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Beiladung

§ 65 VwGO

Beiladung Dritter gem. § 65 VwGO

  • I. Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO

    Dritte sind notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 II VwGO). Die Beiladung ist zwingend; ihr Unterbleiben stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 138 Nr. 3 VwGO).

    • 1. Dritter

      Person, die nicht bereits Beteiligter i.S.d. § 63 VwGO ist.

    • 2. Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis

      Der Dritte muss Inhaber eines Rechts oder einer Pflicht sein, die unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits ist, nicht lediglich mittelbar berührt.

    • 3. Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung

      Die Entscheidung muss aus Rechtsgründen zwingend einheitlich gegenüber dem Dritten ergehen; bloße Präjudizwirkung genügt nicht (h.M.; a.A.: faktische Bindungswirkung ausreichend).

    • 4. Rechtsfolge

      Beiladung von Amts wegen; Gericht hat keine Ermessensspielraum. Unterlassen führt zu § 138 Nr. 3 VwGO.

  • II. Einfache Beiladung, § 65 I VwGO

    Dritte können beigeladen werden, wenn ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 I VwGO). Die Beiladung steht im Ermessen des Gerichts.

    • 1. Dritter

      Person, die nicht bereits Beteiligter i.S.d. § 63 VwGO ist.

    • 2. Berührung rechtlicher Interessen

      Rechtliche, nicht nur wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen des Dritten müssen durch die Entscheidung berührt werden; ein unmittelbarer Bezug zum Streitgegenstand ist erforderlich.

    • 3. Ermessen des Gerichts

      Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; Gesichtspunkte sind Prozessökonomie, Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und Schutz des Dritten.

    • 4. Antrag oder Amts wegen

      Beiladung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen (§ 65 I VwGO). Ein Antragsrecht des Dritten selbst besteht nicht unmittelbar, jedoch kann er eine Anregung an das Gericht richten.

  • III. Verfahren der Beiladung
    • 1. Zuständigkeit und Zeitpunkt

      Beiladung durch Beschluss des Gerichts; möglich, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist (§ 65 I VwGO), in der Revisionsinstanz nur unter engen Voraussetzungen.

    • 2. Anhörung der Beteiligten

      Eine Anhörung der Beteiligten vor der Beiladung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; der Beiladungsbeschluss soll lediglich den Stand der Sache und den Grund der Beiladung angeben (§ 65 IV 2 VwGO).

    • 3. Unanfechtbarkeit des Beiladungsbeschlusses

      Der Beschluss über die Beiladung ist unanfechtbar (§ 65 IV 3 VwGO); die Ablehnung der Beiladung ist hingegen mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 VwGO).

    • 4. Zustellung

      Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen (§ 65 IV 1 VwGO).

  • IV. Rechtsstellung des Beigeladenen
    • 1. Beteiligtenstellung

      Der Beigeladene wird Beteiligter i.S.d. § 63 Nr. 3 VwGO und erhält alle prozessualen Rechte eines Beteiligten.

    • 2. Prozessführung

      Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen (§ 66 VwGO); abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt (§ 66 S. 2 VwGO).

    • Das Urteil wirkt für und gegen den Beigeladenen (§ 121 VwGO), soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde; bei notwendiger Beiladung umfassend, bei einfacher Beiladung nach h.M. nur im Rahmen der Rechtskraft.

    • 4. Rechtsmittelbefugnis

      Der Beigeladene ist rechtsmittelbefugt, wenn er durch das Urteil beschwert ist; bei notwendiger Beiladung auch ohne eigenen Antrag in der Vorinstanz.

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