Definitionen
Offenkundigkeitsprinzip
§ 164 I BGB · ZivilrechtDas Offenkundigkeitsprinzip verlangt, dass der Vertreter beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts erkennbar im fremden Namen handelt, d.h. der Wille, für einen anderen zu handeln, muss gegenüber dem Geschäftspartner entweder ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen des Geschäfts eindeutig hervorgehen (sog. Handeln in fremdem Namen).
Entscheidend ist, dass der Geschäftspartner das Handeln für einen anderen erkennen kann.
- 1Eigene WillenserklärungDer Handelnde gibt eine eigene Erklärung ab und ist nicht bloß Überbringer einer fremden Erklärung.
- 2Handeln in fremdem NamenDer Geschäftspartner kann erkennen, dass der Handelnde für einen anderen auftritt.
- 3VertretungsmachtDer Handelnde darf den anderen vertreten und hält die Grenzen dieser Befugnis ein.
- 1Eigene Willenserklärung Der Handelnde gibt eine eigene Erklärung ab und ist nicht bloß Überbringer einer fremden Erklärung.
- 2Handeln in fremdem Namen Der Geschäftspartner kann erkennen, dass der Handelnde für einen anderen auftritt.
- 3Vertretungsmacht Der Handelnde darf den anderen vertreten und hält die Grenzen dieser Befugnis ein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die M-GmbH beauftragt Nils, für sie bei einem Händler einen Schreibtisch auf Rechnung zu kaufen. 2Nils erklärt dem Händler, dass die M-GmbH Käuferin werden soll und er für sie bestellt. 1Der Händler nimmt die Bestellung an.
Trifft „Offenkundigkeitsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftliches HandelnBestellung und Annahme führen zum Abschluss eines Kaufvertrags.
- 2erfülltErkennbares Auftreten für einen anderenNils macht ausdrücklich deutlich, dass die Firma und nicht er selbst Vertragspartnerin werden soll.
Die M-GmbH beauftragt Nils, für sie bei einem Händler einen Schreibtisch auf Rechnung zu kaufen. Nils möchte die Firma zur Käuferin machen, tritt beim Händler aber nur unter seinem eigenen Namen und mit seiner Privatanschrift auf. Der Händler weiß nichts von Nils' Verbindung zur Firma. 1Er nimmt Nils' Bestellung an.
Trifft „Offenkundigkeitsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftliches HandelnBestellung und Annahme führen zum Abschluss eines Kaufvertrags.
- 2fehltErkennbares Auftreten für einen anderenNils' innerer Wille genügt nicht, weil sein Auftreten dem Händler keinen Hinweis auf die Firma gibt.
Typische Fehler
FehlerEs wird stets eine ausdrückliche Erklärung verlangt, dass der Handelnde einen anderen vertritt.
RichtigAuch die erkennbaren Umstände können deutlich machen, dass der Handelnde für einen anderen auftritt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata