Schemata
Begünstigung
§ 257 StGBStrafbarkeit gem. § 257 StGB (Begünstigung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Vortat
Eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB muss begangen worden sein; Strafbarkeit des Vortäters ist nicht erforderlich (keine Akzessorietät), die Vortat muss jedoch vollendet sein.
- b. Vortäter
Eine andere Person als der Begünstigende muss die Vortat begangen haben; Selbstbegünstigung ist straflos (§ 257 III 1 StGB).
- c. Hilfeleisten zur Vorteilssicherung
Jede Handlung, die dem Vortäter hilft, die durch die Vortat erlangten Vorteile zu sichern oder zu erhalten; erfasst sind tatsächliche und rechtliche Maßnahmen. Str.: Nach h.M. genügt jede kausale Förderung der Vorteilssicherung; nicht erforderlich ist ein Erfolg der Hilfeleistung.
- d. Vorteil aus der Vortat
Der gesicherte Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat stammen; mittelbar erlangte Surrogate sind nach h.M. nicht erfasst.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der begangenen Vortat und der Vorteilssicherung.
Der Täter muss mit dem Ziel handeln, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern (dolus directus 1. Grades hinsichtlich des Sicherungserfolgs); bloßes Wissen genügt nicht.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. Nothilfe, § 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldunfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Anhaltspunkte im Sachverhalt prüfen.
- 2. Entschuldigungsgründe
Insbesondere § 35 StGB; bei Begünstigung zugunsten von Angehörigen beachte § 257 II StGB (persönlicher Strafausschließungsgrund, kein Entschuldigungsgrund).
- 3. Verbotsirrtum
§ 17 StGB; Unvermeidbarkeit prüfen.
- IV. Persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 257 II StGB)
Handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen (§ 11 I Nr. 1 StGB), entfällt die Strafbarkeit nach § 257 II StGB; persönlicher Strafausschließungsgrund, der nur dem begünstigenden Angehörigen zugute kommt.
- V. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; gem. § 257 III 2 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
- 2. Konkurrenzen
Begünstigung tritt hinter Hehlerei (§ 259 StGB) zurück (Spezialität). Gegenüber Strafvereitelung (§ 258 StGB) besteht Tateinheit möglich, wenn sowohl Vorteil gesichert als auch Strafverfolgung vereitelt wird. Eigene Vortatbeteiligung schließt § 257 StGB aus (§ 257 III 1 StGB).