Definitionen
Wörtliches Angebot
§ 295 BGB · ZivilrechtEin wörtliches Angebot liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger seine Bereitschaft zur Erbringung der geschuldeten Leistung erklärt oder ihn zu einer dafür erforderlichen Mitwirkung auffordert. Es genügt anstelle eines tatsächlichen Angebots, wenn der Gläubiger zuvor erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen, oder wenn die Leistung eine über die bloße Annahme hinausgehende Mitwirkung des Gläubigers erfordert.
Bei vorheriger Annahmeverweigerung oder notwendiger Mitwirkung kann eine Erklärung das tatsächliche Angebot ersetzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena kauft von Paul über das Internet einen gebrauchten Tisch und bezahlt ihn vollständig. 2Beide vereinbaren, dass Lena den Tisch bei Paul abholt, ohne einen Abholtermin festzulegen. Paul hält den Tisch abholbereit und 1schreibt Lena: „Bitte hole den Tisch bei mir ab.“
Trifft „Wörtliches Angebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung der Leistungsbereitschaft oder Aufforderung zur MitwirkungPaul fordert Lena zur vereinbarten Abholung auf.
- 2erfülltVorherige Annahmeverweigerung oder notwendige zusätzliche GläubigermitwirkungDie vereinbarte Abholung erfordert eine Mitwirkung Lenas, die über die bloße Annahme hinausgeht.
Lena kauft von Paul über das Internet einen gebrauchten Tisch und bezahlt ihn vollständig. 2Beide vereinbaren, dass Lena den Tisch bei Paul abholt, ohne einen Abholtermin festzulegen. Paul hält den Tisch abholbereit, äußert sich gegenüber Lena aber nicht zur Übergabe und bittet sie auch nicht um Abholung.
Trifft „Wörtliches Angebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltErklärung der Leistungsbereitschaft oder Aufforderung zur MitwirkungPaul erklärt weder seine Leistungsbereitschaft noch fordert er Lena zur Abholung auf.
- 2erfülltVorherige Annahmeverweigerung oder notwendige zusätzliche GläubigermitwirkungAuch hier setzt die Übergabe voraus, dass Lena den Tisch bei Paul abholt.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Aufforderung zur notwendigen Mitwirkung wird nicht als Leistungsangebot anerkannt.
RichtigAuch die Aufforderung an den Gläubiger, die erforderliche Mitwirkung vorzunehmen, zählt als Angebot.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata