Schemata
Grundrechtliche Schutzpflicht
Art. 1 III GGVerletzung grundrechtlicher Schutzpflichten, Art. 1 III GG i.V.m. dem jeweiligen Freiheitsgrundrecht
- A. Schutzpflicht dem Grunde nach
- I. Einschlägiges Grundrecht
Das betroffene Grundrecht ist zu bestimmen; Schutzpflichten folgen aus der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte (BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 49, 89 – Kalkar).
- II. Schutzpflichtenrelevante Gefährdungslage
Eine Schutzpflicht des Staates entsteht, wenn Grundrechtsgüter eines Grundrechtsträgers durch Einwirkungen Dritter oder durch natürliche Gefahren bedroht werden; der Staat ist verpflichtet, schützend einzugreifen.
- 1. Bedrohung eines grundrechtlich geschützten Rechtsguts
Das bedrohte Gut (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit etc.) muss dem Schutzbereich eines Grundrechts unterfallen.
- 2. Gefährdung durch Dritte oder sonstige Gefahrenquellen
Typischerweise Einwirkung durch Private; Schutzpflichten gelten aber auch gegenüber staatlich verursachten Risiken, soweit der Staat nicht selbst Grundrechtsadressat ist.
- 3. Zurechenbarkeit zum Staat
Der Staat muss durch Unterlassen oder unzureichendes Handeln die Gefährdung ermöglichen oder perpetuieren; bloße Kausalität genügt nicht, erforderlich ist eine staatliche Verantwortungsübernahme.
- III. Aktivierung der Schutzpflicht
Die Schutzpflicht ist aktiviert, wenn die Gefährdung hinreichend konkret und erheblich ist; bloß abstrakte oder fernliegende Risiken genügen nicht (BVerfGE 56, 54 – Fluglärm).
- B. Verletzung der Schutzpflicht – Untermaßverbot
- I. Maßstab: Untermaßverbot
Der Staat verletzt seine Schutzpflicht, wenn er überhaupt keine oder völlig unzureichende Schutzmaßnahmen trifft; das Untermaßverbot (BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II) verlangt ein Mindestmaß an effektivem Schutz, lässt dem Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Schutzmittel einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum; das BVerfG prüft nur, ob der Schutz evident unzureichend ist (Evidenzkontrolle).
- 1. Evidenzkontrolle
Eine Schutzpflichtverletzung liegt vor, wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.
- 2. Abwägung mit kollidierenden Grundrechten
Schutzmaßnahmen können ihrerseits Grundrechte Dritter (z.B. Art. 2 I, Art. 12, Art. 14 GG) beeinträchtigen; ein schonender Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz ist herzustellen.
Erweisen sich ursprünglich ausreichende Schutzmaßnahmen nachträglich als unzureichend, trifft den Gesetzgeber eine Pflicht zur Nachbesserung (BVerfGE 49, 89 – Kalkar).
- III. Konkrete Schutzpflichtverletzung
Im Einzelfall ist festzustellen, ob das staatliche Schutzkonzept insgesamt evident unzureichend ist; dabei sind Art und Ausmaß der Gefährdung, Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Schwere des bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Schutzdefizits
- I. Legitimes Ziel des Schutzdefizits
Ein Zurückbleiben hinter dem maximal möglichen Schutz kann durch den Schutz kollidierender Verfassungsgüter oder Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein.
- II. Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne
Das Schutzdefizit darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Bedrohung stehen; je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut (insb. Leben, Art. 2 II 1 GG), desto geringer der Spielraum für Schutzdefizite.
- III. Ergebnis
Ist das staatliche Schutzkonzept evident unzureichend und nicht durch kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt, liegt eine Verletzung der grundrechtlichen Schutzpflicht vor.