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Erschleichen von Leistungen

§ 265a StGB

Strafbarkeit des T gem. § 265a I StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Taugliches Tatobjekt (Leistungsalternativen)
        • aa. Leistung eines Automaten

          Ein Automat ist eine technische Vorrichtung, die bei Bedienung selbsttätig eine Leistung erbringt; erfasst sind Waren- und Dienstleistungsautomaten (z.B. Fahrscheinautomat, Spielautomat).

        • bb. Leistung eines öffentlichen Zwecks dienenden Telekommunikationsnetzes

          Erfasst sind öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze (z.B. öffentliche Telefonnetze); reine Internetdienste sind str., h.M. bejaht Einbeziehung moderner Kommunikationsnetze.

        • cc. Beförderung durch ein Verkehrsmittel

          Erfasst sind alle entgeltlichen Beförderungsleistungen des öffentlichen und privaten Personenverkehrs (z.B. Bahn, Bus, Straßenbahn, Taxi).

        • dd. Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung

          Erfasst sind entgeltpflichtige Veranstaltungen (z.B. Konzert, Kino) und Einrichtungen (z.B. Schwimmbad, Museum).

      • b. Erschleichen der Leistung

        Erschleichen ist die Inanspruchnahme der Leistung ohne Entrichtung des Entgelts unter Umgehung der Kontrollvorrichtung oder durch sonstiges täuschendes bzw. heimliches Verhalten; bloßes Schwarzfahren ohne jede Täuschungskomponente genügt nach h.M. (str.: a.A. verlangt aktive Täuschungshandlung), da das Gesetz kein aktives Täuschen voraussetzt, sondern das Erschleichen als eigenständiges Merkmal ausgestaltet ist.

      • c. Entgeltlichkeit der Leistung

        Die Leistung muss gegen Entgelt angeboten werden; unentgeltliche Leistungen scheiden aus dem Tatbestand aus.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Entgeltlichkeit und der fehlenden Entrichtung des Entgelts.

      • b. Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten

        T muss in der Absicht handeln, das Entgelt nicht zu entrichten (dolus directus 1. Grades); nachträglicher Entgeltverzicht des Berechtigten schließt die Absicht nicht aus, wenn sie im Tatzeitpunkt vorlag.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung des Berechtigten) sind im Regelfall fernliegend, aber zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bei Anhaltspunkten prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Irrtum über die Strafbarkeit des Schwarzfahrens ist regelmäßig vermeidbar.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder sonstige Entschuldigungsgründe; im Regelfall nicht einschlägig.

  • IV. Strafantrag (§ 265a III StGB)

    Gemäß § 265a III i.V.m. § 247 oder § 248a StGB ist bei geringwertigem Schaden ein Strafantrag erforderlich oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung festzustellen; Geringwertigkeitsgrenze bei ca. 50 Euro (h.M.).

  • V. Konkurrenzen

    Tateinheit (§ 52 StGB) mit Betrug (§ 263 StGB) ist möglich, wenn T zusätzlich eine Täuschungshandlung gegenüber einer Person vornimmt; § 265a StGB tritt dann nach h.M. als subsidiär zurück. Verhältnis zu § 263 StGB: § 265a StGB ist lex specialis für maschinenbezogene und kontrollfreie Erschleichungsfälle.

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