Definitionen
Selbsthilfeverkauf
§ 383 BGB · ZivilrechtDer Selbsthilfeverkauf ist das Recht des Schuldners, eine zur Hinterlegung nicht geeignete geschuldete bewegliche Sache grundsätzlich durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder einen für den Bezirk, in dem sich die Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern zu lassen, um sich von seiner Leistungspflicht zu befreien und den Erlös für den Gläubiger zu hinterlegen. Er setzt den Verzug des Gläubigers voraus oder einen Fall des § 372 Satz 2, in dem zusätzlich der Verderb der Sache droht oder die Aufbewahrung unverhältnismäßig teuer wäre. Eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke sind ausgenommen.
Der Verkauf dient dazu, statt der Sache den Erlös für den Gläubiger zu hinterlegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hat Ben einen einfachen großen Holztisch verkauft, der noch in ihrer Wohnung steht. Am vereinbarten Liefertermin bringt sie Ben den unbeschädigten Tisch wie vereinbart nach Hause, doch Ben verweigert ohne Grund die Annahme. Drei Wochen nachdem sie Ben den geplanten Verkauf angekündigt hat, will Anna den Tisch durch eine öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerin öffentlich versteigern lassen. Den Erlös möchte sie anschließend für Ben hinterlegen.
Trifft „Selbsthilfeverkauf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete, nicht hinterlegungsfähige bewegliche SacheAnna schuldet die Übergabe und Übereignung des beweglichen Tisches, der als gewöhnliches Möbelstück nicht hinterlegungsfähig ist.
- 2erfülltKein Ausschluss nach § 383 Abs. 4 BGBEin Tisch gehört nicht zu den ausgeschlossenen Schiffen oder Schiffsbauwerken.
- 3erfülltGläubigerverzug oder gesetzlich geregelter AlternativfallBen gerät durch die Ablehnung der ordnungsgemäß angebotenen Leistung in Annahmeverzug.
- 4erfülltGrundsätzlich öffentliche Versteigerung durch befugte PersonAnna plant die öffentliche Versteigerung durch eine hierfür befugte Versteigerin.
- 5erfülltZweck: Hinterlegung des Erlöses für den GläubigerAnna will den Verkaufserlös für ihren Gläubiger hinterlegen.
Anna hat Ben einen einfachen großen Holztisch verkauft, der noch in ihrer Wohnung steht. Zum vereinbarten Liefertermin bringt sie Ben jedoch einen anderen Tisch nach Hause; Ben lehnt diesen ab und verlangt den gekauften Tisch. Ohne Ben den gekauften Tisch anzubieten, will Anna diesen durch eine öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerin öffentlich versteigern lassen. Den Erlös möchte sie anschließend für Ben hinterlegen.
Trifft „Selbsthilfeverkauf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete, nicht hinterlegungsfähige bewegliche SacheDer gekaufte Tisch ist weiterhin geschuldet und als gewöhnliches Möbelstück nicht hinterlegungsfähig.
- 2erfülltKein Ausschluss nach § 383 Abs. 4 BGBDer gesetzliche Ausschluss für Schiffe und Schiffsbauwerke betrifft den Tisch nicht.
- 3fehltGläubigerverzug oder gesetzlich geregelter AlternativfallDie Ablehnung eines anderen Tisches begründet keinen Annahmeverzug; auch ein Hinterlegungsgrund nach § 372 Satz 2 BGB besteht nicht.
- 4erfülltGrundsätzlich öffentliche Versteigerung durch befugte PersonFür den geplanten Verkauf ist eine öffentliche Versteigerung durch eine befugte Versteigerin vorgesehen.
- 5erfülltZweck: Hinterlegung des Erlöses für den GläubigerAnna beabsichtigt auch hier, den Erlös für Ben zu hinterlegen.
Typische Fehler
FehlerGläubigerverzug wird ausnahmslos als notwendige Voraussetzung verlangt.
RichtigDaneben besteht die Alternative des § 383 Abs. 1 Satz 2 BGB, die einen Fall des § 372 Satz 2 BGB und zusätzlich drohenden Verderb oder unverhältnismäßige Aufbewahrungskosten voraussetzt.
FehlerBereits die Versteigerung wird als ausreichende Befreiung von der Leistungspflicht behandelt.
RichtigDie Versteigerung allein genügt nicht; der Erlös muss außerdem für den Gläubiger hinterlegt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema