Schemata
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
§§ 677, 683 BGBAnspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn auf Aufwendungsersatz aus §§ 683 S. 1, 670 BGB (berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag)
Jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden, das einem fremden Rechts- oder Interessenkreis zuzuordnen ist.
Das Geschäft muss objektiv in den Rechts- oder Interessenkreis eines anderen (des Geschäftsherrn) fallen. Auch ein sog. auch-fremdes Geschäft genügt, sofern der Fremdgeschäftsführungswille hinzutritt.
- 2. Abgrenzung: eigenes Geschäft
Handelt der Geschäftsführer ausschließlich im eigenen Interesse, scheidet GoA aus; bei gemischten Geschäften entscheidet der Fremdgeschäftsführungswille.
- II. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Es darf kein Auftrag (§ 662 BGB), kein Dienst- oder Werkvertrag, keine gesetzliche Verpflichtung und keine sonstige Ermächtigung des Geschäftsherrn bestehen.
- III. Fremdgeschäftsführungswille
Der Geschäftsführer muss mit dem Willen handeln, zumindest auch ein fremdes Geschäft zu besorgen (subjektives Element). Bei objektiv fremden Geschäften wird dieser Wille vermutet; bei objektiv neutralen Geschäften ist er positiv festzustellen.
- IV. Berechtigung der Geschäftsführung (§ 683 S. 1 BGB)
Die Übernahme der Geschäftsführung muss dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechen. Maßgeblich ist eine objektive ex-ante-Betrachtung; bloße Nützlichkeit genügt, sofern kein entgegenstehender Wille erkennbar ist.
- 2. Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn
Primär ist der tatsächlich geäußerte Wille maßgeblich. Fehlt ein solcher, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen, der aus den Umständen, insbesondere dem objektiven Interesse, zu ermitteln ist.
- 3. Kein entgegenstehender Wille (§ 683 S. 2 i.V.m. § 679 BGB)
Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn schließt die Berechtigung grundsätzlich aus. Ausnahme gem. § 679 BGB: Der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde.
- V. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB
- 1. Aufwendungen
Freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Geschäftsbesorgung erbracht hat (§ 670 BGB). Erfasst sind auch Verbindlichkeiten, die der Geschäftsführer eingegangen ist.
- 2. Erforderlichkeit
Die Aufwendungen müssen nach den Umständen für erforderlich gehalten werden dürfen (objektiv-subjektiver Maßstab ex ante).
- 3. Umfang
Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen; kein Anspruch auf Vergütung für eigene Arbeitsleistung, sofern der Geschäftsführer nicht gewerbsmäßig tätig ist (str.; h.M. verneint Vergütungsanspruch mangels Rechtsgrundlage, a.A. analog § 1835 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 1877 BGB n.F.).
- VI. Weitere Ansprüche und Konkurrenzen
- 1. Schadensersatz gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB analog / § 677 BGB
Schäden, die adäquat-kausal aus der Geschäftsführung entstanden sind, können nach h.M. über eine analoge Anwendung des § 670 BGB ersetzt verlangt werden, sofern sie dem Risiko der Geschäftsführung zuzurechnen sind.
- 2. Herausgabepflicht des Geschäftsführers gem. § 681 S. 2, § 667 BGB
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alles aus der Geschäftsführung Erlangte an den Geschäftsherrn herauszugeben.
- 3. Rechenschaftspflicht gem. § 681 S. 2, § 666 BGB
Der Geschäftsführer hat dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft zu erteilen und nach Beendigung Rechenschaft abzulegen.