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Offenkundigkeitsprinzip

§ 164 I BGB · Zivilrecht

Das Offenkundigkeitsprinzip verlangt, dass der Vertreter beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts erkennbar im fremden Namen handelt, d.h. der Wille, für einen anderen zu handeln, muss gegenüber dem Geschäftspartner entweder ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen des Geschäfts eindeutig hervorgehen (sog. Handeln in fremdem Namen).

Merksatz

Entscheidend ist, dass der Geschäftspartner das Handeln für einen anderen erkennen kann.

Wo steht das Offenkundigkeitsprinzip?Die drei Kernpunkte der aktiven Stellvertretung: Das erkennbare Auftreten für einen anderen wird nach der eigenen Erklärung geprüft.
  1. 1
    Eigene Willenserklärung
    Der Handelnde gibt eine eigene Erklärung ab und ist nicht bloß Überbringer einer fremden Erklärung.
  2. 2
    Handeln in fremdem Namen
    Der Geschäftspartner kann erkennen, dass der Handelnde für einen anderen auftritt.
  3. 3
    Vertretungsmacht
    Der Handelnde darf den anderen vertreten und hält die Grenzen dieser Befugnis ein.
  1. 1
    Eigene Willenserklärung Der Handelnde gibt eine eigene Erklärung ab und ist nicht bloß Überbringer einer fremden Erklärung.
  2. 2
    Handeln in fremdem Namen Der Geschäftspartner kann erkennen, dass der Handelnde für einen anderen auftritt.
  3. 3
    Vertretungsmacht Der Handelnde darf den anderen vertreten und hält die Grenzen dieser Befugnis ein.
Offenkundigkeitsprinzip

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die M-GmbH beauftragt Nils, für sie bei einem Händler einen Schreibtisch auf Rechnung zu kaufen. 2Nils erklärt dem Händler, dass die M-GmbH Käuferin werden soll und er für sie bestellt. 1Der Händler nimmt die Bestellung an.

Trifft „Offenkundigkeitsprinzip“ hier zu?

„Offenkundigkeitsprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäftliches Handeln
    Bestellung und Annahme führen zum Abschluss eines Kaufvertrags.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbares Auftreten für einen anderen
    Nils macht ausdrücklich deutlich, dass die Firma und nicht er selbst Vertragspartnerin werden soll.
    erfüllt
BFall B

Die M-GmbH beauftragt Nils, für sie bei einem Händler einen Schreibtisch auf Rechnung zu kaufen. Nils möchte die Firma zur Käuferin machen, tritt beim Händler aber nur unter seinem eigenen Namen und mit seiner Privatanschrift auf. Der Händler weiß nichts von Nils' Verbindung zur Firma. 1Er nimmt Nils' Bestellung an.

Trifft „Offenkundigkeitsprinzip“ hier zu?

„Offenkundigkeitsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erkennbares Auftreten für einen anderen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäftliches Handeln
    Bestellung und Annahme führen zum Abschluss eines Kaufvertrags.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbares Auftreten für einen anderen
    Nils' innerer Wille genügt nicht, weil sein Auftreten dem Händler keinen Hinweis auf die Firma gibt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird stets eine ausdrückliche Erklärung verlangt, dass der Handelnde einen anderen vertritt.

RichtigAuch die erkennbaren Umstände können deutlich machen, dass der Handelnde für einen anderen auftritt.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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