Schemata
Erschleichen von Leistungen
§ 265a StGBStrafbarkeit des T gem. § 265a I StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Taugliches Tatobjekt (Leistungsalternativen)
- aa. Leistung eines Automaten
Ein Automat ist eine technische Vorrichtung, die bei Bedienung selbsttätig eine Leistung erbringt; erfasst sind Waren- und Dienstleistungsautomaten (z.B. Fahrscheinautomat, Spielautomat).
- bb. Leistung eines öffentlichen Zwecks dienenden Telekommunikationsnetzes
Erfasst sind öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze (z.B. öffentliche Telefonnetze); reine Internetdienste sind str., h.M. bejaht Einbeziehung moderner Kommunikationsnetze.
- cc. Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Erfasst sind alle entgeltlichen Beförderungsleistungen des öffentlichen und privaten Personenverkehrs (z.B. Bahn, Bus, Straßenbahn, Taxi).
- dd. Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
Erfasst sind entgeltpflichtige Veranstaltungen (z.B. Konzert, Kino) und Einrichtungen (z.B. Schwimmbad, Museum).
- b. Erschleichen der Leistung
Erschleichen ist die Inanspruchnahme der Leistung ohne Entrichtung des Entgelts unter Umgehung der Kontrollvorrichtung oder durch sonstiges täuschendes bzw. heimliches Verhalten; bloßes Schwarzfahren ohne jede Täuschungskomponente genügt nach h.M. (str.: a.A. verlangt aktive Täuschungshandlung), da das Gesetz kein aktives Täuschen voraussetzt, sondern das Erschleichen als eigenständiges Merkmal ausgestaltet ist.
- c. Entgeltlichkeit der Leistung
Die Leistung muss gegen Entgelt angeboten werden; unentgeltliche Leistungen scheiden aus dem Tatbestand aus.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Entgeltlichkeit und der fehlenden Entrichtung des Entgelts.
- b. Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
T muss in der Absicht handeln, das Entgelt nicht zu entrichten (dolus directus 1. Grades); nachträglicher Entgeltverzicht des Berechtigten schließt die Absicht nicht aus, wenn sie im Tatzeitpunkt vorlag.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung des Berechtigten) sind im Regelfall fernliegend, aber zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bei Anhaltspunkten prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; Irrtum über die Strafbarkeit des Schwarzfahrens ist regelmäßig vermeidbar.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder sonstige Entschuldigungsgründe; im Regelfall nicht einschlägig.
- IV. Strafantrag (§ 265a III StGB)
Gemäß § 265a III i.V.m. § 247 oder § 248a StGB ist bei geringwertigem Schaden ein Strafantrag erforderlich oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung festzustellen; Geringwertigkeitsgrenze bei ca. 50 Euro (h.M.).
- V. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Betrug (§ 263 StGB) ist möglich, wenn T zusätzlich eine Täuschungshandlung gegenüber einer Person vornimmt; § 265a StGB tritt dann nach h.M. als subsidiär zurück. Verhältnis zu § 263 StGB: § 265a StGB ist lex specialis für maschinenbezogene und kontrollfreie Erschleichungsfälle.