Definitionen
Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes
§ 253 BGB · ZivilrechtDer Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes besagt, dass bei uneingeschränkter Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs alle immateriellen Schäden aus demselben Schadensereignis einheitlich abzugelten sind, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetreten und objektiv erkennbar oder für die Zukunft objektiv vorhersehbar sind. Eine spätere Nachforderung ist insoweit grundsätzlich ausgeschlossen; sie bleibt für damals objektiv weder erkennbare noch vorhersehbare Schadensfolgen möglich.
Auch erst später eintretende Folgen können durch das ursprüngliche Schmerzensgeld bereits abgegolten sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lara erleidet bei einem von einem unachtsamen Autofahrer verursachten Unfall eine Beinverletzung; darauf gehen auch ihre späteren dauerhaften Nervenschmerzen zurück. 1Im Prozess verlangt Lara Geld für sämtliche Schmerzen und Beeinträchtigungen aus dem Unfall, ohne ihre Forderung auf bestimmte Folgen oder Zeiträume zu beschränken. 3Bei der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung sagt ein medizinisches Gutachten die späteren Nervenschmerzen als sichere Folge voraus. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist und die Nervenschmerzen eingesetzt haben, verlangt Lara dafür zusätzliches Geld.
Trifft „Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUneingeschränkte Geltendmachung des SchmerzensgeldanspruchsDie Klage enthält keine Beschränkung auf einzelne Folgen oder bestimmte Zeiträume.
- 2erfülltImmaterielle Schäden aus demselben SchadensereignisDie späteren Schmerzen beruhen auf derselben Unfallverletzung.
- 3erfülltObjektive Erkennbarkeit oder Vorhersehbarkeit bei der letzten mündlichen VerhandlungDie späteren Nervenschmerzen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv vorhersehbar und sind deshalb bereits abgegolten.
2Lara erleidet bei einem von einem unachtsamen Autofahrer verursachten Unfall eine Beinverletzung; darauf geht auch eine später auftretende, damals medizinisch noch unbekannte Nervenkrankheit zurück. 1Im Prozess verlangt Lara Geld für sämtliche Schmerzen und Beeinträchtigungen aus dem Unfall, ohne ihre Forderung auf bestimmte Folgen oder Zeiträume zu beschränken. Ein späteres medizinisches Gutachten bestätigt, dass diese Krankheit bei der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung mit den damaligen Untersuchungsmethoden nicht feststellbar und nach dem damaligen Wissensstand nicht vorhersehbar war. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist und die Krankheit ausgebrochen ist, verlangt Lara wegen der neuen Beschwerden zusätzliches Geld.
Trifft „Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUneingeschränkte Geltendmachung des SchmerzensgeldanspruchsDie Klage enthält keine Beschränkung auf einzelne Folgen oder bestimmte Zeiträume.
- 2erfülltImmaterielle Schäden aus demselben SchadensereignisAuch die neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen auf derselben Unfallverletzung.
- 3fehltObjektive Erkennbarkeit oder Vorhersehbarkeit bei der letzten mündlichen VerhandlungDie Krankheit war damals objektiv weder erkennbar noch vorhersehbar und wird deshalb vom früheren Urteil nicht abgegolten.
Typische Fehler
FehlerEine Nachforderung wird allein deshalb zugelassen, weil die verletzte Person selbst mit der späteren Folge nicht gerechnet hat.
RichtigMaßgeblich ist die objektive Erkennbarkeit oder Vorhersehbarkeit bei der letzten mündlichen Verhandlung, nicht die persönliche Erwartung.
FehlerEin rechtskräftiges Schmerzensgeldurteil wird als ausnahmsloser Ausschluss jeder Nachforderung wegen desselben Ereignisses behandelt.
RichtigFür damals objektiv weder erkennbare noch vorhersehbare Schadensfolgen bleibt eine Nachforderung möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema