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Beleidigung

§ 185 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 185 StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Taugliches Tatobjekt: Lebende Person oder Personenmehrheit

        Beleidigt werden kann jede natürliche Person sowie eine überschaubare, durch gemeinsame Merkmale verbundene Personenmehrheit (Kollektivbeleidigung); juristische Personen des Privatrechts nur, soweit ihr sozialer Geltungsanspruch betroffen ist.

      • b. Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung

        Äußerung, die den Ehrwert des Betroffenen in den Augen des Erklärenden oder Dritter herabsetzt; erfasst sind Werturteile (Meinungsäußerungen) sowie Tatsachenbehauptungen, soweit sie zugleich einen abwertenden Charakter tragen.

        • Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich; Werturteile enthalten ein subjektives Werturteil. Bei Gemengelagen ist der Gesamtcharakter der Äußerung maßgeblich (BVerfG).

        • bb. Formen der Beleidigung

          Verbal (mündlich oder schriftlich), durch konkludentes Verhalten (Tätlichkeit als Beleidigung, § 185 Hs. 2 StGB) oder durch Verbreiten von Bildnissen; auch symbolische Handlungen (z.B. Stinkefinger) erfasst.

        • cc. Kundgabe gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten

          Die Äußerung muss nach außen getreten sein; rein innerliche Gedanken genügen nicht. Bei Äußerungen unter Abwesenden genügt die Wahrnehmbarkeit durch den Adressaten oder einen Dritten.

      • c. Wahrheitsbeweis (§ 190 StGB) – Vorabprüfung

        Ist die behauptete Tatsache erweislich wahr, entfällt bereits der Tatbestand der Beleidigung, sofern die Äußerung nicht durch Form oder Umstände beleidigend ist (§ 192 StGB).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des ehrverletzenden Charakters der Äußerung.

      • b. Kundgabewille

        T muss die Äußerung willentlich nach außen gerichtet haben; versehentlich laut gedachte Äußerungen scheiden aus.

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Indizwirkung

      Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit; Rechtfertigungsgründe sind gesondert zu prüfen.

    • Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sind gerechtfertigt, wenn sie in angemessener Form erfolgen und das Interesse an der Äußerung das Ehrschutzinteresse des Betroffenen überwiegt; Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG).

    • 3. Einwilligung

      Wirksame Einwilligung des Betroffenen schließt die Rechtswidrigkeit aus; setzt Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut Ehre voraus.

    • 4. Kunstfreiheit (Art. 5 III GG)

      Bei Satire oder Kunstwerken ist zunächst der Aussagekern zu ermitteln (Enthüllung des Aussagekerns); anschließend Abwägung Kunstfreiheit vs. Ehrschutz.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Strafmündigkeit (§ 19 StGB); keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB; ggf. verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Fehlte T die Einsicht, Unrecht zu tun, liegt ein Verbotsirrtum vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder andere Entschuldigungsgründe sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.

  • IV. Strafantrag (§ 194 StGB)

    Beleidigung ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 194 I StGB); ohne wirksamen Strafantrag ist die Strafverfolgung unzulässig. Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 194 I 2 StGB).

  • V. Konkurrenzen

    Tateinheit (§ 52 StGB) mit übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) möglich; § 185 StGB tritt hinter §§ 186, 187 StGB zurück, wenn dieselbe Äußerung zugleich eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt (Spezialität).

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