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Bedrohung

§ 241 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 241 StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Bedrohung einer anderen Person

        T muss eine andere Person bedrohen; Adressat ist eine individuell bestimmte natürliche Person.

      • b. Mit der Begehung eines gegen sie oder eine ihr nahestehende Person gerichteten Verbrechens
        • Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB: Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

        • bb. Gegen sie oder eine nahestehende Person gerichtet

          Das angedrohte Verbrechen muss sich gegen die bedrohte Person selbst oder eine ihr nahestehende Person richten; Nahestehen setzt eine enge persönliche Beziehung voraus (z.B. Familienangehörige, enge Freunde).

        • cc. Inaussichtstellen (Drohung)

          Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende zumindest den Anschein erweckt, Einfluss zu haben; h.M.: objektive Eignung zur Einschüchterung genügt, subjektive Ernstnahme durch das Opfer nicht erforderlich; a.A.: tatsächliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Opfers notwendig.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Verbrechenscharakters der angedrohten Tat und der Adressateneigenschaft.

      • b. Keine besondere Absicht erforderlich

        § 241 StGB setzt keine Absicht voraus, die Drohung wahr zu machen; dolus eventualis genügt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. § 32 StGB, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • §§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit bei Kindern unter 14 Jahren oder bei Vorliegen einer schweren seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Fehlt dem T die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insb. § 35 StGB (entschuldigender Notstand); liegen regelmäßig fern.

  • IV. Strafantrag (§ 241 III StGB)

    § 241 III StGB: Bedrohung ist grundsätzlich Antragsdelikt; Strafantrag gem. §§ 77 ff. StGB erforderlich, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

  • V. Konkurrenzen

    Bedrohung tritt als subsidiäres Delikt hinter vollendete Nötigungsdelikte (§ 240 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB) zurück, wenn die Drohung Mittel zur Tatbestandsverwirklichung eines anderen Delikts ist; andernfalls selbstständige Strafbarkeit.

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