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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

§ 826 BGB

Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf Schadensersatz aus § 826 BGB

  • I. Schädigungshandlung

    Jedes aktive Tun oder pflichtwidriges Unterlassen des Schädigers, das kausal einen Schaden beim Geschädigten herbeiführt.

  • Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (RG/BGH st. Rspr.); maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung.

    • 1. Maßstab: Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

      Objektiver Maßstab; subjektive Vorstellungen des Schädigers sind für die Sittenwidrigkeit nicht allein entscheidend, können aber im Rahmen der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden.

    • 2. Gesamtwürdigung

      Inhalt, Zweck und Beweggründe der Handlung sowie die eingesetzten Mittel sind in einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung einzelner Elemente genügt nicht.

    • 3. Fallgruppen (examensrelevant)
      • a. Erschleichen von Willenserklärungen / arglistige Täuschung

        Vorsätzliche Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses kann § 826 BGB begründen, wenn das Verhalten über § 123 BGB hinaus besonders verwerflich ist.

      • b. Ausnutzung einer Monopolstellung / strukturelles Ungleichgewicht

        Bewusstes Ausnutzen einer überlegenen Machtstellung zum Nachteil des Schwächeren.

      • c. Vorsätzliche Insolvenzverschleppung / Gläubigerschädigung

        Bewusstes Handeln zum Nachteil der Gläubigergesamtheit, insbesondere durch Vermögensverschiebungen in der Krise.

      • d. Erschleichen von Titeln / Prozessbetrug

        Vorsätzliche Herbeiführung eines unrichtigen Urteils durch Täuschung des Gerichts.

      • e. Produkthaftung / Abgasskandal-Konstellation

        Bewusstes Inverkehrbringen eines mangelhaften Produkts unter Verschweigen wesentlicher Eigenschaften gegenüber dem Erwerber.

  • III. Vorsatz

    Der Schädiger muss mit Vorsatz hinsichtlich der Sittenwidrigkeit und des Schadens gehandelt haben; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB erstrecken, d.h. auf die Schädigungshandlung, deren Sittenwidrigkeit und den Schadenseintritt beim Geschädigten.

    • 1. Wissenselement

      Der Schädiger muss die Tatsachen kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen; eine zutreffende rechtliche Bewertung ist nicht erforderlich (Parallelwertung in der Laiensphäre).

    • 2. Wollenselement

      Der Schädiger muss den Schadenseintritt zumindest billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis); bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.

    • 3. Abgrenzung: Kenntnis der Sittenwidrigkeit

      Streitig, ob der Schädiger die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens kennen muss (h.M.: Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt; a.A.: Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich). H.M. ist vorzugswürdig, da andernfalls der Schädiger durch Rechtsunkenntnis privilegiert würde.

  • IV. Schaden

    Jeder Vermögens- oder immaterieller Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB; der Schaden ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln (Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis).

    • 1. Vermögensschaden

      Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurde; auch entgangener Gewinn (§ 252 BGB).

    • 2. Immaterieller Schaden

      § 826 BGB erfasst auch immaterielle Schäden; § 253 BGB ist zu beachten, soweit Schmerzensgeld begehrt wird.

  • V. Haftungsbegründende Kausalität

    Die Schädigungshandlung muss für den Schaden kausal sein; es gelten die allgemeinen Kausalitätstheorien (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm).

    • 1. Äquivalenztheorie

      Die Handlung muss nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

    • Der Schaden muss nach allgemeiner Lebenserfahrung eine nicht ganz unwahrscheinliche Folge der Handlung sein.

    • 3. Schutzzweck der Norm

      § 826 BGB schützt das Vermögen und sonstige Rechtsgüter vor vorsätzlich sittenwidrigen Eingriffen; der eingetretene Schaden muss in den Schutzbereich der Norm fallen.

  • VI. Rechtsfolge: Schadensersatz

    Der Schädiger ist zum Ersatz des gesamten durch die sittenwidrige Handlung verursachten Schadens verpflichtet (§§ 249 ff. BGB); Naturalrestitution hat Vorrang, subsidiär Geldersatz.

    • 1. Naturalrestitution (§ 249 I BGB)

      Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

    • 2. Geldersatz (§§ 249 II, 251 BGB)

      Geldersatz tritt an die Stelle der Naturalrestitution, wenn diese unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

    • 3. Mitverschulden (§ 254 BGB)

      Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Ersatzpflicht mindern oder ausschließen; bei vorsätzlicher Schädigung ist § 254 BGB restriktiv anzuwenden.

  • VII. Konkurrenzen

    § 826 BGB tritt neben §§ 823 I, 823 II BGB und vertragliche Ansprüche; Anspruchskonkurrenz ist möglich. Besonderheit: § 826 BGB erfasst auch reine Vermögensschäden, die von § 823 I BGB nicht erfasst werden.

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