Schemata
Versicherungsmissbrauch
§ 265 StGBStrafbarkeit des T gem. § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatobjekt: versicherte Sache
Eine Sache i.S.d. § 90 BGB, die zum Tatzeitpunkt gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versichert ist. Ausreichend ist jede wirksame Versicherung; auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags kommt es nach h.M. nicht an, solange Versicherungsschutz faktisch besteht.
- b. Tathandlung
- aa. Beschädigen
Jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder Brauchbarkeit der versicherten Sache.
- bb. Zerstören
Vollständige Vernichtung der Sache oder Aufhebung ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
- cc. Beeinträchtigen der Brauchbarkeit
Jede sonstige Minderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchswerts unterhalb der Schwelle der Beschädigung.
- dd. Beiseiteschaffen
Verbringen der Sache an einen dem Versicherer unbekannten oder unzugänglichen Ort, sodass der Versicherungsfall vorgetäuscht werden kann.
- ee. Überlassen an einen anderen
Tatsächliche Übergabe der Sache an eine dritte Person zum Zweck der Tatbestandsverwirklichung.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Bestehens der Versicherung und der Vornahme der Tathandlung.
- b. Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen
Dolus directus 1. Grades (Absicht) hinsichtlich des Erlangens einer Versicherungsleistung. Die Leistung muss nicht tatsächlich erbracht werden; es genügt die zielgerichtete Tendenz. Auf eine Bereicherungsabsicht im engeren Sinne kommt es nicht an.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung des Versicherers) sind im Regelfall fernliegend, aber zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Regelfall: volle Schuldfähigkeit.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Irrt T über das Verbotensein der Tat, handelt er ohne Unrechtsbewusstsein; Vermeidbarkeit ist zu prüfen.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens; im Regelfall nicht einschlägig.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Versuch
§ 265 StGB ist als Delikt mit überschießender Innentendenz bereits mit Vornahme der Tathandlung vollendet; ein Versuch (§§ 265, 22, 23 StGB) ist gleichwohl strafbar, wenn T unmittelbar zur Tathandlung ansetzt.
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Betrug (§ 263 StGB) möglich, wenn T anschließend die Versicherungsleistung tatsächlich erschleicht; § 265 StGB tritt nach h.M. als Vorbereitungsdelikt hinter § 263 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz/Subsidiarität), sofern der Betrug vollendet wird. Bleibt es beim Versicherungsmissbrauch ohne vollendeten Betrug, ist § 265 StGB eigenständig anwendbar.