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Immaterieller Schaden

§ 253 BGB · Zivilrecht

Ein immaterieller Schaden ist ein Nachteil, der nicht in einer Einbuße an Vermögensgütern besteht, sondern Nichtvermögensinteressen des Geschädigten betrifft, insbesondere Beeinträchtigungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Geldentschädigung kann grundsätzlich nur in den gesetzlich bestimmten Fällen verlangt werden, namentlich als Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB bei Verletzung der dort genannten Rechtsgüter. Daneben kommt bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Merksatz

Entscheidend ist die Art des Nachteils, nicht allein das verletzte Rechtsgut.

Welche Art von Nachteil liegt vor?Dieselbe Körperverletzung kann beide Schadensarten verursachen: Schmerzen einerseits und Behandlungskosten andererseits.
Immaterieller Schaden
Vermögensschaden
Art des Nachteils
Beeinträchtigung persönlicher Interessen außerhalb des Vermögens.
Wirtschaftliche Einbuße im Vermögen.
Bei Körperverletzung
Etwa die erlittenen Schmerzen.
Etwa Behandlungskosten oder Verdienstausfall.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena stößt Paul aus Unachtsamkeit zu Boden. Paul hat danach zwei Tage lang Schmerzen am Knie.

Trifft „Immaterieller Schaden“ hier zu?

„Immaterieller Schaden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachteil
    Die Schmerzen beeinträchtigen Paul.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit von Nichtvermögensinteressen
    Die körperlichen Schmerzen betreffen Pauls Wohlbefinden und sind keine finanzielle Einbuße.
    erfüllt
BFall B

Lena stößt Pauls Fahrrad aus Unachtsamkeit um. Dabei verbiegt sich der Lenker; 1die Reparatur kostet Paul 80 Euro. Paul selbst bleibt unverletzt und hat weder Schmerzen noch Angst.

Trifft „Immaterieller Schaden“ hier zu?

„Immaterieller Schaden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Betroffenheit von Nichtvermögensinteressen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachteil
    Paul erleidet durch die Reparaturkosten eine finanzielle Einbuße.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit von Nichtvermögensinteressen
    Der Sachverhalt zeigt nur einen Vermögensnachteil durch die Reparaturkosten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Anspruch auf Schmerzensgeld wird allein auf § 253 Abs. 2 BGB gestützt.

Richtig§ 253 Abs. 2 BGB setzt eine anderweitig begründete Schadensersatzpflicht voraus und ergänzt deren Umfang um das Schmerzensgeld.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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