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Stellvertretung

§§ 164 ff. BGB

Wirksamkeit einer Willenserklärung für und gegen den Vertretenen gem. §§ 164 ff. BGB

  • I. Anwendbarkeit der Stellvertretungsregeln

    Stellvertretung ist bei empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen möglich; ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z.B. §§ 1311, 2064 BGB).

  • II. Eigene Willenserklärung des Vertreters

    Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab; er ist nicht bloßer Bote. Abgrenzung zum Boten: Bote übermittelt fremde Willenserklärung ohne eigenen Entscheidungsspielraum.

    • 1. Abgrenzung Vertreter – Bote

      Vertreter: eigener Entscheidungsspielraum über das Ob und/oder Wie der Erklärung. Bote: kein eigener Entscheidungsspielraum, mechanische Übermittlung fremder Erklärung.

    • 2. Abgrenzung Vertreter – Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB)

      Handeln ohne Vertretungsmacht führt zur Schwebelage; Wirksamkeit hängt von Genehmigung des Vertretenen ab.

  • III. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip, § 164 I 1 BGB)

    Der Vertreter muss erkennbar im Namen des Vertretenen handeln. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

    • 1. Ausdrückliches Handeln in fremdem Namen

      Vertreter benennt den Vertretenen ausdrücklich.

    • 2. Schlüssiges Handeln in fremdem Namen

      Aus den Umständen ergibt sich, dass der Vertreter für einen anderen handelt (z.B. Geschäft des Inhabers).

    • 3. Unternehmensbezogene Geschäfte

      Bei Geschäften, die erkennbar das Unternehmen betreffen, gilt der Inhaber als Vertragspartner, auch wenn der Handelnde nicht ausdrücklich als Vertreter auftritt (h.M.).

    • 4. Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht

      Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist die Person des Vertragspartners gleichgültig; Stellvertretung wirkt auch ohne Offenlegung.

  • IV. Vertretungsmacht

    Befugnis, für den Vertretenen rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Fehlt sie, liegt Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht vor (§§ 177 ff. BGB).

    • 1. Rechtsgeschäftliche Vollmacht (§§ 166 II, 167 BGB)

      Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers; Erteilung durch Erklärung gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) oder dem Dritten (Außenvollmacht), § 167 I BGB.

      • a. Erteilung der Vollmacht (§ 167 BGB)

        Grundsätzlich formfrei (§ 167 II BGB); Ausnahmen bei formbedürftigen Grundgeschäften nach h.M. nur in engen Grenzen (Vollmacht zur Grundstücksveräußerung: § 311b I BGB analog str.).

      • b. Umfang der Vollmacht

        Generalvollmacht, Spezialvollmacht, Prokura (§§ 48 ff. HGB). Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

      • c. Erlöschen der Vollmacht (§ 168 BGB)

        Erlöschen des Grundverhältnisses, Widerruf (§ 168 S. 2 BGB), Tod oder Geschäftsunfähigkeit je nach Auslegung.

      • d. Unwiderrufliche Vollmacht

        Zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Bevollmächtigten oder eines Dritten besteht; Widerruf bleibt aus wichtigem Grund möglich.

    • 2. Gesetzliche Vertretungsmacht

      Ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, z.B. §§ 1629, 1793 BGB (Eltern, Vormund), § 35 GmbHG, § 78 AktG.

    • Der Vertretene weiß von dem Auftreten des Vertreters und duldet es; der Dritte darf hieraus auf eine Bevollmächtigung schließen (Rechtsscheinvollmacht, h.M.).

    • Der Vertretene kennt das Auftreten des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können; Dritter vertraut schutzwürdig auf den Rechtsschein (h.M.; a.A.: nur Schadensersatz).

    • 5. Vollmacht kraft Rechtsscheins (§ 172 BGB)

      Vorlage der Vollmachtsurkunde begründet Rechtsschein; Erlöschen wirkt nicht gegenüber gutgläubigem Dritten, § 172 II BGB.

  • V. Keine Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis (Missbrauch der Vertretungsmacht)

    Überschreitung der internen Beschränkungen (Weisung) berührt die Außenwirkung grundsätzlich nicht; Ausnahme: Kollusion (bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen) oder evident missbräuchliches Handeln, das der Dritte kannte oder kennen musste (§ 242 BGB).

  • VI. Keine Unwirksamkeit wegen § 181 BGB (Insichgeschäft)

    Insichgeschäft: Vertreter schließt Rechtsgeschäft mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter eines anderen ab. Grundsätzlich unwirksam, § 181 BGB; Ausnahmen: Gestattung durch den Vertretenen, ausschließlich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, Erfüllung einer Verbindlichkeit.

  • VII. Willensmängel und Wissenszurechnung (§ 166 BGB)

    Willensmängel und Kenntnis/Kennenmüssen sind grundsätzlich in der Person des Vertreters zu beurteilen, § 166 I BGB. Bei Handeln nach Weisung kommt es auf die Kenntnis des Vollmachtgebers an, § 166 II BGB.

  • VIII. Rechtsfolge: Wirkung für und gegen den Vertretenen (§ 164 I BGB)

    Liegen alle Voraussetzungen vor, wirkt die Willenserklärung des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

  • IX. Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177–179 BGB)

    Fehlt die Vertretungsmacht, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam (§ 177 I BGB). Genehmigung des Vertretenen macht es rückwirkend wirksam (§ 184 I BGB). Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Vertreter dem Dritten nach Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 179 I BGB); bei fehlendem Verschulden nur Vertrauensschaden (§ 179 II BGB); bei Geschäftsunfähigkeit des Vertreters keine Haftung (§ 179 III BGB).

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