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Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

§ 134 BGB

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

  • Tatbestand einer oder mehrerer auf einen Rechtserfolg gerichteter Willenserklärungen.

  • II. Gesetzliches Verbot
    • Ein Gesetz i.S.d. § 134 BGB ist jede Rechtsnorm i.S.d. Art. 2 EGBGB, also Gesetze im formellen und materiellen Sinne einschließlich Rechtsverordnungen und Satzungen; nicht hingegen bloße Ordnungsvorschriften ohne Verbotscharakter.

    • 2. Verbotscharakter der Norm

      Die Norm muss ein Verbot enthalten, d.h. ein bestimmtes Verhalten untersagen. Bloße Gebote oder Ordnungsvorschriften genügen nicht. Maßgeblich ist Auslegung der Verbotsnorm nach Sinn und Zweck.

    • 3. Verbot richtet sich gegen das Rechtsgeschäft selbst oder seinen Inhalt

      Zu unterscheiden: Verbot richtet sich gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts (beidseitiges oder einseitiges Verbot) oder nur gegen die Art und Weise der Durchführung (dann regelmäßig keine Nichtigkeit). Entscheidend ist der Schutzzweck der Verbotsnorm.

  • III. Verstoß gegen das Verbot

    Das konkrete Rechtsgeschäft muss gegen die Verbotsnorm verstoßen, d.h. der Tatbestand der Verbotsnorm muss durch Abschluss oder Inhalt des Rechtsgeschäfts verwirklicht sein.

  • IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit
    • 1. Grundsatz: Nichtigkeit gem. § 134 BGB

      Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

    • 2. Ausnahme: Anderes ergibt sich aus dem Gesetz

      Die Nichtigkeit tritt nicht ein, wenn die Verbotsnorm selbst eine abweichende Rechtsfolge anordnet (z.B. Wirksamkeit mit Bußgeld) oder wenn Sinn und Zweck der Norm nur ein einseitiges Verbot begründen und die Nichtigkeit dem Schutzzweck widerspräche (h.M.: teleologische Reduktion).

    • 3. Teilnichtigkeit, § 139 BGB

      Betrifft der Verstoß nur einen Teil des Rechtsgeschäfts, ist nach § 139 BGB zu prüfen, ob das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist oder nur der verbotswidrige Teil. Maßgeblich ist, ob das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorgenommen worden wäre.

    • 4. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

      Ist das Rechtsgeschäft nichtig, sind bereits erbrachte Leistungen nach §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren, sofern nicht § 817 S. 2 BGB (condictio ob turpem causam) entgegensteht, wenn beide Parteien gegen ein Verbotsgesetz verstoßen haben.

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