Schemata
Bedrohung
§ 241 StGBStrafbarkeit des T gem. § 241 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Bedrohung einer anderen Person
T muss eine andere Person bedrohen; Adressat ist eine individuell bestimmte natürliche Person.
- b. Mit der Begehung eines gegen sie oder eine ihr nahestehende Person gerichteten Verbrechens
- aa. Verbrechen
Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB: Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
- bb. Gegen sie oder eine nahestehende Person gerichtet
Das angedrohte Verbrechen muss sich gegen die bedrohte Person selbst oder eine ihr nahestehende Person richten; Nahestehen setzt eine enge persönliche Beziehung voraus (z.B. Familienangehörige, enge Freunde).
- cc. Inaussichtstellen (Drohung)
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende zumindest den Anschein erweckt, Einfluss zu haben; h.M.: objektive Eignung zur Einschüchterung genügt, subjektive Ernstnahme durch das Opfer nicht erforderlich; a.A.: tatsächliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Opfers notwendig.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Verbrechenscharakters der angedrohten Tat und der Adressateneigenschaft.
- b. Keine besondere Absicht erforderlich
§ 241 StGB setzt keine Absicht voraus, die Drohung wahr zu machen; dolus eventualis genügt.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. § 32 StGB, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit bei Kindern unter 14 Jahren oder bei Vorliegen einer schweren seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Fehlt dem T die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insb. § 35 StGB (entschuldigender Notstand); liegen regelmäßig fern.
- IV. Strafantrag (§ 241 III StGB)
§ 241 III StGB: Bedrohung ist grundsätzlich Antragsdelikt; Strafantrag gem. §§ 77 ff. StGB erforderlich, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
- V. Konkurrenzen
Bedrohung tritt als subsidiäres Delikt hinter vollendete Nötigungsdelikte (§ 240 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB) zurück, wenn die Drohung Mittel zur Tatbestandsverwirklichung eines anderen Delikts ist; andernfalls selbstständige Strafbarkeit.