Schemata
Streitgegenstand
ZPOBestimmung des Streitgegenstands nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (§§ 253 II Nr. 2, 261, 322 ZPO)
- I. Bedeutung des Streitgegenstandsbegriffs
Der Streitgegenstand bestimmt den Umfang der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO), der Rechtskraft (§ 322 ZPO), der Klageänderung (§ 263 ZPO) sowie der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) und ist daher in jedem Verfahrensstadium zu bestimmen.
- II. Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff (h.M.)
Nach der h.M. (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) wird der Streitgegenstand durch zwei Elemente bestimmt: den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger den begehrten Rechtsfolgenausspruch herleitet. Eine Gegenansicht (eingliedriger Streitgegenstandsbegriff) stellt allein auf den Antrag ab; sie ist abzulehnen, da sie die Individualisierungsfunktion des Streitgegenstands nicht hinreichend erfüllt.
- 1. Erster Gegenstand: Klageantrag
Der Klageantrag bezeichnet das begehrte Rechtsschutzziel, d.h. die konkret beantragte Rechtsfolge (Leistung, Feststellung, Gestaltung). Er muss gem. § 253 II Nr. 2 ZPO bestimmt sein und gibt dem Streitgegenstand seine äußere Grenze.
- a. Bestimmtheit des Antrags (§ 253 II Nr. 2 ZPO)
Der Antrag muss so bestimmt gefasst sein, dass der Umfang der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils eindeutig feststellbar sind. Unbestimmte Anträge sind durch Auslegung zu konkretisieren.
- b. Auslegung des Antrags
Bei der Auslegung des Klageantrags ist das gesamte Klagevorbringen heranzuziehen (§§ 133, 157 BGB analog); maßgeblich ist das erkennbare Rechtsschutzziel des Klägers.
- 2. Zweiter Gegenstand: Lebenssachverhalt (Klagegrund)
Der Klagegrund umfasst den gesamten Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Maßgeblich ist nicht die rechtliche Qualifikation, sondern der tatsächliche Vorgang als natürliche Einheit. Alle aus demselben Lebenssachverhalt ableitbaren Ansprüche werden von einem Streitgegenstand erfasst, auch wenn sie auf verschiedene Rechtsnormen gestützt werden könnten.
Mehrere tatsächliche Vorgänge bilden einen einheitlichen Lebenssachverhalt, wenn sie nach der Verkehrsanschauung als ein zusammengehöriges Geschehen erscheinen (natürliche Betrachtungsweise).
- b. Abgrenzung: mehrere Lebenssachverhalte
Beruht das Klagebegehren auf mehreren selbstständigen Lebenssachverhalten (z.B. verschiedene Vertragsverletzungen aus verschiedenen Zeiträumen), liegen mehrere Streitgegenstände vor, auch wenn der Antrag identisch ist.
- c. Rechtliche Qualifikation irrelevant
Die rechtliche Einordnung des Sachverhalts (z.B. § 280 I BGB oder § 823 I BGB) ist für die Identität des Streitgegenstands unerheblich; entscheidend ist allein der tatsächliche Kern des Vorbringens.
- III. Identität des Streitgegenstands
Zwei Klagen haben denselben Streitgegenstand, wenn Antrag und Lebenssachverhalt übereinstimmen. Die Identität ist insbesondere relevant für: Rechtshängigkeitssperre (§ 261 III Nr. 1 ZPO), ne bis in idem (§ 322 ZPO), Klageänderung (§ 263 ZPO) und Klagehäufung (§ 260 ZPO).
- 1. Rechtshängigkeitssperre (§ 261 III Nr. 1 ZPO)
Eine Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien bereits ein Verfahren anhängig ist (anderweitige Rechtshängigkeit). Die Sperre setzt Identität von Parteien, Antrag und Lebenssachverhalt voraus.
- 2. Materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO)
Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich auf den durch Antrag und Lebenssachverhalt bestimmten Streitgegenstand. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel aus demselben Lebenssachverhalt sind nach Eintritt der Rechtskraft präkludiert (Präklusionswirkung).
- 3. Klageänderung (§ 263 ZPO)
Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger den Streitgegenstand durch Änderung des Antrags oder des Lebenssachverhalts auswechselt oder erweitert. Sie ist nur bei Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit zulässig.
- 4. Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Mehrere Streitgegenstände können in einer Klage verbunden werden, wenn dasselbe Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
- IV. Sonderfragen
- 1. Streitgegenstand bei alternativer Klagehäufung
Bei alternativer Klagehäufung (Kläger stellt mehrere Anträge alternativ) ist der Streitgegenstand nach h.M. einheitlich zu bestimmen, wenn die Anträge auf demselben Lebenssachverhalt beruhen; das Gericht hat jedoch über jeden Antrag zu entscheiden.
- 2. Streitgegenstand bei Feststellungsklage (§ 256 ZPO)
Bei der Feststellungsklage wird der Streitgegenstand durch das festzustellende Rechtsverhältnis und den Lebenssachverhalt bestimmt. Das Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) ist gesondert zu prüfen.
- 3. Streitgegenstand im Urkundenprozess und Mahnverfahren
Im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) und im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) gelten für die Bestimmung des Streitgegenstands dieselben Grundsätze; die Überleitung in das streitige Verfahren ändert den Streitgegenstand nicht.