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Grundrechtskollision und praktische Konkordanz

GG

Auflösung einer Grundrechtskollision durch praktische Konkordanz

  • A. Feststellung der kollidierenden Grundrechtspositionen
    • I. Grundrechtsposition des einen Grundrechtsträgers
      • 1. Schutzbereich

        Sachlicher und persönlicher Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts (z.B. Art. 5 I, 8 I, 12 I GG) ist zu bestimmen.

      • 2. Betroffenheit

        Der Grundrechtsträger muss in seinem grundrechtlich geschützten Verhalten oder seiner Rechtsposition tatsächlich betroffen sein.

    • II. Grundrechtsposition des anderen Grundrechtsträgers
      • 1. Schutzbereich

        Sachlicher und persönlicher Schutzbereich des kollidierenden Grundrechts (z.B. Art. 1 I, 2 I, 4 I GG) ist zu bestimmen.

      • 2. Betroffenheit

        Auch dieser Grundrechtsträger muss in seinem grundrechtlich geschützten Bereich tatsächlich betroffen sein.

    • III. Echte Kollisionslage

      Eine echte Grundrechtskollision liegt vor, wenn die Ausübung des Grundrechts des einen Trägers zwangsläufig die Grundrechtsposition des anderen beeinträchtigt; bloße Interessenkonflikte ohne grundrechtliche Fundierung genügen nicht.

  • B. Auflösung der Kollision
    • I. Kein abstraktes Rangverhältnis

      Grundsätzlich besteht keine abstrakte Hierarchie zwischen Grundrechten; auch Art. 1 I GG als Menschenwürdegarantie ist nur im Einzelfall vorrangig, wenn der absolute Kern betroffen ist (BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil).

    • II. Prinzip der praktischen Konkordanz

      Nach dem von Hesse entwickelten Prinzip der praktischen Konkordanz sind kollidierende Grundrechtspositionen so in Ausgleich zu bringen, dass jede von ihnen zu möglichst weitgehender Wirksamkeit gelangt; keines der Grundrechte darf vollständig zurückgedrängt werden (BVerfGE 41, 29; 83, 130).

      • 1. Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne

        Die Einschränkung jeder Grundrechtsposition muss verhältnismäßig sein; die Beeinträchtigung darf nicht weiter gehen als zur Herstellung eines schonenden Ausgleichs erforderlich.

        • a. Legitimer Zweck

          Der Eingriff in die eine Grundrechtsposition dient dem Schutz der anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich anerkannten Grundrechtsposition.

        • b. Geeignetheit

          Die Maßnahme ist geeignet, den Schutz der kollidierenden Grundrechtsposition zu fördern.

        • c. Erforderlichkeit

          Es gibt kein milderes, gleich wirksames Mittel, das die eine Grundrechtsposition weniger beeinträchtigt.

        • d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

          Die Schwere der Beeinträchtigung der einen Grundrechtsposition steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Schutzes der anderen; wechselseitige Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

      • 2. Wechselwirkungslehre (bei Art. 5 GG)

        Bei Kollisionen mit Art. 5 I, II GG sind allgemeine Gesetze im Lichte der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit auszulegen; die Grundrechte wirken auf die Auslegung der Schranken zurück (BVerfGE 7, 198 – Lüth).

      • 3. Absolute Grenze: Menschenwürdekern

        Soweit der unantastbare Kern der Menschenwürde (Art. 1 I GG) berührt ist, scheidet eine Abwägung aus; dieser Kern ist einer Relativierung durch kollidierende Grundrechte entzogen (BVerfGE 30, 1).

    • III. Fallgruppenspezifische Konkretisierung
      • 1. Kollision Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) / Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG)

        Abwägung nach Schmähkritik, Formalbeleidigung, Tatsachenbehauptung (wahr/unwahr) und öffentlichem Interesse; BVerfGE 54, 208 – Böll; BVerfGE 99, 185 – Scientology.

      • 2. Kollision Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) / Berufsfreiheit/Eigentumsrecht Dritter (Art. 12, 14 GG)

        Praktischer Ausgleich durch zeitliche, örtliche oder modalitätsbezogene Beschränkungen der Versammlung, soweit der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit gewahrt bleibt.

      • 3. Kollision Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG) / Negative Religionsfreiheit Dritter (Art. 4 I GG)

        Ausgleich durch staatliche Neutralitätspflicht; BVerfGE 93, 1 – Kruzifix; BVerfGE 138, 296 – Kopftuch II.

  • C. Ergebnis

    Die Kollision ist aufgelöst, wenn beide Grundrechtspositionen zu möglichst weitgehender Geltung gebracht wurden und die verbleibende Beeinträchtigung jeder Position verhältnismäßig ist; andernfalls ist die staatliche Maßnahme bzw. die Rechtsanwendung verfassungswidrig.

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