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Versicherungsmissbrauch

§ 265 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tatobjekt: versicherte Sache

        Eine Sache i.S.d. § 90 BGB, die zum Tatzeitpunkt gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versichert ist. Ausreichend ist jede wirksame Versicherung; auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags kommt es nach h.M. nicht an, solange Versicherungsschutz faktisch besteht.

      • b. Tathandlung
        • Jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder Brauchbarkeit der versicherten Sache.

        • Vollständige Vernichtung der Sache oder Aufhebung ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.

        • cc. Beeinträchtigen der Brauchbarkeit

          Jede sonstige Minderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchswerts unterhalb der Schwelle der Beschädigung.

        • Verbringen der Sache an einen dem Versicherer unbekannten oder unzugänglichen Ort, sodass der Versicherungsfall vorgetäuscht werden kann.

        • ee. Überlassen an einen anderen

          Tatsächliche Übergabe der Sache an eine dritte Person zum Zweck der Tatbestandsverwirklichung.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Bestehens der Versicherung und der Vornahme der Tathandlung.

      • b. Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen

        Dolus directus 1. Grades (Absicht) hinsichtlich des Erlangens einer Versicherungsleistung. Die Leistung muss nicht tatsächlich erbracht werden; es genügt die zielgerichtete Tendenz. Auf eine Bereicherungsabsicht im engeren Sinne kommt es nicht an.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung des Versicherers) sind im Regelfall fernliegend, aber zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Regelfall: volle Schuldfähigkeit.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Irrt T über das Verbotensein der Tat, handelt er ohne Unrechtsbewusstsein; Vermeidbarkeit ist zu prüfen.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens; im Regelfall nicht einschlägig.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Versuch

      § 265 StGB ist als Delikt mit überschießender Innentendenz bereits mit Vornahme der Tathandlung vollendet; ein Versuch (§§ 265, 22, 23 StGB) ist gleichwohl strafbar, wenn T unmittelbar zur Tathandlung ansetzt.

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Betrug (§ 263 StGB) möglich, wenn T anschließend die Versicherungsleistung tatsächlich erschleicht; § 265 StGB tritt nach h.M. als Vorbereitungsdelikt hinter § 263 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz/Subsidiarität), sofern der Betrug vollendet wird. Bleibt es beim Versicherungsmissbrauch ohne vollendeten Betrug, ist § 265 StGB eigenständig anwendbar.

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