Schemata
Beihilfe
§ 27 StGBStrafbarkeit des H gem. §§ [Haupttatnorm], 27 I StGB
- I. Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
Die Beihilfe ist akzessorisch; sie setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen (Haupttäter) voraus (limitierte Akzessorietät, § 29 StGB). Schuld des Haupttäters ist nicht erforderlich.
- 1. Tatbestandsmäßigkeit der Haupttat
Der Haupttäter muss den objektiven und subjektiven Tatbestand der jeweiligen Strafnorm verwirklicht haben.
- 2. Rechtswidrigkeit der Haupttat
Die Haupttat muss rechtswidrig sein; ein Rechtfertigungsgrund auf Seiten des Haupttäters schließt die Beihilfestrafbarkeit aus.
- 3. Vorsatz des Haupttäters
Der Haupttäter muss vorsätzlich handeln; Beihilfe zu einer fahrlässigen Tat ist nicht möglich.
- II. Tatbestand der Beihilfe (§ 27 I StGB)
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Hilfeleisten
Hilfeleisten ist jede Handlung, die die Haupttat ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder absichert. Erfasst sind physische und psychische Beihilfe. Str. ist, ob ein kausaler Beitrag im Sinne der Äquivalenztheorie erforderlich ist (h.M.: Risikoerhöhung genügt, sofern der Beitrag die Haupttat fördert; a.A.: strenge Kausalität).
- b. Förderung der Haupttat
Der Hilfeleistungsbeitrag muss die Haupttat objektiv gefördert haben. Ein bloßes Dabeisein ohne fördernden Effekt genügt nicht.
- c. Abgrenzung Beihilfe – Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
Mittäterschaft erfordert gemeinschaftliche Tatausführung mit Tatherrschaft; Beihilfe liegt vor, wenn der Beteiligte die Tat des anderen lediglich fördert, ohne eigene Tatherrschaft zu besitzen. H.M.: subjektiv-objektive Kombinationstheorie (Tatherrschaft und Täterwille).
- d. Abgrenzung Beihilfe – Anstiftung (§ 26 StGB)
Anstiftung setzt Hervorrufen des Tatentschlusses voraus; Beihilfe liegt vor, wenn der Tatentschluss bereits gefasst ist (omnimodo facturus).
- 2. Subjektiver Tatbestand
Der Gehilfe muss (1) Vorsatz bezüglich seiner eigenen Hilfeleistung und (2) Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat haben (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Bedingter Vorsatz genügt jeweils.
- b. Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung
Der Gehilfe muss wissen und wollen, dass sein Beitrag die Haupttat fördert.
- c. Vorsatz hinsichtlich der Haupttat
Der Gehilfe muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat in ihren Grundzügen kennen; Einzelheiten müssen nicht bekannt sein. Unwesentliche Abweichungen im Kausalverlauf sind unerheblich.
- d. Neutrale Handlungen / berufstypisches Verhalten
Str.: Alltagshandlungen (z.B. Verkauf legaler Waren) können Beihilfe sein, wenn der Gehilfe sicher weiß, dass der Empfänger sie zur Tatbegehung nutzt (h.M.); bei bloßem bedingten Vorsatz ist eine restriktive Auslegung geboten.
- III. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, soweit ersichtlich.
- IV. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)
Strafmündigkeit und keine Schuldunfähigkeit.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Z.B. entschuldigender Notstand (§ 35 StGB), soweit einschlägig.
- V. Strafzumessung / Rechtsfolge
- 1. Strafrahmenverschiebung (§ 27 II 2 i.V.m. § 49 I StGB)
Die Strafe des Gehilfen ist zwingend nach § 49 I StGB zu mildern; der Strafrahmen der Haupttat wird unterschritten.
- 2. Besondere persönliche Merkmale (§ 28 StGB)
Strafbegründende besondere persönliche Merkmale beim Haupttäter wirken auf den Gehilfen nur nach § 28 I StGB (fakultative Milderung); strafschärfende Merkmale gelten gem. § 28 II StGB nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
- VI. Konkurrenzen
Beihilfe zu mehreren Haupttaten kann in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen, je nachdem ob der Gehilfenbeitrag durch eine oder mehrere Handlungen erbracht wurde (h.M.: natürliche Handlungseinheit des Gehilfen maßgeblich).