Schemata
Grundrechtskollision und praktische Konkordanz
GGAuflösung einer Grundrechtskollision durch praktische Konkordanz
- A. Feststellung der kollidierenden Grundrechtspositionen
- I. Grundrechtsposition des einen Grundrechtsträgers
- 1. Schutzbereich
Sachlicher und persönlicher Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts (z.B. Art. 5 I, 8 I, 12 I GG) ist zu bestimmen.
- 2. Betroffenheit
Der Grundrechtsträger muss in seinem grundrechtlich geschützten Verhalten oder seiner Rechtsposition tatsächlich betroffen sein.
- II. Grundrechtsposition des anderen Grundrechtsträgers
- 1. Schutzbereich
Sachlicher und persönlicher Schutzbereich des kollidierenden Grundrechts (z.B. Art. 1 I, 2 I, 4 I GG) ist zu bestimmen.
- 2. Betroffenheit
Auch dieser Grundrechtsträger muss in seinem grundrechtlich geschützten Bereich tatsächlich betroffen sein.
- III. Echte Kollisionslage
Eine echte Grundrechtskollision liegt vor, wenn die Ausübung des Grundrechts des einen Trägers zwangsläufig die Grundrechtsposition des anderen beeinträchtigt; bloße Interessenkonflikte ohne grundrechtliche Fundierung genügen nicht.
- B. Auflösung der Kollision
- I. Kein abstraktes Rangverhältnis
Grundsätzlich besteht keine abstrakte Hierarchie zwischen Grundrechten; auch Art. 1 I GG als Menschenwürdegarantie ist nur im Einzelfall vorrangig, wenn der absolute Kern betroffen ist (BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil).
- II. Prinzip der praktischen Konkordanz
Nach dem von Hesse entwickelten Prinzip der praktischen Konkordanz sind kollidierende Grundrechtspositionen so in Ausgleich zu bringen, dass jede von ihnen zu möglichst weitgehender Wirksamkeit gelangt; keines der Grundrechte darf vollständig zurückgedrängt werden (BVerfGE 41, 29; 83, 130).
- 1. Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne
Die Einschränkung jeder Grundrechtsposition muss verhältnismäßig sein; die Beeinträchtigung darf nicht weiter gehen als zur Herstellung eines schonenden Ausgleichs erforderlich.
- a. Legitimer Zweck
Der Eingriff in die eine Grundrechtsposition dient dem Schutz der anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich anerkannten Grundrechtsposition.
- b. Geeignetheit
Die Maßnahme ist geeignet, den Schutz der kollidierenden Grundrechtsposition zu fördern.
- c. Erforderlichkeit
Es gibt kein milderes, gleich wirksames Mittel, das die eine Grundrechtsposition weniger beeinträchtigt.
- d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Die Schwere der Beeinträchtigung der einen Grundrechtsposition steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Schutzes der anderen; wechselseitige Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
- 2. Wechselwirkungslehre (bei Art. 5 GG)
Bei Kollisionen mit Art. 5 I, II GG sind allgemeine Gesetze im Lichte der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit auszulegen; die Grundrechte wirken auf die Auslegung der Schranken zurück (BVerfGE 7, 198 – Lüth).
- 3. Absolute Grenze: Menschenwürdekern
Soweit der unantastbare Kern der Menschenwürde (Art. 1 I GG) berührt ist, scheidet eine Abwägung aus; dieser Kern ist einer Relativierung durch kollidierende Grundrechte entzogen (BVerfGE 30, 1).
- III. Fallgruppenspezifische Konkretisierung
- 1. Kollision Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) / Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG)
Abwägung nach Schmähkritik, Formalbeleidigung, Tatsachenbehauptung (wahr/unwahr) und öffentlichem Interesse; BVerfGE 54, 208 – Böll; BVerfGE 99, 185 – Scientology.
- 2. Kollision Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) / Berufsfreiheit/Eigentumsrecht Dritter (Art. 12, 14 GG)
Praktischer Ausgleich durch zeitliche, örtliche oder modalitätsbezogene Beschränkungen der Versammlung, soweit der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit gewahrt bleibt.
- 3. Kollision Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG) / Negative Religionsfreiheit Dritter (Art. 4 I GG)
Ausgleich durch staatliche Neutralitätspflicht; BVerfGE 93, 1 – Kruzifix; BVerfGE 138, 296 – Kopftuch II.
- C. Ergebnis
Die Kollision ist aufgelöst, wenn beide Grundrechtspositionen zu möglichst weitgehender Geltung gebracht wurden und die verbleibende Beeinträchtigung jeder Position verhältnismäßig ist; andernfalls ist die staatliche Maßnahme bzw. die Rechtsanwendung verfassungswidrig.