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Güterstände

§§ 1363, 1408 ff. BGB

Wirksamkeit und Inhalt des ehelichen Güterstands gem. §§ 1363 ff., 1408 ff. BGB

  • I. Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB)

    Gilt, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben oder ein solcher unwirksam ist. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst; eine Gemeinschaft am Vermögen entsteht nicht (§ 1363 II BGB).

    • 1. Vermögenstrennung während der Ehe

      Das Vermögen beider Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen; jeder Ehegatte haftet grundsätzlich nur für eigene Verbindlichkeiten (§ 1363 II 2 BGB).

    • 2. Verfügungsbeschränkungen
      • a. Verfügung über Gesamtvermögen (§ 1365 BGB)

        Ein Ehegatte kann sich nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Streitig ist, ob eine Einzelverfügung erfasst ist, wenn sie das Vermögen im Wesentlichen erschöpft (h.M.: ja, ab ca. 85 % des Gesamtvermögens).

      • b. Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB)

        Verfügungen über zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten.

    • 3. Zugewinnausgleich bei Beendigung (§§ 1372 ff. BGB)
      • a. Beendigungstatbestände

        Scheidung (§ 1564 BGB), Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB), Aufhebung der Ehe, vorzeitiger Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB) oder Vereinbarung der Gütertrennung.

      • b. Berechnung des Zugewinns (§ 1373 BGB)

        Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Eintritt des Güterstands (§ 1374 BGB), Endvermögen das Vermögen bei Beendigung (§ 1375 BGB).

      • c. Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)

        Maßgeblich ist das Vermögen bei Eheschließung bzw. Eintritt des Güterstands. Privilegierter Erwerb (Erbschaft, Schenkung) wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 II BGB). Negatives Anfangsvermögen wird mit null angesetzt (§ 1374 III BGB).

      • d. Endvermögen und illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 BGB)

        Dem Endvermögen werden unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht hinzugerechnet, sofern sie in den letzten zehn Jahren vor Beendigung des Güterstands vorgenommen wurden (§ 1375 II BGB).

      • e. Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB)

        Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat gegen den anderen einen Anspruch auf Ausgleich der Hälfte des Überschusses. Die Ausgleichsforderung ist auf den Wert des Nettovermögens des Schuldners begrenzt (§ 1378 II BGB).

      • f. Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB)

        Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen sowie Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangen.

      • g. Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB)

        Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel ausgeglichen (§ 1371 I BGB). Ist der Überlebende nicht Erbe, kann er den konkreten Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 II BGB).

  • II. Vertragliche Güterstände durch Ehevertrag (§§ 1408 ff. BGB)
    • 1. Formwirksamkeit des Ehevertrags (§ 1410 BGB)

      Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB). Formmangel führt zur Nichtigkeit (§ 125 BGB).

    • 2. Inhaltskontrolle des Ehevertrags

      Eheverträge unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle. Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB liegt vor, wenn der Vertrag eine einseitige Lastenverteilung bewirkt, die auf einer strukturellen Unterlegenheit eines Ehegatten beruht (BGH). Ergänzend kommt eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB in Betracht.

    • 3. Gütertrennung (§ 1414 BGB)

      Schließen die Ehegatten den Zugewinnausgleich aus oder vereinbaren sie Gütertrennung, so leben sie in Gütertrennung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen vollständig selbst; ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.

    • 4. Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)

      Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut, § 1416 BGB). Daneben bestehen Sondergut (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).

      • a. Gesamtgut (§ 1416 BGB)

        Gesamtgut ist das bei Eintritt der Gütergemeinschaft vorhandene und das danach erworbene Vermögen beider Ehegatten, soweit es nicht Sonder- oder Vorbehaltsgut ist.

      • b. Sondergut (§ 1417 BGB)

        Nicht übertragbare Rechte, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Nießbrauch), gehören als Sondergut dem jeweiligen Ehegatten allein.

      • c. Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB)

        Vorbehaltsgut ist Vermögen, das durch Ehevertrag oder durch Zuwendung Dritter als solches bestimmt ist.

      • d. Verwaltung des Gesamtguts (§§ 1421 ff. BGB)

        Die Verwaltung des Gesamtguts steht nach gesetzlicher Regelung beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu (§ 1421 BGB), sofern im Ehevertrag nichts anderes bestimmt ist.

      • e. Auseinandersetzung des Gesamtguts (§§ 1471 ff. BGB)

        Nach Beendigung der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut auseinandergesetzt; Schulden sind vorab zu berichtigen.

    • 5. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

      Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag modifizieren, z.B. durch Ausschluss einzelner Vermögensgegenstände vom Zugewinn, Begrenzung der Ausgleichsforderung oder Vereinbarung eines Sockelbetrags.

  • III. Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB)

    Ehevertragliche Vereinbarungen können in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung; sie ermöglicht jedoch die Berufung auf den Güterstand gegenüber Dritten (§ 1412 BGB).

  • IV. Internationales Güterrecht

    Bei Auslandsbezug richtet sich das anwendbare Güterrecht nach der EuGüVO (EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103), hilfsweise nach Art. 15 EGBGB a.F. Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.

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