Definitionen
Commodum ex re
§ 285 BGB · ZivilrechtDas commodum ex re bezeichnet den vom Schuldner erlangten Ersatz oder Ersatzanspruch für den Verlust oder die Beschädigung des geschuldeten Gegenstands, etwa eine Versicherungsleistung oder einen Schadensersatzanspruch. Der Erlös aus einer Weiterveräußerung ist dagegen ein commodum ex negotiatione, das ebenfalls von § 285 BGB erfasst sein kann. Nach § 285 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Herausgabe des Ersatzes oder die Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen, wenn der Schuldner infolge desselben Umstands nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht mehr leisten muss.
Entscheidend ist der Ersatz für Verlust oder Beschädigung, nicht der Erlös aus einer Weiterveräußerung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara hat Nora ein ihr gehörendes Gemälde verkauft und soll es am nächsten Tag übergeben. In der Nacht wird das Gemälde bei einem Brand vollständig zerstört. Maras Versicherung zahlt ihr wegen des zerstörten Gemäldes 2.000 Euro.
Trifft „Commodum ex re“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErsatz für Verlust oder Beschädigung des geschuldeten GegenstandsDie Versicherungsleistung ersetzt den Verlust des geschuldeten Gemäldes.
- 2erfülltErlangung durch den SchuldnerMara hat als Schuldnerin die Versicherungsleistung erhalten.
- 3erfülltLeistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGBDie Übergabe des individuell geschuldeten Gemäldes ist wegen seiner Zerstörung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
- 4erfülltDerselbe Umstand begründet Ersatz und LeistungsbefreiungDie Zerstörung durch den Brand verursacht sowohl die Unmöglichkeit als auch die Versicherungsleistung.
Mara hat Nora ein ihr gehörendes Gemälde verkauft und soll es am nächsten Tag übergeben. Noch vorher verkauft sie das Bild an Paul, übergibt es ihm und erhält dafür 2.000 Euro. Paul erklärt endgültig, dass er das Gemälde weder an Mara zurückgeben noch an Nora weitergeben wird.
Trifft „Commodum ex re“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltErsatz für Verlust oder Beschädigung des geschuldeten GegenstandsDie 2.000 Euro sind ein rechtsgeschäftlicher Veräußerungserlös und damit ein commodum ex negotiatione.
- 2erfülltErlangung durch den SchuldnerMara hat als Schuldnerin den Verkaufserlös erhalten.
- 3erfülltLeistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGBWeil Mara das Gemälde auch nicht zurückerlangen oder dessen Weitergabe erreichen kann, ist ihr die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
- 4erfülltDerselbe Umstand begründet Ersatz und LeistungsbefreiungDer Erlös stammt aus derselben Weiterveräußerung, die Mara die Leistung unmöglich macht.
Typische Fehler
FehlerDie Herausgabe des Ersatzes wird davon abhängig gemacht, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
RichtigDer Anspruch aus § 285 Abs. 1 BGB setzt kein Vertretenmüssen des Schuldners voraus.
FehlerBei einem noch nicht ausgezahlten Ersatzanspruch wird unmittelbar Zahlung des Ersatzbetrags vom Schuldner verlangt.
RichtigSolange der Schuldner nur einen Ersatzanspruch erlangt hat, richtet sich der Anspruch aus § 285 Abs. 1 BGB auf dessen Abtretung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema