Definitionen
Das negative Interesse (Vertrauensschaden) umfasst den Schaden, der dem Geschädigten dadurch entstanden ist, dass er auf die Wirksamkeit oder das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts vertraut hat. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne dieses Vertrauen stünde.
Entscheidend ist der Nachteil gegenüber der Lage, die ohne das Vertrauen auf das Rechtsgeschäft bestünde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena kauft einen gebrauchten Schrank im Wert von 500 Euro für 400 Euro und 1hält den Kauf für verbindlich. 2Im Vertrauen darauf zahlt sie einem Transportunternehmen 30 Euro für die Abholung, die sie ohne den Kauf nicht beauftragt hätte. Der Verkäufer hatte sich bei der Preisangabe vertippt, was für Lena nicht erkennbar war, und erklärt deshalb noch vor der Abholung, dass er am Kauf nicht festhält. Der Schrank wird nicht geliefert und die 30 Euro werden nicht erstattet.
Trifft „Negatives Interesse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrauen auf Wirksamkeit oder Zustandekommen eines RechtsgeschäftsLena vertraut darauf, dass der Kaufvertrag wirksam ist.
- 2erfülltSchaden gegenüber der Lage ohne dieses VertrauenOhne ihr Vertrauen hätte Lena die verlorenen 30 Euro nicht ausgegeben.
Lena kauft einen gebrauchten Schrank im Wert von 500 Euro für 400 Euro und 1hält den Kauf für verbindlich. Der Verkäufer hatte sich bei der Preisangabe vertippt, was für Lena nicht erkennbar war, und erklärt deshalb vor jeder Zahlung, dass er am Kauf nicht festhält. Lena hat keine Ausgaben getätigt und wegen dieses Kaufs auch keine anderen Kaufangebote ausgeschlagen. Sie hatte lediglich vor, den Schrank für 500 Euro weiterzuverkaufen.
Trifft „Negatives Interesse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrauen auf Wirksamkeit oder Zustandekommen eines RechtsgeschäftsLena vertraut darauf, dass der Kaufvertrag wirksam ist.
- 2fehltSchaden gegenüber der Lage ohne dieses VertrauenOhne ihr Vertrauen stünde Lena nicht besser; der erhoffte Weiterverkaufsgewinn setzte gerade die Vertragserfüllung voraus.
Typische Fehler
FehlerDer Gewinn aus der erwarteten Vertragserfüllung wird ohne Weiteres als Vertrauensschaden behandelt.
RichtigMaßgeblich ist die Lage ohne Vertrauen; ein Gewinn, der allein durch Vertragserfüllung entstanden wäre, gehört zum positiven Interesse.
FehlerBei § 122 BGB wird der gesamte Vertrauensschaden ersetzt, auch wenn er das Erfüllungsinteresse übersteigt.
RichtigBei § 122 BGB ist der Ersatz des Vertrauensschadens auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
10 Schemata