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Exzess des Tatbeteiligten

§§ 25 ff. StGB

Strafbarkeit des Tatbeteiligten gem. §§ 25 ff. StGB bei Überschreitung des gemeinsamen Tatplans (Exzess)

  • I. Vorliegen einer Beteiligungssituation

    Es muss eine Beteiligung mehrerer Personen an einer Tat vorliegen; der Exzess betrifft die Frage, ob Handlungen eines Beteiligten, die über den gemeinsamen Tatplan hinausgehen, den anderen Beteiligten zugerechnet werden können.

    • Der gemeinsame Tatplan ist die Grundlage der Zurechnung bei Mittäterschaft (§ 25 II StGB) und Anstiftung/Beihilfe (§§ 26, 27 StGB); er bestimmt den Umfang des Vorsatzes und damit die Grenzen der wechselseitigen Zurechnung.

    • 2. Beteiligungsform
      • a. Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

        Gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusst arbeitsteiliges Zusammenwirken auf Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses.

      • b. Anstiftung (§ 26 StGB)

        Vorsätzliches Bestimmen eines anderen zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat.

      • c. Beihilfe (§ 27 StGB)

        Vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat.

  • II. Exzesshandlung
    • 1. Begriff des Exzesses

      Exzess liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter eine Handlung vornimmt, die vom gemeinsamen Tatplan nicht gedeckt ist und über diesen hinausgeht; die Exzesshandlung ist dem anderen Beteiligten grundsätzlich nicht zuzurechnen.

    • 2. Arten des Exzesses
      • Der Exzedent begeht dieselbe Art von Delikt, jedoch in einem intensiveren Ausmaß als vereinbart (z.B. Verabredung zum einfachen Diebstahl, Ausführung als Raub); die Grundtat bleibt vom Tatplan gedeckt, die Steigerung nicht.

      • Der Exzedent begeht eine gänzlich andere Tat als vereinbart (z.B. Verabredung zum Diebstahl, Ausführung einer Körperverletzung); diese Tat ist vom Tatplan in keiner Weise umfasst.

    • 3. Abgrenzung: Tatplangemäße Handlung vs. Exzess

      Maßgeblich ist, ob die konkrete Ausführungshandlung noch vom gemeinsamen Tatentschluss gedeckt ist; dabei ist auf den Vorsatz der nicht-exzedierenden Beteiligten abzustellen. Vorhersehbare Abweichungen können noch vom Tatplan umfasst sein (h.M.: unwesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf sind zuzurechnen, wesentliche nicht).

  • III. Zurechnung der Exzesshandlung
    • 1. Grundsatz: Kein Exzess zu Lasten der anderen Beteiligten

      Gemäß dem Schuldprinzip (Art. 1 I, 2 I GG) haftet jeder Beteiligte nur für das, was von seinem Vorsatz umfasst ist; die Exzesshandlung des einen Beteiligten wird den anderen nicht zugerechnet (§ 29 StGB: Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft).

    • 2. Strafbarkeit des Exzedenten

      Der Exzedent haftet für die Exzesshandlung nach den allgemeinen Regeln in voller Täterschaft; daneben bleibt seine Strafbarkeit für die tatplangemäße Tat bestehen.

    • 3. Strafbarkeit der übrigen Beteiligten
      • a. Haftung für die Grundtat

        Die übrigen Beteiligten haften weiterhin für die tatplangemäße Tat, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

      • b. Ausnahmsweise Zurechnung der Exzesshandlung

        Eine Zurechnung der Exzesshandlung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der andere Beteiligte die Exzesshandlung zumindest billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz) oder wenn die Exzesshandlung als vorhersehbare Folge des Tatplans anzusehen ist und der Beteiligte dies erkannte (str.; h.M. verneint Zurechnung bei fehlendem Vorsatz).

      • c. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit

        Soweit die Exzesshandlung für den anderen Beteiligten vorhersehbar war und ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert, kommt eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in Betracht (z.B. fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB).

  • IV. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe sind gesondert zu prüfen.

  • V. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
    • 2. Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)
    • 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
  • VI. Konkurrenzen und Ergebnis
    • 1. Tateinheit/Tatmehrheit (§§ 52, 53 StGB)

      Strafbarkeit des Exzedenten für Grundtat und Exzesshandlung ist konkurrenzrechtlich zu bestimmen; Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt.

    • 2. Strafbarkeit der übrigen Beteiligten

      Gesonderte Prüfung der Strafbarkeit für die Grundtat; ggf. Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich der Exzesshandlung.

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