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Abbruch von Vertragsverhandlungen

§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Der Abbruch von Vertragsverhandlungen ist grundsätzlich zulässig; er begründet jedoch eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB), wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie beim Verhandlungspartner ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abschluss des Vertrages erweckt hat und dieser im Vertrauen darauf Aufwendungen getätigt hat.

Merksatz

Geschützt wird berechtigtes Abschlussvertrauen, nicht schon die Hoffnung auf einen Vertrag.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Maschinenhändler kündigt einer Bäckerei an, ihr am Freitag ein verbindliches Angebot für eine bestimmte gebrauchte Maschine zu den bereits vollständig besprochenen Bedingungen zu schicken. 1Er versichert, das Geschäft komme sicher zustande, und bittet sie, schon jetzt einen passenden Unterbau anfertigen zu lassen. 2Im Vertrauen darauf bezahlt die Bäckerei 800 Euro für einen Unterbau, den sie nur für diese Maschine verwenden kann. 3Am Donnerstag sagt der Händler das Geschäft ab, weil er plötzlich keine Lust mehr auf den Verkauf hat.

Trifft „Abbruch von Vertragsverhandlungen“ hier zu?

„Abbruch von Vertragsverhandlungen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erwecktes schutzwürdiges Vertrauen auf den Vertragsschluss
    Die feste Zusicherung und die Aufforderung zur Vorbereitung begründen berechtigtes Vertrauen auf den Abschluss.
    erfüllt
  2. 2
    Aufwendungen im Vertrauen auf den Vertragsschluss
    Die Bäckerei gibt wegen des erwarteten Vertragsschlusses Geld für den Unterbau aus.
    erfüllt
  3. 3
    Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund
    Bloße Unlust ist nach der gezielten Begründung des Abschlussvertrauens kein triftiger Grund.
    erfüllt
BFall B

Ein Maschinenhändler kündigt einer Bäckerei an, ihr am Freitag ein verbindliches Angebot für eine bestimmte gebrauchte Maschine zu den bereits vollständig besprochenen Bedingungen zu schicken. 1Er versichert, das Geschäft komme sicher zustande, und bittet sie, schon jetzt einen passenden Unterbau anfertigen zu lassen. 2Im Vertrauen darauf bezahlt die Bäckerei 800 Euro für einen Unterbau, den sie nur für diese Maschine verwenden kann. Am Donnerstag zerstört ein Blitzschlag die Maschine vollständig, worauf der Händler das Geschäft absagt.

Trifft „Abbruch von Vertragsverhandlungen“ hier zu?

„Abbruch von Vertragsverhandlungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erwecktes schutzwürdiges Vertrauen auf den Vertragsschluss
    Die feste Zusicherung und die Aufforderung zur Vorbereitung begründen berechtigtes Vertrauen auf den Abschluss.
    erfüllt
  2. 2
    Aufwendungen im Vertrauen auf den Vertragsschluss
    Die Bäckerei gibt wegen des erwarteten Vertragsschlusses Geld für den Unterbau aus.
    erfüllt
  3. 3
    Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund
    Die Zerstörung der konkret vorgesehenen Maschine durch einen Blitzschlag ist ein triftiger Grund.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Haftung wird schon wegen des begründeten Abschlussvertrauens und der darauf beruhenden Aufwendungen bejaht.

RichtigZusätzlich muss geprüft werden, ob die Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund beendet hat.

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