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Begünstigung

§ 257 StGB

Strafbarkeit gem. § 257 StGB (Begünstigung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB muss begangen worden sein; Strafbarkeit des Vortäters ist nicht erforderlich (keine Akzessorietät), die Vortat muss jedoch vollendet sein.

      • b. Vortäter

        Eine andere Person als der Begünstigende muss die Vortat begangen haben; Selbstbegünstigung ist straflos (§ 257 III 1 StGB).

      • c. Hilfeleisten zur Vorteilssicherung

        Jede Handlung, die dem Vortäter hilft, die durch die Vortat erlangten Vorteile zu sichern oder zu erhalten; erfasst sind tatsächliche und rechtliche Maßnahmen. Str.: Nach h.M. genügt jede kausale Förderung der Vorteilssicherung; nicht erforderlich ist ein Erfolg der Hilfeleistung.

      • d. Vorteil aus der Vortat

        Der gesicherte Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat stammen; mittelbar erlangte Surrogate sind nach h.M. nicht erfasst.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der begangenen Vortat und der Vorteilssicherung.

      • Der Täter muss mit dem Ziel handeln, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern (dolus directus 1. Grades hinsichtlich des Sicherungserfolgs); bloßes Wissen genügt nicht.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. Nothilfe, § 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldunfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; Anhaltspunkte im Sachverhalt prüfen.

    • 2. Entschuldigungsgründe

      Insbesondere § 35 StGB; bei Begünstigung zugunsten von Angehörigen beachte § 257 II StGB (persönlicher Strafausschließungsgrund, kein Entschuldigungsgrund).

    • 3. Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Unvermeidbarkeit prüfen.

  • IV. Persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 257 II StGB)

    Handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen (§ 11 I Nr. 1 StGB), entfällt die Strafbarkeit nach § 257 II StGB; persönlicher Strafausschließungsgrund, der nur dem begünstigenden Angehörigen zugute kommt.

  • V. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; gem. § 257 III 2 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    • 2. Konkurrenzen

      Begünstigung tritt hinter Hehlerei (§ 259 StGB) zurück (Spezialität). Gegenüber Strafvereitelung (§ 258 StGB) besteht Tateinheit möglich, wenn sowohl Vorteil gesichert als auch Strafverfolgung vereitelt wird. Eigene Vortatbeteiligung schließt § 257 StGB aus (§ 257 III 1 StGB).

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