Schemata
Anfechtung wegen Irrtums
§§ 119, 142, 143 BGBWirksamkeit der Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums gem. §§ 119, 142, 143 BGB
- I. Anfechtbares Rechtsgeschäft
Es muss eine wirksam abgegebene Willenserklärung oder ein auf ihr beruhendes Rechtsgeschäft vorliegen, das noch nicht vollständig abgewickelt ist.
- II. Anfechtungsgrund (§ 119 BGB)
- 1. Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Der Erklärende hat einer Erklärung einen anderen als den objektiv maßgeblichen Sinn beigelegt; er irrt über die rechtliche Bedeutung des Erklärten.
- 2. Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Der Erklärende hat sich versprochen, verschrieben oder vergriffen; der Irrtum liegt im Erklärungsakt selbst, nicht im Willen.
- 3. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache. Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, die im Rechtsverkehr als wertbildend angesehen werden (h.M.); bloße Wertvorstellungen genügen nicht.
- 4. Abgrenzung: unbeachtlicher Motivirrtum
Ein Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, er fällt unter § 119 Abs. 2 BGB oder einen anderen gesetzlichen Anfechtungsgrund.
- III. Kausalität des Irrtums
Der Irrtum muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. Maßstab: Ein verständiger Mensch in der Lage des Erklärenden hätte die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgegeben (§ 119 Abs. 1 a.E. BGB).
- IV. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
Die Anfechtung erfolgt durch empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1, 2 BGB). Das Wort „Anfechtung
ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Wille zur Beseitigung der Erklärung erkennbar wird.
- V. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
Die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Gegenüber Abwesenden gilt die Anfechtung als rechtzeitig, wenn die Erklärung unverzüglich abgesendet wird (§ 121 Abs. 1 S. 2 BGB).
- VI. Kein Ausschluss der Anfechtung
- 1. Kein Bestätigungstatbestand (§ 144 BGB)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat.
- 2. Kein Vorrang spezieller Regelungen
Vorrangige Gewährleistungsrechte (§§ 434 ff., 536 ff. BGB) können die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB verdrängen (h.M.: Vorrang des Gewährleistungsrechts nach Gefahrübergang beim Kauf).
- VII. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB)
Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig. Gutgläubige Dritte werden über § 142 Abs. 2 BGB geschützt: Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird wie ein Kenner der Nichtigkeit behandelt.
- VIII. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)
Der Anfechtende hat dem Anfechtungsgegner und Dritten das negative Interesse zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte kannte oder musste den Anfechtungsgrund kennen (§ 122 Abs. 2 BGB). Der Ersatz ist auf das positive Interesse begrenzt (§ 122 Abs. 1 a.E. BGB).