Definitionen
Sachwalterhaftung
§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB · ZivilrechtDie Sachwalterhaftung begründet eine Haftung Dritter, die zwar nicht selbst Vertragspartei sind, aber bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen oder ein so starkes eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss haben, dass sie wirtschaftlich betrachtet in eigener Sache handeln, gegenüber dem anderen Vertragsteil aus culpa in contrahendo (c.i.c.). Die Haftung setzt eine Verletzung der daraus folgenden Schutzpflichten, Vertretenmüssen und einen durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden voraus.
Persönliche Haftung des Dritten verlangt mehr als seine bloße Mitwirkung an Vertragsverhandlungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul führt für einen Autohändler Verkaufsgespräche mit seiner langjährigen Freundin Nora; kaufen soll sie allein vom Händler. Nora misstraut dem Händler und will die Gespräche abbrechen; Paul beruft sich auf ihre langjährige Freundschaft und versichert, alle Angaben persönlich überprüft zu haben, woraufhin Nora allein im Vertrauen auf ihn die Preisverhandlungen fortsetzt. Obwohl Paul von einem schweren Unfallschaden weiß, sagt er Nora, das Auto habe nie einen Unfall gehabt. Nora kauft deshalb für 12.000 Euro das tatsächlich nur 8.000 Euro wertvolle Auto; ohne Pauls Angabe hätte sie es nicht gekauft.
Trifft „Sachwalterhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine eigene VertragsparteistellungPaul führt die Gespräche, soll aber nicht selbst Verkäufer werden.
- 2erfülltBesonderes Vertrauen mit erheblichem Einfluss oder qualifiziertes wirtschaftliches EigeninteressePaul beansprucht über das gewöhnliche Verhandlungsvertrauen hinaus persönliches Vertrauen und veranlasst dadurch die Fortsetzung der Gespräche.
- 3erfülltVerletzung einer SchutzpflichtDie falsche Angabe über den bekannten Unfallschaden verletzt Pauls Pflicht zur wahrheitsgemäßen Information.
- 4erfülltVertretenmüssenPaul täuscht Nora bewusst und handelt vorsätzlich.
- 5erfülltDurch die Pflichtverletzung verursachter SchadenOhne die Falschangabe hätte Nora den Kauf und damit den Vermögensnachteil von 4.000 Euro vermieden.
Paul führt für einen Autohändler Verkaufsgespräche mit seiner langjährigen Freundin Nora; kaufen soll sie allein vom Händler. Nora misstraut dem Händler und will die Gespräche abbrechen; Paul beruft sich auf ihre langjährige Freundschaft und versichert, alle Angaben persönlich überprüft zu haben, woraufhin Nora allein im Vertrauen auf ihn die Preisverhandlungen fortsetzt. Obwohl Paul von einem schweren Unfallschaden weiß, sagt er Nora, das Auto habe nie einen Unfall gehabt. Noch vor einer Kaufentscheidung erfährt Nora die Wahrheit und beendet die Gespräche, ohne Geld ausgegeben, Verdienst eingebüßt oder andere Kaufmöglichkeiten verloren zu haben.
Trifft „Sachwalterhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine eigene VertragsparteistellungPaul führt die Gespräche, soll aber nicht selbst Verkäufer werden.
- 2erfülltBesonderes Vertrauen mit erheblichem Einfluss oder qualifiziertes wirtschaftliches EigeninteressePauls besondere persönliche Vertrauensstellung bewirkt die Fortsetzung der Verhandlungen; ein Vertragsschluss ist dafür nicht erforderlich.
- 3erfülltVerletzung einer SchutzpflichtPaul verletzt seine Informationspflicht durch die falsche Angabe zum Unfallschaden.
- 4erfülltVertretenmüssenPaul kennt die Unrichtigkeit seiner Angabe und handelt vorsätzlich.
- 5fehltDurch die Pflichtverletzung verursachter SchadenNora schließt keinen nachteiligen Vertrag und erleidet auch keinen sonstigen ersatzfähigen Nachteil.
Typische Fehler
FehlerBereits eine übliche Abschlussprovision wird als ausreichendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Vermittlers angesehen.
RichtigEine übliche Abschlussprovision genügt für sich genommen nicht; der Dritte muss wirtschaftlich betrachtet in eigener Sache handeln.
FehlerDie Beanspruchung besonderen persönlichen Vertrauens wird geprüft, dessen Einfluss auf die Verhandlungen aber übergangen.
RichtigDas beanspruchte besondere Vertrauen muss die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema