Schemata
GmbH - Grundzüge
GmbHGPrüfung der Gründung, Organverfassung und Haftungsverfassung der GmbH nach dem GmbHG
- I. Gründung der GmbH
- 1. Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung)
Der Gesellschaftsvertrag ist das konstitutive Gründungsgeschäft der GmbH; er bedarf gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG notarieller Beurkundung und muss mindestens Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand und Stammkapital sowie die Stammeinlagen der Gesellschafter enthalten (§ 3 Abs. 1 GmbHG).
- 2. Mindestinhalt der Satzung (§ 3 GmbHG)
- a. Firma und Sitz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG)
- b. Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
- c. Stammkapital (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG)
Mindestbetrag: 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
- d. Stammeinlagen der Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG)
- 3. Bestellung der Geschäftsführer (§ 6 GmbHG)
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben; die Bestellung erfolgt im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die nicht wegen bestimmter Straftaten vorbestraft ist (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
- 4. Aufbringung des Stammkapitals
- a. Bareinlagen
Vor Anmeldung muss auf jede Bareinlage mindestens ein Viertel eingezahlt sein; insgesamt müssen mindestens 12.500 € eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
- b. Sacheinlagen
Sacheinlagen sind im Gesellschaftsvertrag festzusetzen und vor Anmeldung vollständig zu erbringen (§ 7 Abs. 3, § 5 Abs. 4 GmbHG); Differenzhaftung bei Überbewertung.
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn eine Bareinlage vereinbart, aber wirtschaftlich eine Sacheinlage geleistet wird; die Einlageschuld bleibt bestehen, wird aber um den Wert des eingebrachten Gegenstands gemindert (§ 19 Abs. 4 GmbHG).
- d. Hin- und Herzahlen (§ 19 Abs. 5 GmbHG)
Wird die Einlage eingezahlt und dem Gesellschafter zurückgewährt, ist die Einlageschuld nur erfüllt, wenn die Rückgewähr auf einem vollwertigen, jederzeit fälligen und liquiden Rückzahlungsanspruch beruht.
- 5. Anmeldung zum Handelsregister (§§ 7, 8 GmbHG)
Die Geschäftsführer haben die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; die Anmeldung muss u.a. die Versicherung über die Einlagenleistung und eine Gesellschafterliste enthalten.
- 6. Eintragung und Entstehung der GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG)
Die GmbH entsteht als juristische Person erst mit Eintragung in das Handelsregister.
- 7. Vor-GmbH (Vorgesellschaft)
Zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und Eintragung besteht die Vor-GmbH als Gesamthandsgemeinschaft sui generis; auf sie sind die GmbH-Regeln weitgehend entsprechend anwendbar. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich (Vorbelastungshaftung, h.M.).
- 8. Einpersonen-GmbH (§ 1 GmbHG)
Die GmbH kann von einer einzigen Person gegründet werden; der Alleingesellschafter übernimmt alle Stammeinlagen.
- II. Organe der GmbH
- 1. Gesellschafterversammlung (§§ 45 ff. GmbHG)
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH; sie beschließt über alle grundlegenden Angelegenheiten, insbesondere Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Satzungsänderungen.
- a. Einberufung (§ 49 GmbHG)
Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Frist von mindestens einer Woche (§ 51 GmbHG).
- b. Beschlussfassung
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 47 Abs. 1 GmbHG); für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
- c. Stimmrecht (§ 47 GmbHG)
Je 1 € Nennbetrag des Geschäftsanteils gewährt eine Stimme; Stimmverbote bestehen bei Beschlüssen über eigene Angelegenheiten des Gesellschafters (§ 47 Abs. 4 GmbHG).
- d. Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen
Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind nach h.M. analog §§ 241 ff. AktG entweder nichtig (bei besonders schwerwiegenden Mängeln) oder anfechtbar (bei sonstigen Mängeln); die Anfechtungsklage ist innerhalb angemessener Frist zu erheben.
- 2. Geschäftsführer (§§ 35 ff. GmbHG)
- a. Vertretungsmacht (§ 35 GmbHG)
Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich; die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG).
- b. Geschäftsführungsbefugnis (§ 37 Abs. 1 GmbHG)
Im Innenverhältnis sind die Geschäftsführer an Weisungen der Gesellschafterversammlung und an den Gesellschaftsvertrag gebunden; Verstöße begründen Schadensersatzpflicht, berühren aber die Außenwirksamkeit nicht.
- c. Sorgfaltspflicht und Haftung (§ 43 GmbHG)
Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG); bei schuldhafter Pflichtverletzung haften sie der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Business Judgment Rule gilt entsprechend.
- d. Zahlungsverbot bei Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO)
Geschäftsführer sind verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr zu leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes unvereinbar sind; Verstöße begründen persönliche Ersatzpflicht.
- e. Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO)
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind die Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen.
- 3. Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH fakultativ (§ 52 GmbHG), wird aber bei Überschreitung der Schwellenwerte des DrittelbG oder MitbestG obligatorisch.
- III. Haftungsverfassung der GmbH
- 1. Grundsatz der Haftungsbeschränkung (§ 13 Abs. 2 GmbHG)
Den Gläubigern der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- 2. Stammkapital als Haftungsfonds (§ 5 Abs. 1 GmbHG)
Das Stammkapital von mindestens 25.000 € dient als Mindesthaftungsmasse; es ist durch die Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) geschützt.
- 3. Kapitalerhaltung (§§ 30, 31 GmbHG)
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG); verbotswidrig empfangene Leistungen sind zurückzugewähren (§ 31 GmbHG). Maßgeblich ist eine bilanzielle Betrachtungsweise.
- a. Auszahlungsverbot (§ 30 Abs. 1 GmbHG)
Jede Leistung der GmbH an einen Gesellschafter, die das Nettovermögen unter den Betrag des Stammkapitals senkt oder eine bereits bestehende Unterbilanz vertieft, ist verboten; ausgenommen sind Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG).
- b. Erstattungspflicht (§ 31 GmbHG)
Der Gesellschafter, der eine verbotswidrige Auszahlung empfangen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet; die Mitgesellschafter haften subsidiär anteilig (§ 31 Abs. 3 GmbHG).
- c. Upstream-Sicherheiten und Cash-Pool
Sicherheitenbestellungen zugunsten von Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen sind an § 30 GmbHG zu messen; entscheidend ist, ob ein vollwertiger Freistellungsanspruch besteht (MPS-Rechtsprechung des BGH).
- 4. Durchgriffshaftung (Haftungsdurchgriff)
Ausnahmsweise können Gesellschafter persönlich haften, wenn der Trennungsgrundsatz rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird.
- a. Vermögensvermischung
Werden Gesellschafts- und Privatvermögen so vermengt, dass eine Trennung nicht mehr möglich ist, haften die Gesellschafter persönlich (BGH, Vermögensvermischungshaftung).
- b. Existenzvernichtungshaftung (§ 826 BGB)
Nach der Rechtsprechung des BGH (TRIHOTEL) haftet der Gesellschafter der GmbH gegenüber aus § 826 BGB, wenn er der Gesellschaft in sittenwidriger Weise Vermögen entzieht und dadurch die Insolvenz herbeiführt oder vertieft; es handelt sich um eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, nicht um eine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern.
- c. Unterkapitalisierung
Eine Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung wird von der h.M. abgelehnt; eine Ausnahme kommt allenfalls bei evidenter, von Anfang an geplanter Unterkapitalisierung in Betracht (str.).
- 5. Gesellschafterhaftung in der Vor-GmbH
Vor Eintragung haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich und unbeschränkt (Vorbelastungshaftung); nach Eintragung wandelt sich diese in eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft um (Unterbilanzhaftung, BGH).
- 6. Haftung bei Unterbilanzhaftung und Verlustdeckungshaftung
Besteht im Zeitpunkt der Eintragung eine Unterbilanz, haften die Gesellschafter anteilig auf Ausgleich des Fehlbetrags gegenüber der Gesellschaft (Unterbilanzhaftung, h.M.).