Schemata
Berufung und Revision
§§ 312 ff., 333 ff. StPOZulässigkeit und Begründetheit der Berufung (§§ 312 ff. StPO) bzw. Revision (§§ 333 ff. StPO) gegen das erstinstanzliche Urteil
- I. Berufung (§§ 312 ff. StPO)
- 1. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung ist gem. § 312 StPO statthaft gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht); nicht statthaft gegen Urteile des Land- oder Oberlandesgerichts.
- b. Beschwer
Der Rechtsmittelführer muss durch das angefochtene Urteil formell beschwert sein, d.h. das Urteil weicht zu seinem Nachteil von seinem Antrag ab.
- c. Berechtigung (§ 296 StPO)
Berechtigt sind Staatsanwaltschaft, Angeklagter und – in den Grenzen des § 298 StPO – gesetzlicher Vertreter sowie Nebenkläger (§ 401 StPO).
- d. Form und Frist (§§ 314, 316 StPO)
Einlegung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen einer Woche ab Urteilsverkündung (§ 314 I StPO); Begründung nicht zwingend, aber möglich (§ 317 StPO).
- e. Beschränkung der Berufung (§ 318 StPO)
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, sofern diese selbstständig beurteilt werden können (Trennbarkeit).
- f. Berufungsverwerfung ohne Verhandlung (§ 322 StPO)
Unzulässige Berufung wird durch Beschluss verworfen; bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung Verwerfung durch Urteil gem. § 329 StPO.
- 2. Begründetheit der Berufung
- a. Umfang der Prüfung (§ 327 StPO)
Das Berufungsgericht verhandelt die Sache in den angefochtenen Punkten neu (vollständige Tatsachen- und Rechtsprüfung); es ist nicht an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden.
- b. Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
Legt nur der Angeklagte Berufung ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden (reformatio in peius).
- c. Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 328 StPO)
Bei Unbegründetheit: Verwerfung durch Urteil. Bei Begründetheit: eigenes Sachurteil oder – bei wesentlichen Verfahrensfehlern – Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 328 II StPO).
- II. Revision (§§ 333 ff. StPO)
- 1. Zulässigkeit der Revision
- a. Statthaftigkeit (§ 333 StPO)
Die Revision ist statthaft gegen Urteile der Landgerichte (erstinstanzlich und als Berufungsgericht) sowie gegen Urteile der Oberlandesgerichte; gegen amtsgerichtliche Urteile nur, wenn die Berufung ausgeschlossen oder auf sie verzichtet wurde (§ 335 StPO: Sprungrevision).
- b. Beschwer
Formelle Beschwer erforderlich: Das Urteil muss den Rechtsmittelführer gegenüber seinem Antrag benachteiligen.
- c. Berechtigung (§§ 296, 333 StPO)
Staatsanwaltschaft, Angeklagter, gesetzlicher Vertreter (§ 298 StPO), Nebenkläger (§ 401 StPO).
- d. Form und Frist (§§ 341, 344, 345 StPO)
- aa. Einlegungsfrist (§ 341 StPO)
Einlegung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen einer Woche ab Urteilsverkündung.
- bb. Begründungsfrist und -form (§§ 344, 345 StPO)
Begründung binnen eines Monats ab Zustellung des schriftlichen Urteils; schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 II StPO). Die Begründung muss die Revisionsgründe bestimmt bezeichnen (§ 344 I StPO).
- cc. Revisionsbegründung: Verfahrensrüge (§ 344 II 2 StPO)
Bei Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig und genau angegeben werden (Vollständigkeitsgebot); Verstoß führt zur Unzulässigkeit der Rüge.
- dd. Revisionsbegründung: Sachrüge (§ 344 II 1 StPO)
Die allgemeine Sachrüge (Verletzung materiellen Rechts) ist formlos möglich; die Erhebung der Sachrüge genügt, um das gesamte materielle Recht zur Überprüfung zu stellen.
- e. Rügepräklusion / Rügeverlust
- aa. Widerspruchspflicht (§ 238 II StPO)
Beanstandungen gegen Leitungsmaßnahmen des Vorsitzenden müssen sofort in der Hauptverhandlung gerügt werden; unterlassener Widerspruch führt zur Präklusion in der Revision.
- bb. Beruhensfrage (§ 337 I StPO)
Auch bei zulässiger Rüge führt ein Rechtsfehler nur zur Aufhebung, wenn das Urteil auf ihm beruhen kann; bei absoluten Revisionsgründen (§ 338 StPO) wird das Beruhen unwiderleglich vermutet.
- 2. Begründetheit der Revision
- a. Prüfungsumfang (§ 337 StPO)
Das Revisionsgericht prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler (Verletzung des Gesetzes), nicht auf Tatsachenfehler; es ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, soweit sie rechtlich fehlerfrei getroffen wurden.
- b. Absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO)
Bestimmte Verfahrensverstöße begründen unwiderleglich das Beruhen des Urteils auf dem Fehler (z.B. vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, § 338 Nr. 1; Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, § 338 Nr. 2; Verletzung der Öffentlichkeit, § 338 Nr. 6).
- c. Relative Revisionsgründe (§ 337 StPO)
- aa. Verfahrensrüge
Rüge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift; Beruhen des Urteils auf dem Fehler muss möglich sein (konkrete Möglichkeit genügt).
- bb. Sachrüge
Rüge der Verletzung materiellen Rechts; das Revisionsgericht prüft, ob der festgestellte Sachverhalt den angewandten Straftatbestand trägt und ob Strafzumessungserwägungen rechtlich fehlerfrei sind.
- d. Verschlechterungsverbot (§ 358 II StPO)
Legt nur der Angeklagte Revision ein, darf das nach Aufhebung und Zurückverweisung ergehende neue Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil von dem aufgehobenen Urteil abweichen (reformatio in peius).
- e. Entscheidung des Revisionsgerichts (§§ 349, 353, 354 StPO)
- aa. Verwerfung (§ 349 StPO)
Unzulässige Revision wird durch Beschluss verworfen (§ 349 I StPO); offensichtlich unbegründete Revision kann durch einstimmigen Beschluss verworfen werden (§ 349 II StPO).
- bb. Aufhebung und Zurückverweisung (§ 353 StPO)
Bei begründeter Revision hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurück; dabei kann es die Aufhebung auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränken, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch rechtsfehlerfrei sind.
- cc. Eigene Sachentscheidung (§ 354 StPO)
Das Revisionsgericht kann in der Sache selbst entscheiden, wenn nur die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt streitig ist und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind (§ 354 I StPO) oder wenn Freispruch geboten ist.