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Bedingung und Befristung

§§ 158-163 BGB

Prüfung der Wirksamkeit und Rechtsfolgen einer Bedingung oder Befristung gem. §§ 158–163 BGB

  • I. Vorliegen eines bedingten oder befristeten Rechtsgeschäfts

    Ein Rechtsgeschäft ist bedingt, wenn seine Wirkung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängt (§§ 158 ff. BGB); es ist befristet, wenn die Wirkung von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängt (§ 163 BGB).

    • 1. Abgrenzung Bedingung – Befristung

      Bedingung: Eintritt des Ereignisses ungewiss. Befristung: Eintritt des Ereignisses gewiss, nur Zeitpunkt ggf. ungewiss (dies certus/incertus).

    • 2. Abgrenzung zur Rechtsbedingung (condicio iuris)

      Eine Rechtsbedingung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung der Wirksamkeit; sie unterliegt nicht §§ 158 ff. BGB, sondern den jeweiligen Sondervorschriften.

    • 3. Abgrenzung zur Potestativbedingung

      Eine Potestativbedingung macht den Eintritt allein vom Willen einer Partei abhängig; sie ist grundsätzlich zulässig, kann aber im Einzelfall gegen § 138 BGB verstoßen.

  • II. Art der Bedingung
    • 1. Aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB)

      Die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt erst mit Eintritt des Ereignisses ein; bis dahin ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

    • 2. Auflösende Bedingung (§ 158 II BGB)

      Das Rechtsgeschäft ist zunächst wirksam; mit Eintritt des Ereignisses erlischt die Wirkung ex nunc, und der frühere Rechtszustand tritt wieder ein.

    • 3. Befristung (§ 163 BGB)

      Anfangsbefristung: Wirkung tritt mit dem Termin ein (entspricht § 158 I BGB). Endbefristung: Wirkung erlischt mit dem Termin (entspricht § 158 II BGB).

  • III. Zulässigkeit der Bedingung
    • 1. Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit

      Bestimmte Rechtsgeschäfte sind kraft Gesetzes oder ihres Wesens bedingungsfeindlich, z.B. Anfechtungserklärung, Aufrechnung (§ 388 S. 1 BGB), Eheschließung, Erbausschlagung.

    • 2. Verstoß gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)

      Eine Bedingung ist nichtig, wenn sie sittenwidrig ist; die Nichtigkeit erfasst nach § 139 BGB im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne die Bedingung vorgenommen worden wäre.

    • 3. Verstoß gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB)

      Ist die Bedingung selbst gesetzlich verboten, gilt § 134 BGB; Rechtsfolge richtet sich nach dem Schutzzweck der verletzten Norm.

  • IV. Schwebezustand und Rechtsstellung der Parteien
    • 1. Anwartschaftsrecht bei aufschiebender Bedingung

      Der Erwerber unter aufschiebender Bedingung hat ein Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht; es ist übertragbar, vererblich und pfändbar.

    • 2. Schutz des Bedingungsberechtigten (§ 160 BGB)

      Der Berechtigte kann Schadensersatz verlangen, wenn der Verpflichtete während des Schwebezustands den Bedingungseintritt vereitelt oder die Rechtsstellung des Berechtigten beeinträchtigt.

    • 3. Verfügungen im Schwebezustand (§ 161 BGB)

      Verfügungen des Bedingungsverpflichteten über den Gegenstand im Schwebezustand sind im Falle des Bedingungseintritts insoweit unwirksam, als sie die Rechtsstellung des Berechtigten vereiteln oder beeinträchtigen würden; § 161 III BGB verweist auf die §§ 892, 893 BGB (gutgläubiger Erwerb).

    • 4. Früchte und Nutzungen im Schwebezustand (§ 159 BGB)

      § 159 BGB ermöglicht den Parteien, die Rückwirkung des Bedingungseintritts auf einen früheren Zeitpunkt zu vereinbaren; gesetzlich tritt Rückwirkung grundsätzlich nicht ein.

  • V. Eintritt oder Ausfall der Bedingung
    • 1. Natürlicher Bedingungseintritt

      Das vereinbarte Ereignis tritt tatsächlich ein; die Rechtsfolge des § 158 I oder II BGB tritt ex nunc ein, sofern keine Rückwirkungsvereinbarung nach § 159 BGB getroffen wurde.

      • a. Treuwidriges Verhindern (§ 162 I BGB)

        Verhindert die Partei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt wirken würde, den Eintritt wider Treu und Glauben, gilt die Bedingung als eingetreten.

      • b. Treuwidriges Herbeiführen (§ 162 II BGB)

        Bewirkt die Partei, zu deren Vorteil der Bedingungseintritt wirkt, den Eintritt wider Treu und Glauben, gilt die Bedingung als nicht eingetreten.

    • 3. Ausfall der Bedingung

      Steht fest, dass das Ereignis nicht mehr eintreten kann, ist das Rechtsgeschäft bei aufschiebender Bedingung endgültig unwirksam; bei auflösender Bedingung bleibt es endgültig wirksam.

  • VI. Rechtsfolgen bei Bedingungseintritt
    • 1. Aufschiebende Bedingung: Wirksamwerden ex nunc

      Das Rechtsgeschäft wird mit Bedingungseintritt wirksam; Rückwirkung tritt nur kraft Vereinbarung (§ 159 BGB) ein.

    • 2. Auflösende Bedingung: Erlöschen ex nunc und Rückabwicklung

      Mit Bedingungseintritt erlischt das Recht ex nunc; bereits erbrachte Leistungen sind nach den Regeln des Rücktritts (§§ 346 ff. BGB analog) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln, je nach vertraglicher Vereinbarung.

    • 3. Befristung: Wirkungseintritt bzw. -erlöschen zum Termin

      Bei der Anfangsbefristung tritt die Wirkung zum vereinbarten Termin ein; bei der Endbefristung erlischt sie zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es eines weiteren Verhaltens der Parteien bedarf.

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