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Versäumnisurteil

§§ 330 ff. ZPO

Erlass eines Versäumnisurteils gem. §§ 330 ff. ZPO

  • I. Zulässigkeit des Versäumnisurteils
    • 1. Zulässigkeit der Klage

      Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung) müssen vorliegen; das Gericht prüft sie von Amts wegen.

    • 2. Ordnungsgemäße Ladung der säumigen Partei

      Die säumige Partei muss zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden sein (§§ 214 ff. ZPO); die Ladungsfrist des § 217 ZPO muss gewahrt sein.

    • 3. Ausbleiben der säumigen Partei

      Eine Partei ist säumig, wenn sie in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint (§ 330 ZPO) oder, obwohl erschienen, nicht verhandelt (§ 333 ZPO).

    • 4. Kein Vertagungsantrag mit genügendem Entschuldigungsgrund

      Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Vertagung wegen eines erheblichen Grundes (§ 337 ZPO) schließt den Erlass eines Versäumnisurteils aus.

    • 5. Antrag der erschienenen Partei

      Das Versäumnisurteil ergeht nur auf Antrag der erschienenen Partei (§§ 330, 331 ZPO); von Amts wegen ist es nicht zulässig.

  • II. Begründetheit – Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit des Vorbringens
    • Das Tatsachenvorbringen des Klägers wird als zugestanden behandelt (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO); das Gericht prüft lediglich die Schlüssigkeit der Klage, d.h. ob der vorgetragene Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch rechtlich trägt.

      • a. Schlüssigkeit der Klage

        Der Klagevortrag muss alle Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ausfüllen; unschlüssige Klagen sind auch im Versäumnisverfahren abzuweisen.

      • b. Keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendungen

        Einreden und Einwendungen, die das Gericht von Amts wegen zu beachten hat (z.B. Verjährung nach h.M. nur auf Einrede, aber fehlende Prozessvoraussetzungen von Amts wegen), sind zu prüfen.

    • Erscheint der Kläger nicht, ist die Klage auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil abzuweisen; eine Schlüssigkeitsprüfung findet nicht statt.

    • 3. Besonderheit: Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)

      Versäumt die Partei auch den nach Einspruch anberaumten Termin, ergeht auf Antrag ein zweites Versäumnisurteil, gegen das kein Einspruch, sondern nur Berufung statthaft ist.

  • III. Inhalt und Form des Versäumnisurteils
    • 1. Urteilsformel

      Das Versäumnisurteil enthält eine Kostenentscheidung zu Lasten der säumigen Partei (§ 344 ZPO) sowie den Vorbehalt der Vollstreckbarkeit.

    • 2. Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

      Versäumnisurteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO).

    • 3. Zustellung von Amts wegen

      Das Versäumnisurteil ist der säumigen Partei von Amts wegen zuzustellen (§ 317 Abs. 1 ZPO); mit der Zustellung beginnt die Einspruchsfrist.

  • IV. Rechtsbehelfe gegen das Versäumnisurteil
    • 1. Einspruch (§§ 338 ff. ZPO)

      Der Einspruch ist der statthafte Rechtsbehelf gegen das erste Versäumnisurteil; er ist binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 339 Abs. 1 ZPO).

      • a. Statthaftigkeit

        Einspruch ist nur gegen das erste Versäumnisurteil statthaft; gegen das zweite Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) ist er ausgeschlossen.

      • b. Form und Frist

        Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle; Frist zwei Wochen ab Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§§ 233 ff. ZPO).

      • c. Wirkung des zulässigen Einspruchs

        Der Prozess wird in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO); das Versäumnisurteil bleibt bis zur neuen Entscheidung als vorläufig vollstreckbarer Titel bestehen.

    • 2. Berufung

      Gegen das zweite Versäumnisurteil sowie – nach erfolglosem Einspruch – gegen das aufrechterhaltene erste Versäumnisurteil ist Berufung statthaft (§§ 511 ff. ZPO).

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