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Commodum ex re

§ 285 BGB · Zivilrecht

Das commodum ex re bezeichnet den vom Schuldner erlangten Ersatz oder Ersatzanspruch für den Verlust oder die Beschädigung des geschuldeten Gegenstands, etwa eine Versicherungsleistung oder einen Schadensersatzanspruch. Der Erlös aus einer Weiterveräußerung ist dagegen ein commodum ex negotiatione, das ebenfalls von § 285 BGB erfasst sein kann. Nach § 285 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Herausgabe des Ersatzes oder die Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen, wenn der Schuldner infolge desselben Umstands nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht mehr leisten muss.

Merksatz

Entscheidend ist der Ersatz für Verlust oder Beschädigung, nicht der Erlös aus einer Weiterveräußerung.

Woher stammt der Ersatz?Links steht Ersatz für einen Verlust oder eine Beschädigung, rechts der Erlös aus einer Weiterveräußerung.
Commodum ex re
Commodum ex negotiatione
Entstehungsgrund
Verlust oder Beschädigung des Gegenstands
Weiterveräußerung des Gegenstands
Typisches Beispiel
Versicherungsleistung
Verkaufserlös

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara hat Nora ein ihr gehörendes Gemälde verkauft und soll es am nächsten Tag übergeben. In der Nacht wird das Gemälde bei einem Brand vollständig zerstört. Maras Versicherung zahlt ihr wegen des zerstörten Gemäldes 2.000 Euro.

Trifft „Commodum ex re“ hier zu?

„Commodum ex re“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ersatz für Verlust oder Beschädigung des geschuldeten Gegenstands
    Die Versicherungsleistung ersetzt den Verlust des geschuldeten Gemäldes.
    erfüllt
  2. 2
    Erlangung durch den Schuldner
    Mara hat als Schuldnerin die Versicherungsleistung erhalten.
    erfüllt
  3. 3
    Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB
    Die Übergabe des individuell geschuldeten Gemäldes ist wegen seiner Zerstörung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
    erfüllt
  4. 4
    Derselbe Umstand begründet Ersatz und Leistungsbefreiung
    Die Zerstörung durch den Brand verursacht sowohl die Unmöglichkeit als auch die Versicherungsleistung.
    erfüllt
BFall B

Mara hat Nora ein ihr gehörendes Gemälde verkauft und soll es am nächsten Tag übergeben. Noch vorher verkauft sie das Bild an Paul, übergibt es ihm und erhält dafür 2.000 Euro. Paul erklärt endgültig, dass er das Gemälde weder an Mara zurückgeben noch an Nora weitergeben wird.

Trifft „Commodum ex re“ hier zu?

„Commodum ex re“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ersatz für Verlust oder Beschädigung des geschuldeten Gegenstands

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ersatz für Verlust oder Beschädigung des geschuldeten Gegenstands
    Die 2.000 Euro sind ein rechtsgeschäftlicher Veräußerungserlös und damit ein commodum ex negotiatione.
    fehlt
  2. 2
    Erlangung durch den Schuldner
    Mara hat als Schuldnerin den Verkaufserlös erhalten.
    erfüllt
  3. 3
    Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB
    Weil Mara das Gemälde auch nicht zurückerlangen oder dessen Weitergabe erreichen kann, ist ihr die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
    erfüllt
  4. 4
    Derselbe Umstand begründet Ersatz und Leistungsbefreiung
    Der Erlös stammt aus derselben Weiterveräußerung, die Mara die Leistung unmöglich macht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Herausgabe des Ersatzes wird davon abhängig gemacht, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

RichtigDer Anspruch aus § 285 Abs. 1 BGB setzt kein Vertretenmüssen des Schuldners voraus.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem noch nicht ausgezahlten Ersatzanspruch wird unmittelbar Zahlung des Ersatzbetrags vom Schuldner verlangt.

RichtigSolange der Schuldner nur einen Ersatzanspruch erlangt hat, richtet sich der Anspruch aus § 285 Abs. 1 BGB auf dessen Abtretung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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