Schemata
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 826 BGBAnspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf Schadensersatz aus § 826 BGB
- I. Schädigungshandlung
Jedes aktive Tun oder pflichtwidriges Unterlassen des Schädigers, das kausal einen Schaden beim Geschädigten herbeiführt.
- II. Sittenwidrigkeit
Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (RG/BGH st. Rspr.); maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung.
- 1. Maßstab: Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Objektiver Maßstab; subjektive Vorstellungen des Schädigers sind für die Sittenwidrigkeit nicht allein entscheidend, können aber im Rahmen der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden.
- 2. Gesamtwürdigung
Inhalt, Zweck und Beweggründe der Handlung sowie die eingesetzten Mittel sind in einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung einzelner Elemente genügt nicht.
- 3. Fallgruppen (examensrelevant)
- a. Erschleichen von Willenserklärungen / arglistige Täuschung
Vorsätzliche Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses kann § 826 BGB begründen, wenn das Verhalten über § 123 BGB hinaus besonders verwerflich ist.
- b. Ausnutzung einer Monopolstellung / strukturelles Ungleichgewicht
Bewusstes Ausnutzen einer überlegenen Machtstellung zum Nachteil des Schwächeren.
- c. Vorsätzliche Insolvenzverschleppung / Gläubigerschädigung
Bewusstes Handeln zum Nachteil der Gläubigergesamtheit, insbesondere durch Vermögensverschiebungen in der Krise.
- d. Erschleichen von Titeln / Prozessbetrug
Vorsätzliche Herbeiführung eines unrichtigen Urteils durch Täuschung des Gerichts.
- e. Produkthaftung / Abgasskandal-Konstellation
Bewusstes Inverkehrbringen eines mangelhaften Produkts unter Verschweigen wesentlicher Eigenschaften gegenüber dem Erwerber.
- III. Vorsatz
Der Schädiger muss mit Vorsatz hinsichtlich der Sittenwidrigkeit und des Schadens gehandelt haben; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB erstrecken, d.h. auf die Schädigungshandlung, deren Sittenwidrigkeit und den Schadenseintritt beim Geschädigten.
- 1. Wissenselement
Der Schädiger muss die Tatsachen kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen; eine zutreffende rechtliche Bewertung ist nicht erforderlich (Parallelwertung in der Laiensphäre).
- 2. Wollenselement
Der Schädiger muss den Schadenseintritt zumindest billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis); bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.
- 3. Abgrenzung: Kenntnis der Sittenwidrigkeit
Streitig, ob der Schädiger die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens kennen muss (h.M.: Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt; a.A.: Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich). H.M. ist vorzugswürdig, da andernfalls der Schädiger durch Rechtsunkenntnis privilegiert würde.
- IV. Schaden
Jeder Vermögens- oder immaterieller Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB; der Schaden ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln (Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis).
- 1. Vermögensschaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurde; auch entgangener Gewinn (§ 252 BGB).
- 2. Immaterieller Schaden
§ 826 BGB erfasst auch immaterielle Schäden; § 253 BGB ist zu beachten, soweit Schmerzensgeld begehrt wird.
- V. Haftungsbegründende Kausalität
Die Schädigungshandlung muss für den Schaden kausal sein; es gelten die allgemeinen Kausalitätstheorien (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm).
- 1. Äquivalenztheorie
Die Handlung muss nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
Der Schaden muss nach allgemeiner Lebenserfahrung eine nicht ganz unwahrscheinliche Folge der Handlung sein.
- 3. Schutzzweck der Norm
§ 826 BGB schützt das Vermögen und sonstige Rechtsgüter vor vorsätzlich sittenwidrigen Eingriffen; der eingetretene Schaden muss in den Schutzbereich der Norm fallen.
- VI. Rechtsfolge: Schadensersatz
Der Schädiger ist zum Ersatz des gesamten durch die sittenwidrige Handlung verursachten Schadens verpflichtet (§§ 249 ff. BGB); Naturalrestitution hat Vorrang, subsidiär Geldersatz.
- 1. Naturalrestitution (§ 249 I BGB)
Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
- 2. Geldersatz (§§ 249 II, 251 BGB)
Geldersatz tritt an die Stelle der Naturalrestitution, wenn diese unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
- 3. Mitverschulden (§ 254 BGB)
Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Ersatzpflicht mindern oder ausschließen; bei vorsätzlicher Schädigung ist § 254 BGB restriktiv anzuwenden.
- VII. Konkurrenzen
§ 826 BGB tritt neben §§ 823 I, 823 II BGB und vertragliche Ansprüche; Anspruchskonkurrenz ist möglich. Besonderheit: § 826 BGB erfasst auch reine Vermögensschäden, die von § 823 I BGB nicht erfasst werden.