Definitionen
Vertrauensschaden
§ 122 BGB · ZivilrechtDer Vertrauensschaden (negatives Interesse) umfasst den Schaden, den der Geschädigte dadurch erleidet, dass er im Vertrauen auf die Gültigkeit oder das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts Aufwendungen getätigt oder sonstige Nachteile erlitten hat, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht erlitten hätte.
Maßgeblich ist die Vermögenslage ohne das Vertrauen, nicht die Lage bei ordnungsgemäßer Erfüllung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna kauft von Ben einen gebrauchten Schrank für 400 Euro, dessen Marktwert 500 Euro beträgt. Ben hat versehentlich 400 statt 450 Euro in sein Angebot geschrieben, was Anna nicht bemerkt. Im Glauben, dass der Kauf bestehen bleibt, mietet Anna für die Abholung einen Transporter für 30 Euro, den sie sonst nicht benötigt hätte. Kurz darauf erklärt Ben ihr, dass er wegen seines Schreibfehlers nicht an dem Verkauf festhalten will.
Trifft „Vertrauensschaden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufwendungen oder sonstige NachteileDie Transportermiete verursacht Anna Kosten von 30 Euro.
- 2erfülltVerursachung durch Vertrauen auf das RechtsgeschäftOhne ihr Vertrauen auf den Kauf hätte Anna den Transporter nicht gemietet.
Anna kauft von Ben einen gebrauchten Schrank für 400 Euro, dessen Marktwert 500 Euro beträgt. Ben hat versehentlich 400 statt 450 Euro in sein Angebot geschrieben, was Anna nicht bemerkt. 1Anna hat schon vor dem Kauf für den Umzug ihrer Schwester einen Transporter für 30 Euro gemietet; die Abholung des Schranks hätte keine zusätzlichen Kosten verursacht. Kurz darauf erklärt Ben ihr, dass er wegen seines Schreibfehlers nicht an dem Verkauf festhalten will.
Trifft „Vertrauensschaden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufwendungen oder sonstige NachteileAnna hat Mietkosten von 30 Euro aufgewendet.
- 2fehltVerursachung durch Vertrauen auf das RechtsgeschäftDie Mietkosten wären auch ohne den Kauf des Schranks angefallen.
Typische Fehler
FehlerDer Vertrauensschaden wird nach § 122 BGB auch ersetzt, soweit er das Erfüllungsinteresse übersteigt.
RichtigBei § 122 BGB bildet das Erfüllungsinteresse die Obergrenze des Ersatzes.
FehlerWer den Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund tatsächlich nicht kennt, kann nach § 122 BGB unabhängig von seiner Sorgfalt Ersatz verlangen.
RichtigDer Anspruch entfällt auch, wenn die geschädigte Person den Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund bei ausreichender Sorgfalt hätte erkennen müssen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata