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Grundrechtliche Schutzpflicht

Art. 1 III GG

Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten, Art. 1 III GG i.V.m. dem jeweiligen Freiheitsgrundrecht

  • A. Schutzpflicht dem Grunde nach
    • I. Einschlägiges Grundrecht

      Das betroffene Grundrecht ist zu bestimmen; Schutzpflichten folgen aus der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte (BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 49, 89 – Kalkar).

    • II. Schutzpflichtenrelevante Gefährdungslage

      Eine Schutzpflicht des Staates entsteht, wenn Grundrechtsgüter eines Grundrechtsträgers durch Einwirkungen Dritter oder durch natürliche Gefahren bedroht werden; der Staat ist verpflichtet, schützend einzugreifen.

      • 1. Bedrohung eines grundrechtlich geschützten Rechtsguts

        Das bedrohte Gut (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit etc.) muss dem Schutzbereich eines Grundrechts unterfallen.

      • 2. Gefährdung durch Dritte oder sonstige Gefahrenquellen

        Typischerweise Einwirkung durch Private; Schutzpflichten gelten aber auch gegenüber staatlich verursachten Risiken, soweit der Staat nicht selbst Grundrechtsadressat ist.

      • 3. Zurechenbarkeit zum Staat

        Der Staat muss durch Unterlassen oder unzureichendes Handeln die Gefährdung ermöglichen oder perpetuieren; bloße Kausalität genügt nicht, erforderlich ist eine staatliche Verantwortungsübernahme.

    • III. Aktivierung der Schutzpflicht

      Die Schutzpflicht ist aktiviert, wenn die Gefährdung hinreichend konkret und erheblich ist; bloß abstrakte oder fernliegende Risiken genügen nicht (BVerfGE 56, 54 – Fluglärm).

  • B. Verletzung der Schutzpflicht – Untermaßverbot
    • I. Maßstab: Untermaßverbot

      Der Staat verletzt seine Schutzpflicht, wenn er überhaupt keine oder völlig unzureichende Schutzmaßnahmen trifft; das Untermaßverbot (BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II) verlangt ein Mindestmaß an effektivem Schutz, lässt dem Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum.

    • Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Schutzmittel einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum; das BVerfG prüft nur, ob der Schutz evident unzureichend ist (Evidenzkontrolle).

      • 1. Evidenzkontrolle

        Eine Schutzpflichtverletzung liegt vor, wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

      • 2. Abwägung mit kollidierenden Grundrechten

        Schutzmaßnahmen können ihrerseits Grundrechte Dritter (z.B. Art. 2 I, Art. 12, Art. 14 GG) beeinträchtigen; ein schonender Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz ist herzustellen.

      • Erweisen sich ursprünglich ausreichende Schutzmaßnahmen nachträglich als unzureichend, trifft den Gesetzgeber eine Pflicht zur Nachbesserung (BVerfGE 49, 89 – Kalkar).

    • III. Konkrete Schutzpflichtverletzung

      Im Einzelfall ist festzustellen, ob das staatliche Schutzkonzept insgesamt evident unzureichend ist; dabei sind Art und Ausmaß der Gefährdung, Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Schwere des bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Schutzdefizits
    • I. Legitimes Ziel des Schutzdefizits

      Ein Zurückbleiben hinter dem maximal möglichen Schutz kann durch den Schutz kollidierender Verfassungsgüter oder Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein.

    • II. Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne

      Das Schutzdefizit darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Bedrohung stehen; je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut (insb. Leben, Art. 2 II 1 GG), desto geringer der Spielraum für Schutzdefizite.

    • III. Ergebnis

      Ist das staatliche Schutzkonzept evident unzureichend und nicht durch kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt, liegt eine Verletzung der grundrechtlichen Schutzpflicht vor.

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