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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Innenbereich

§ 34 BauGB

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB

  • I. Anwendungsbereich des § 34 BauGB

    § 34 BauGB gilt für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die kein Bebauungsplan besteht und die nicht dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sind.

    • 1. Kein qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 I BauGB)

      Vorrang des § 30 I BauGB: Liegt ein qualifizierter B-Plan vor, richtet sich die Zulässigkeit ausschließlich nach § 30 I BauGB; § 34 BauGB ist dann nicht anwendbar.

    • 2. Kein einfacher Bebauungsplan (§ 30 III BauGB)

      Bei einem einfachen B-Plan gilt § 34 BauGB ergänzend für die nicht geregelten Merkmale.

    • 3. Kein Außenbereich (§ 35 BauGB)

      § 35 BauGB ist vorrangig; das Vorhaben darf nicht im Außenbereich liegen.

  • II. Vorliegen eines Vorhabens i.S.d. § 29 I BauGB

    Vorhaben ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die einer Baugenehmigung bedürfen oder die bodenrechtliche Relevanz aufweisen (§ 29 I BauGB). Bodenrechtliche Relevanz liegt vor, wenn das Vorhaben die in §§ 30 ff. BauGB geregelten Belange berührt.

  • III. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

    Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwGE 31, 22). Zusammenhang bedeutet eine tatsächlich aufeinanderfolgende, den Eindruck der Geschlossenheit vermittelnde Bebauung; Baulücken sind unschädlich, wenn sie den Zusammenhang nicht unterbrechen.

    • 1. Ortsteil

      Bebauungskomplex mit hinreichendem Gewicht und organischer Siedlungsstruktur; bloße Splittersiedlungen genügen nicht.

    • Tatsächlich vorhandene, aufeinanderfolgende Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; maßgeblich ist die äußerlich wahrnehmbare Situation.

    • 3. Innenbereichslage des Vorhabens

      Das konkrete Vorhaben muss innerhalb des so bestimmten Zusammenhangs liegen; Grundstücke am Rand des Zusammenhangs können bereits dem Außenbereich angehören.

  • IV. Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 I, II BauGB
    • 1. Vorrang des § 34 II BauGB (faktisches Baugebiet)

      Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit der Nutzungsart allein nach der BauNVO; im Übrigen gilt § 34 I BauGB.

      • a. Bestimmung der näheren Umgebung

        Maßgeblich ist der Bereich, auf den sich das Vorhaben prägend auswirkt und von dem aus die Umgebung ihrerseits prägend auf das Vorhaben einwirkt (BVerwG NVwZ 2009, 471).

      • b. Entsprechung einem BauNVO-Gebiet

        Die nähere Umgebung muss einem der Gebietstypen der §§ 2–11 BauNVO entsprechen; eine vollständige Übereinstimmung ist nicht erforderlich, wohl aber eine eindeutige Zuordnung.

      • c. Zulässigkeit der Nutzungsart nach BauNVO

        Das Vorhaben muss nach der einschlägigen Gebietsnorm der BauNVO allgemein zulässig (§ 34 II i.V.m. § 4 ff. BauNVO) oder ausnahmsweise zulassungsfähig sein; § 31 I, II BauGB gilt entsprechend.

    • 2. Einfügen nach § 34 I BauGB

      Entspricht die Umgebung keinem BauNVO-Gebiet, ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

      • a. Bestimmung der näheren Umgebung

        Wie unter IV.1.a.; Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Bebauung im maßgeblichen Bereich.

      • b. Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung

        Das Vorhaben muss sich hinsichtlich seiner Nutzungsart in den durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen einfügen; rahmenüberschreitende Vorhaben sind nur zulässig, wenn sie keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslösen (BVerwGE 55, 369).

      • c. Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung

        Maßgeblich sind Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Höhe und Baumasse; das Vorhaben darf den durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten, es sei denn, es entstehen keine städtebaulichen Spannungen.

      • d. Einfügen nach der Bauweise

        Offene oder geschlossene Bauweise (§§ 22, 23 BauNVO analog) muss der Umgebung entsprechen.

      • e. Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche

        Die überbaute Fläche muss sich in den durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen einfügen (Vor- und Rücksprünge, Bauflucht).

      • Auch ein sich einpassendes Vorhaben ist unzulässig, wenn es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, d.h. wenn die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft unzumutbar sind (BVerwGE 52, 122 – Schweinemästerei). Das Rücksichtnahmegebot ist in § 34 I BauGB über das Merkmal des Einfügens enthalten.

    • 3. Gesicherte Erschließung

      Die Erschließung ist gesichert, wenn die für das Vorhaben erforderlichen Erschließungsanlagen (Straße, Wasser, Abwasser, ggf. Strom) im Zeitpunkt der Genehmigung vorhanden oder ihre Herstellung bis zur Fertigstellung des Vorhabens rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

  • V. Keine entgegenstehenden sonstigen öffentlichen Belange (§ 34 I 2 BauGB)

    Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 I 2 BauGB). Darüber hinaus dürfen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (z.B. Denkmalschutz, Immissionsschutz); diese sind jedoch regelmäßig außerhalb des § 34 BauGB zu prüfen.

  • VI. Ergebnis

    Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im unbeplanten Innenbereich liegt, sich nach § 34 I BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder nach § 34 II BauGB i.V.m. BauNVO zulässig ist, die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

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