Schemata
Beiladung
§ 65 VwGOBeiladung Dritter gem. § 65 VwGO
- I. Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO
Dritte sind notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 II VwGO). Die Beiladung ist zwingend; ihr Unterbleiben stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 138 Nr. 3 VwGO).
- 1. Dritter
Person, die nicht bereits Beteiligter i.S.d. § 63 VwGO ist.
- 2. Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis
Der Dritte muss Inhaber eines Rechts oder einer Pflicht sein, die unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits ist, nicht lediglich mittelbar berührt.
- 3. Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung
Die Entscheidung muss aus Rechtsgründen zwingend einheitlich gegenüber dem Dritten ergehen; bloße Präjudizwirkung genügt nicht (h.M.; a.A.: faktische Bindungswirkung ausreichend).
- 4. Rechtsfolge
Beiladung von Amts wegen; Gericht hat keine Ermessensspielraum. Unterlassen führt zu § 138 Nr. 3 VwGO.
- II. Einfache Beiladung, § 65 I VwGO
Dritte können beigeladen werden, wenn ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 I VwGO). Die Beiladung steht im Ermessen des Gerichts.
- 1. Dritter
Person, die nicht bereits Beteiligter i.S.d. § 63 VwGO ist.
- 2. Berührung rechtlicher Interessen
Rechtliche, nicht nur wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen des Dritten müssen durch die Entscheidung berührt werden; ein unmittelbarer Bezug zum Streitgegenstand ist erforderlich.
- 3. Ermessen des Gerichts
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; Gesichtspunkte sind Prozessökonomie, Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und Schutz des Dritten.
- 4. Antrag oder Amts wegen
Beiladung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen (§ 65 I VwGO). Ein Antragsrecht des Dritten selbst besteht nicht unmittelbar, jedoch kann er eine Anregung an das Gericht richten.
- III. Verfahren der Beiladung
- 1. Zuständigkeit und Zeitpunkt
Beiladung durch Beschluss des Gerichts; möglich, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist (§ 65 I VwGO), in der Revisionsinstanz nur unter engen Voraussetzungen.
- 2. Anhörung der Beteiligten
Eine Anhörung der Beteiligten vor der Beiladung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; der Beiladungsbeschluss soll lediglich den Stand der Sache und den Grund der Beiladung angeben (§ 65 IV 2 VwGO).
- 3. Unanfechtbarkeit des Beiladungsbeschlusses
Der Beschluss über die Beiladung ist unanfechtbar (§ 65 IV 3 VwGO); die Ablehnung der Beiladung ist hingegen mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 VwGO).
- 4. Zustellung
Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen (§ 65 IV 1 VwGO).
- IV. Rechtsstellung des Beigeladenen
- 1. Beteiligtenstellung
Der Beigeladene wird Beteiligter i.S.d. § 63 Nr. 3 VwGO und erhält alle prozessualen Rechte eines Beteiligten.
- 2. Prozessführung
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen (§ 66 VwGO); abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt (§ 66 S. 2 VwGO).
Das Urteil wirkt für und gegen den Beigeladenen (§ 121 VwGO), soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde; bei notwendiger Beiladung umfassend, bei einfacher Beiladung nach h.M. nur im Rahmen der Rechtskraft.
- 4. Rechtsmittelbefugnis
Der Beigeladene ist rechtsmittelbefugt, wenn er durch das Urteil beschwert ist; bei notwendiger Beiladung auch ohne eigenen Antrag in der Vorinstanz.