Schemata
Grundrechtskonkurrenzen
GGPrüfung von Grundrechtskonkurrenzen – Verhältnis mehrerer einschlägiger Grundrechte zueinander (GG)
- I. Feststellung der potentiell einschlägigen Grundrechte
Zunächst sind alle Grundrechte zu identifizieren, deren Schutzbereich durch die staatliche Maßnahme berührt sein könnte; dabei sind sowohl spezielle als auch allgemeine Grundrechte in Betracht zu ziehen.
- 1. Spezielle Freiheitsgrundrechte (Art. 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 GG)
Prüfung, ob ein besonderes Freiheitsrecht tatbestandlich einschlägig ist; Vorrang des Speziellen vor dem Allgemeinen.
- 2. Allgemeines Freiheitsgrundrecht (Art. 2 I GG)
Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht; greift nur, soweit kein spezielles Grundrecht einschlägig ist.
- 3. Allgemeiner Gleichheitssatz und besondere Gleichheitsrechte (Art. 3 GG)
Art. 3 I GG als allgemeines Gleichheitsgrundrecht; Art. 3 II, III GG als besondere Diskriminierungsverbote; Verhältnis zu Freiheitsrechten gesondert zu bestimmen.
- II. Bestimmung der Konkurrenzart
Liegen mehrere Grundrechte vor, ist das Verhältnis zwischen ihnen zu klären: Idealkonkurrenz, Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion.
- 1. Idealkonkurrenz (kumulative Anwendung)
Mehrere Grundrechte schützen denselben Lebenssachverhalt aus verschiedenen Schutzrichtungen; beide sind nebeneinander anwendbar und kumulativ zu prüfen (z.B. Art. 5 III GG und Art. 12 I GG bei berufsmäßiger Kunstausübung).
- 2. Spezialität
Ein Grundrecht verdrängt ein anderes, weil es den Sachverhalt spezieller und vollständiger erfasst; das speziellere Grundrecht geht vor (lex specialis-Grundsatz), z.B. Art. 8 GG verdrängt Art. 2 I GG bei Versammlungen.
- 3. Subsidiarität
Ein Grundrecht tritt zurück, weil es ausdrücklich oder nach seinem Schutzzweck nur hilfsweise gilt; Art. 2 I GG ist gegenüber allen speziellen Freiheitsrechten subsidiär (h.M.).
- 4. Konsumtion
Ein Grundrecht wird von einem anderen miterfasst und tritt dahinter zurück, ohne dass ein formelles Spezialitätsverhältnis besteht; selten anerkannt, umstritten.
- III. Verhältnis von Freiheits- und Gleichheitsrechten
Freiheits- und Gleichheitsrechte stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander; eine Verletzung des Gleichheitssatzes schließt eine Freiheitsrechtsverletzung nicht aus und umgekehrt; beide sind ggf. kumulativ zu prüfen.
- 1. Selbstständige Prüfung
Art. 3 I GG ist kein Auffangtatbestand gegenüber Freiheitsrechten; er ist eigenständig zu prüfen, wenn die Ungleichbehandlung als solche gerügt wird.
- 2. Verhältnis Art. 3 II, III GG zu Art. 3 I GG
Art. 3 II und III GG sind gegenüber Art. 3 I GG spezieller und gehen vor, soweit ihr Tatbestand einschlägig ist.
- IV. Prüfungsreihenfolge bei Konkurrenz
In der Klausur sind zunächst die speziellen Grundrechte vollständig zu prüfen; Art. 2 I GG und Art. 3 I GG werden nur geprüft, soweit kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist oder eine eigenständige Schutzrichtung besteht.
- 1. Vorrang des speziellen Grundrechts
Das speziellere Grundrecht ist vollständig (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) zu prüfen; bei Verneinung des Schutzbereichs ist das allgemeinere Grundrecht heranzuziehen.
- 2. Kumulative Prüfung bei Idealkonkurrenz
Sind mehrere Grundrechte nebeneinander anwendbar, sind alle vollständig zu prüfen; eine Verletzung eines Grundrechts genügt für die Verfassungswidrigkeit der Maßnahme.
- 3. Ergebnis und Rechtsfolge
Die Maßnahme ist verfassungswidrig, wenn sie in mindestens ein Grundrecht ohne hinreichende Rechtfertigung eingreift; bei mehreren verletzten Grundrechten sind alle Verletzungen festzustellen.
- V. Sonderproblem: Grundrechtskonkurrenz bei Grundrechten mit unterschiedlichen Schranken
Sind mehrere Grundrechte mit unterschiedlichen Schrankenregimen einschlägig, ist das Schrankenregime des jeweils geprüften Grundrechts maßgeblich; das strengere Schrankenregime des speziellen Grundrechts darf nicht durch Rückgriff auf das allgemeinere Grundrecht mit weiterem Schrankenregime umgangen werden (Umgehungsverbot, h.M.).
- 1. Vorbehaltlose Grundrechte (z.B. Art. 4, 5 III GG)
Vorbehaltlose Grundrechte können nur durch kollidierende Verfassungsgüter eingeschränkt werden; ein Rückgriff auf Art. 2 I GG mit einfachem Gesetzesvorbehalt ist unzulässig.
- 2. Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
Qualifizierte Gesetzesvorbehalte (z.B. Art. 11 II, 13 VII GG) dürfen nicht durch Rückgriff auf Grundrechte mit einfachem Vorbehalt unterlaufen werden.