Definitionen
Entbehrlichkeit des Angebots
§ 296 BGB · ZivilrechtDas Angebot des Schuldners ist nach § 296 BGB entbehrlich, wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Mitwirkungshandlung eine nach dem Kalender bestimmte Zeit oder eine von einem vorausgehenden Ereignis an nach dem Kalender berechenbare angemessene Zeit festgelegt ist und der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen hat. In diesem Fall gerät der Gläubiger ohne Angebot in Annahmeverzug, sobald der maßgebliche Zeitpunkt verstrichen ist und auch die übrigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs, insbesondere Leistungsfähigkeit und Leistungswille des Schuldners, vorliegen.
Eine versäumte kalendermäßig festgelegte Mitwirkung erspart das Angebot, nicht die übrigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs.
- Vereinbarter ZeitpunktMitwirkung wird erwartetFür die erforderliche Mitwirkung des Gläubigers ist ein fester Kalendertermin vereinbart.
- Zeitpunkt verstrichenMitwirkung blieb ausDas Angebot entfällt. Annahmeverzug setzt zusätzlich die übrigen Voraussetzungen voraus.
- Mitwirkung wird erwartet Für die erforderliche Mitwirkung des Gläubigers ist ein fester Kalendertermin vereinbart.
- Mitwirkung blieb aus Das Angebot entfällt. Annahmeverzug setzt zusätzlich die übrigen Voraussetzungen voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Kundin kauft bei einem Händler einen bestimmten Schrank, den sie 2am 15. Juni um 10 Uhr am Lager abholen soll. 1Dafür soll sie zu diesem Termin mit einem geeigneten Transportfahrzeug am Lagertor erscheinen. Der Händler hält den Schrank zur vereinbarten Zeit im Lager bereit und will ihn sofort herausgeben. 3Die Kundin erscheint an diesem Tag nicht.
Trifft „Entbehrlichkeit des Angebots“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErforderliche Mitwirkung des GläubigersDie Kundin muss als Gläubigerin der Übergabe am vereinbarten Abholort erscheinen.
- 2erfülltKalendermäßige ZeitbestimmungFür die Mitwirkung sind ein bestimmter Kalendertag und eine Uhrzeit vereinbart.
- 3erfülltNicht rechtzeitige MitwirkungDie Kundin lässt den vereinbarten Abholtermin verstreichen.
Eine Kundin kauft bei einem Händler einen bestimmten Schrank, den sie 2am 15. Juni um 10 Uhr am Lager abholen soll. 1Dafür soll sie zu diesem Termin mit einem geeigneten Transportfahrzeug am Lagertor erscheinen. Der Händler hält den Schrank zur vereinbarten Zeit im Lager bereit und will ihn sofort herausgeben. Die Kundin erscheint pünktlich mit einem geeigneten Transportfahrzeug am Lagertor und ist zur sofortigen Mitnahme bereit.
Trifft „Entbehrlichkeit des Angebots“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErforderliche Mitwirkung des GläubigersDie Kundin muss als Gläubigerin der Übergabe am vereinbarten Abholort erscheinen.
- 2erfülltKalendermäßige ZeitbestimmungFür die Mitwirkung sind ein bestimmter Kalendertag und eine Uhrzeit vereinbart.
- 3fehltNicht rechtzeitige MitwirkungDie Kundin hat die vereinbarte Mitwirkung pünktlich erbracht, sodass das Angebot nicht nach § 296 BGB entfällt.
Typische Fehler
FehlerDie kalendermäßige Zeitbestimmung wird auf die Leistung des Schuldners statt auf die Mitwirkung des Gläubigers bezogen.
RichtigEntscheidend ist die zeitliche Festlegung der erforderlichen Mitwirkung des Gläubigers.
FehlerBei einer ereignisbezogenen Mitwirkungsfrist wird nur die Berechenbarkeit geprüft, nicht ihre Angemessenheit.
RichtigDie vom vorausgehenden Ereignis an berechenbare Mitwirkungszeit muss auch angemessen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata