Schemata
Grundfreiheiten - allgemeines Schema
Art. 34 ff. AEUVVerletzung einer Grundfreiheit gem. Art. 34 ff. AEUV (Warenverkehr), Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit), Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit), Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), Art. 63 AEUV (Kapital- und Zahlungsverkehr)
- A. Anwendbarkeit des Unionsrechts
- I. Sachlicher Anwendungsbereich
Die jeweilige Grundfreiheit muss einschlägig sein; bei Überschneidungen ist nach dem Schwerpunkt der Maßnahme abzugrenzen (EuGH, Rs. C-390/99 – Canal Satélite).
- II. Persönlicher Anwendungsbereich
Grundfreiheiten berechtigen grundsätzlich Unionsbürger und Unionsgesellschaften (Art. 54 AEUV); Drittstaatsangehörige nur soweit ausdrücklich vorgesehen (z.B. Art. 63 AEUV als universelle Freiheit).
Rein innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitendes Element fallen nicht in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten (Inländerdiskriminierung bleibt nationales Problem); ein hypothetisches grenzüberschreitendes Element genügt nicht (EuGH, Rs. C-212/06 – Gouvernement de la Communauté française).
- IV. Verpflichtete (Adressaten)
Primär Mitgliedstaaten und ihre Untergliederungen; mittelbare Drittwirkung gegenüber Privaten anerkannt für Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH, Rs. C-415/93 – Bosman) und Warenverkehr (EuGH, Rs. C-265/95 – Kommission/Frankreich); im Übrigen str., h.M. verneint unmittelbare Horizontalwirkung.
- B. Schutzbereich
- I. Sachlicher Schutzbereich
Erfasst sind alle staatlichen Maßnahmen, die den grenzüberschreitenden Austausch von Waren, Personen, Dienstleistungen oder Kapital behindern können; der Schutzbereich ist weit auszulegen.
- II. Persönlicher Schutzbereich
Marktbürger, die sich auf die jeweilige Freiheit berufen (Exporteur, Arbeitnehmer, Dienstleistungserbringer/-empfänger, Investor).
- C. Eingriff (Beschränkung)
- I. Diskriminierung
- 1. Unmittelbare (offene) Diskriminierung
Maßnahme knüpft ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit oder den Ursprung der Ware an; nur Rechtfertigung durch geschriebene Ausnahmen möglich.
- 2. Mittelbare (versteckte) Diskriminierung
Maßnahme ist formal neutral, benachteiligt aber tatsächlich grenzüberschreitende Sachverhalte; Rechtfertigung durch geschriebene und ungeschriebene Gründe möglich.
Jede staatliche Maßnahme, die geeignet ist, den Marktzugang zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, auch ohne Diskriminierung (EuGH, Rs. C-55/94 – Gebhard; für Waren: EuGH, Rs. C-267/91 – Keck für bloße Verkaufsmodalitäten einschränkend).
- III. Keck-Formel (nur Warenverkehr)
Bloße Verkaufsmodalitäten, die rechtlich und tatsächlich gleich für alle Marktteilnehmer gelten und den Marktzugang nicht stärker behindern als für inländische Waren, fallen nicht unter Art. 34 AEUV (EuGH, Rs. C-267/91 – Keck und Mithouard); produktbezogene Regelungen bleiben stets erfasst.
- D. Rechtfertigung
- I. Geschriebene Rechtfertigungsgründe (Primärrecht)
Art. 36 AEUV (Waren): öffentliche Sittlichkeit, Ordnung, Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Schutz des nationalen Kulturguts, Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums; Art. 45 III AEUV (Arbeitnehmer): öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit; Art. 52 I AEUV (Niederlassung/Dienstleistung): öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit; Art. 65 AEUV (Kapital): Steuerrecht, Aufsicht, öffentliche Ordnung/Sicherheit.
- II. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (zwingende Erfordernisse / Cassis-Formel)
Vom EuGH anerkannte Allgemeinwohlgründe, z.B. Verbraucherschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Umweltschutz, Kohärenz des Steuersystems, Grundrechtsschutz (EuGH, Rs. 120/78 – Cassis de Dijon); nur bei unterschiedslos anwendbaren Maßnahmen anwendbar, h.M.; bei unmittelbarer Diskriminierung ausgeschlossen.
- III. Verhältnismäßigkeit
- 1. Legitimer Zweck
Der Rechtfertigungsgrund muss einem der anerkannten Ziele entsprechen.
- 2. Geeignetheit
Die Maßnahme muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen; kohärente und systematische Verfolgung des Ziels erforderlich (EuGH, Rs. C-243/01 – Gambelli).
- 3. Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen; gegenseitige Anerkennung als Maßstab (Cassis-Prinzip).
- 4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen; im Unionsrecht nur vereinzelt eigenständig geprüft, aber anerkannt.
- E. Ergebnis
Liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in eine Grundfreiheit vor, ist die mitgliedstaatliche Maßnahme unionsrechtswidrig; nationales Gericht ist zur Nichtanwendung verpflichtet (Anwendungsvorrang, EuGH, Rs. 6/64 – Costa/ENEL).