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Wörtliches Angebot

§ 295 BGB · Zivilrecht

Ein wörtliches Angebot liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger seine Bereitschaft zur Erbringung der geschuldeten Leistung erklärt oder ihn zu einer dafür erforderlichen Mitwirkung auffordert. Es genügt anstelle eines tatsächlichen Angebots, wenn der Gläubiger zuvor erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen, oder wenn die Leistung eine über die bloße Annahme hinausgehende Mitwirkung des Gläubigers erfordert.

Merksatz

Bei vorheriger Annahmeverweigerung oder notwendiger Mitwirkung kann eine Erklärung das tatsächliche Angebot ersetzen.

Wörtlich oder tatsächlich anbieten?Links steht das erleichterte Angebot durch Erklärung, rechts die Grundform des tatsächlichen Angebots.
Wörtliches Angebot
Tatsächliches Angebot
Art des Angebots
Leistungsbereitschaft erklären oder zur notwendigen Mitwirkung auffordern.
Die Leistung tatsächlich in der geschuldeten Weise anbieten.
Anwendungsbereich
Genügt bei vorheriger Annahmeverweigerung oder notwendiger zusätzlicher Mitwirkung des Gläubigers.
Grundsätzlich erforderliche Angebotsform für den Annahmeverzug.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena kauft von Paul über das Internet einen gebrauchten Tisch und bezahlt ihn vollständig. 2Beide vereinbaren, dass Lena den Tisch bei Paul abholt, ohne einen Abholtermin festzulegen. Paul hält den Tisch abholbereit und 1schreibt Lena: „Bitte hole den Tisch bei mir ab.“

Trifft „Wörtliches Angebot“ hier zu?

„Wörtliches Angebot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung der Leistungsbereitschaft oder Aufforderung zur Mitwirkung
    Paul fordert Lena zur vereinbarten Abholung auf.
    erfüllt
  2. 2
    Vorherige Annahmeverweigerung oder notwendige zusätzliche Gläubigermitwirkung
    Die vereinbarte Abholung erfordert eine Mitwirkung Lenas, die über die bloße Annahme hinausgeht.
    erfüllt
BFall B

Lena kauft von Paul über das Internet einen gebrauchten Tisch und bezahlt ihn vollständig. 2Beide vereinbaren, dass Lena den Tisch bei Paul abholt, ohne einen Abholtermin festzulegen. Paul hält den Tisch abholbereit, äußert sich gegenüber Lena aber nicht zur Übergabe und bittet sie auch nicht um Abholung.

Trifft „Wörtliches Angebot“ hier zu?

„Wörtliches Angebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erklärung der Leistungsbereitschaft oder Aufforderung zur Mitwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung der Leistungsbereitschaft oder Aufforderung zur Mitwirkung
    Paul erklärt weder seine Leistungsbereitschaft noch fordert er Lena zur Abholung auf.
    fehlt
  2. 2
    Vorherige Annahmeverweigerung oder notwendige zusätzliche Gläubigermitwirkung
    Auch hier setzt die Übergabe voraus, dass Lena den Tisch bei Paul abholt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine bloße Aufforderung zur notwendigen Mitwirkung wird nicht als Leistungsangebot anerkannt.

RichtigAuch die Aufforderung an den Gläubiger, die erforderliche Mitwirkung vorzunehmen, zählt als Angebot.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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