Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Selbsthilfeverkauf

§ 383 BGB · Zivilrecht

Der Selbsthilfeverkauf ist das Recht des Schuldners, eine zur Hinterlegung nicht geeignete geschuldete bewegliche Sache grundsätzlich durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder einen für den Bezirk, in dem sich die Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern zu lassen, um sich von seiner Leistungspflicht zu befreien und den Erlös für den Gläubiger zu hinterlegen. Er setzt den Verzug des Gläubigers voraus oder einen Fall des § 372 Satz 2, in dem zusätzlich der Verderb der Sache droht oder die Aufbewahrung unverhältnismäßig teuer wäre. Eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke sind ausgenommen.

Merksatz

Der Verkauf dient dazu, statt der Sache den Erlös für den Gläubiger zu hinterlegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hat Ben einen einfachen großen Holztisch verkauft, der noch in ihrer Wohnung steht. Am vereinbarten Liefertermin bringt sie Ben den unbeschädigten Tisch wie vereinbart nach Hause, doch Ben verweigert ohne Grund die Annahme. Drei Wochen nachdem sie Ben den geplanten Verkauf angekündigt hat, will Anna den Tisch durch eine öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerin öffentlich versteigern lassen. Den Erlös möchte sie anschließend für Ben hinterlegen.

Trifft „Selbsthilfeverkauf“ hier zu?

„Selbsthilfeverkauf“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete, nicht hinterlegungsfähige bewegliche Sache
    Anna schuldet die Übergabe und Übereignung des beweglichen Tisches, der als gewöhnliches Möbelstück nicht hinterlegungsfähig ist.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Ausschluss nach § 383 Abs. 4 BGB
    Ein Tisch gehört nicht zu den ausgeschlossenen Schiffen oder Schiffsbauwerken.
    erfüllt
  3. 3
    Gläubigerverzug oder gesetzlich geregelter Alternativfall
    Ben gerät durch die Ablehnung der ordnungsgemäß angebotenen Leistung in Annahmeverzug.
    erfüllt
  4. 4
    Grundsätzlich öffentliche Versteigerung durch befugte Person
    Anna plant die öffentliche Versteigerung durch eine hierfür befugte Versteigerin.
    erfüllt
  5. 5
    Zweck: Hinterlegung des Erlöses für den Gläubiger
    Anna will den Verkaufserlös für ihren Gläubiger hinterlegen.
    erfüllt
BFall B

Anna hat Ben einen einfachen großen Holztisch verkauft, der noch in ihrer Wohnung steht. Zum vereinbarten Liefertermin bringt sie Ben jedoch einen anderen Tisch nach Hause; Ben lehnt diesen ab und verlangt den gekauften Tisch. Ohne Ben den gekauften Tisch anzubieten, will Anna diesen durch eine öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerin öffentlich versteigern lassen. Den Erlös möchte sie anschließend für Ben hinterlegen.

Trifft „Selbsthilfeverkauf“ hier zu?

„Selbsthilfeverkauf“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gläubigerverzug oder gesetzlich geregelter Alternativfall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete, nicht hinterlegungsfähige bewegliche Sache
    Der gekaufte Tisch ist weiterhin geschuldet und als gewöhnliches Möbelstück nicht hinterlegungsfähig.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Ausschluss nach § 383 Abs. 4 BGB
    Der gesetzliche Ausschluss für Schiffe und Schiffsbauwerke betrifft den Tisch nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Gläubigerverzug oder gesetzlich geregelter Alternativfall
    Die Ablehnung eines anderen Tisches begründet keinen Annahmeverzug; auch ein Hinterlegungsgrund nach § 372 Satz 2 BGB besteht nicht.
    fehlt
  4. 4
    Grundsätzlich öffentliche Versteigerung durch befugte Person
    Für den geplanten Verkauf ist eine öffentliche Versteigerung durch eine befugte Versteigerin vorgesehen.
    erfüllt
  5. 5
    Zweck: Hinterlegung des Erlöses für den Gläubiger
    Anna beabsichtigt auch hier, den Erlös für Ben zu hinterlegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerGläubigerverzug wird ausnahmslos als notwendige Voraussetzung verlangt.

RichtigDaneben besteht die Alternative des § 383 Abs. 1 Satz 2 BGB, die einen Fall des § 372 Satz 2 BGB und zusätzlich drohenden Verderb oder unverhältnismäßige Aufbewahrungskosten voraussetzt.

Rechtsfolge falsch

FehlerBereits die Versteigerung wird als ausreichende Befreiung von der Leistungspflicht behandelt.

RichtigDie Versteigerung allein genügt nicht; der Erlös muss außerdem für den Gläubiger hinterlegt werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.