Definitionen
Commodum ex negotiatione
§ 285 BGB · ZivilrechtDas commodum ex negotiatione ist der vom Schuldner erlangte Vorteil aus einem über den geschuldeten Gegenstand vorgenommenen Rechtsgeschäft, obwohl er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht. Nach der Rechtsprechung kann der Gläubiger nach § 285 BGB insbesondere die Herausgabe des erzielten Erlöses oder die Abtretung des Anspruchs darauf verlangen, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Umstand, der die Leistungspflicht ausschließt, eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem rechtsgeschäftlich erlangten Vorteil und dem Ausschluss der geschuldeten Leistung.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anna verkauft Bea ein ihr gehörendes, bestimmtes Gemälde für 800 Euro. Danach verkauft Anna dasselbe Bild für 1.200 Euro an Clara und übergibt es ihr mit der Vereinbarung, dass es nun Clara gehört. Clara zahlt Anna die 1.200 Euro. Clara erklärt endgültig, dass sie das Bild weder an Anna zurückgeben noch an Bea weitergeben wird.
Trifft „Commodum ex negotiatione“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVom Schuldner erlangter VorteilAnna hat den Erlös aus dem Weiterverkauf erhalten.
- 2erfülltRechtsgeschäft über den geschuldeten GegenstandDer weitere Kaufvertrag betrifft genau das Gemälde, das Anna bereits Bea schuldet.
- 3erfülltLeistungsausschluss nach § 275 BGBWeil die neue Eigentümerin jede Weitergabe endgültig verweigert, kann Anna Bea das Gemälde nicht mehr verschaffen.
- 4erfülltWirtschaftliche Einheit von Rechtsgeschäft und LeistungsausschlussDer Weiterverkauf und die Eigentumsübertragung bilden einen wirtschaftlichen Vorgang, aus dem Erlös und Leistungsausschluss hervorgehen.
Anna verkauft Bea ein ihr gehörendes, bestimmtes Gemälde für 800 Euro. Danach schenkt Anna das Bild ihrer Freundin Clara und übergibt es ihr mit der Vereinbarung, dass es nun Clara gehört. Anna erhält dafür weder Geld noch einen sonstigen Vermögensvorteil oder einen Anspruch darauf. Clara erklärt endgültig, dass sie das Bild weder an Anna zurückgeben noch an Bea weitergeben wird.
Trifft „Commodum ex negotiatione“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVom Schuldner erlangter VorteilAnna erhält für die unentgeltliche Weitergabe keinen Ersatzvorteil.
- 2erfülltRechtsgeschäft über den geschuldeten GegenstandAuch die Schenkung ist ein Rechtsgeschäft über das bereits Bea geschuldete Gemälde.
- 3erfülltLeistungsausschluss nach § 275 BGBWeil die neue Eigentümerin jede Weitergabe endgültig verweigert, kann Anna Bea das Gemälde nicht mehr verschaffen.
- 4erfülltWirtschaftliche Einheit von Rechtsgeschäft und LeistungsausschlussSchenkung und Eigentumsübertragung bilden den einheitlichen Vorgang, durch den Anna die Leistung an Bea unmöglich wird.
Typische Fehler
FehlerAls herauszugebender Vorteil wird nur der Mehrerlös gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis angesetzt.
RichtigErfasst ist grundsätzlich der gesamte erzielte Veräußerungserlös, nicht nur die Differenz zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis.
FehlerObwohl der Drittkäufer noch nicht gezahlt hat, wird unmittelbar die Auszahlung des Weiterverkaufspreises verlangt.
RichtigIst der Erlös noch nicht gezahlt, richtet sich das Recht auf Abtretung des darauf gerichteten Anspruchs.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema