung ausdrücklich aus. 2Am Mittwoch um 14:30 Uhr steht der Händler 1mit allen zehn neuen, roten Stühlen fertig montiert und unverpackt 3vor der Wohnungstür. 5Er hält die Stühle dort zur sofortigen Übergabe bereit; die anwesende Kundin braucht sie nur entgegenzunehmen.
Trifft „Tatsächliches Angebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollständige LeistungDer Händler bringt sämtliche geschuldeten Stühle mit.
- 2erfülltRichtige LeistungszeitDie Bereitstellung erfolgt innerhalb des vereinbarten Zeitfensters.
- 3erfülltRichtiger LeistungsortDer Händler bringt die Stühle an den vereinbarten Übergabeort.
- 4erfülltRichtige LeistungsweiseDie Stühle werden in der vereinbarten Form bereitgestellt.
- 5erfülltBereitstellung zur bloßen AnnahmeDer Händler hat alles für die unmittelbare Entgegennahme vorbereitet.
Ein Möbelhändler soll einer Kundin zehn neue, rote Stühle 4fertig montiert und unverpackt bis vor ihre Wohnungstür im dritten Stock liefern. Beide vereinbaren die Übergabe für Mittwoch zwischen 14 und 15 Uhr und schließen eine frühere Lieferung ausdrücklich aus. Am Mittwoch um 13 Uhr steht der Händler 1mit allen zehn neuen, roten Stühlen fertig montiert und unverpackt 3vor der Wohnungstür. 5Er hält die Stühle dort zur sofortigen Übergabe bereit; die anwesende Kundin braucht sie nur entgegenzunehmen.
Trifft „Tatsächliches Angebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollständige LeistungDer Händler bringt sämtliche geschuldeten Stühle mit.
- 2fehltRichtige LeistungszeitDie Bereitstellung um 13 Uhr erfolgt zu früh, obwohl eine frühere Lieferung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
- 3erfülltRichtiger LeistungsortDer Händler bringt die Stühle an den vereinbarten Übergabeort.
- 4erfülltRichtige LeistungsweiseDie Stühle werden in der vereinbarten Form bereitgestellt.
- 5erfülltBereitstellung zur bloßen AnnahmeUnabhängig vom falschen Zeitpunkt ist die unmittelbare Entgegennahme vorbereitet.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Erklärung der Leistungsbereitschaft wird bereits als tatsächliches Angebot eingeordnet.
RichtigEin tatsächliches Angebot verlangt die Bereitstellung der Leistung zur unmittelbaren Entgegennahme.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata