Schemata
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
richterrechtlichBestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (richterrechtlich, entwickelt durch BSG)
- I. Anwendbarkeit des Herstellungsanspruchs
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein richterrechtlich vom BSG entwickelter öffentlich-rechtlicher Anspruch, der auf Naturalrestitution gerichtet ist; er setzt voraus, dass eine Behörde eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat und dem Betroffenen dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden ist.
Abgrenzung: Kein Anspruch, soweit Sonderregelungen (z.B. § 44 SGB X) abschließend sind oder der begehrte Zustand gesetzlich nicht herstellbar ist.
- II. Voraussetzungen
- 1. Bestehen einer Pflicht der Behörde
Die Behörde muss eine ihr gegenüber dem Betroffenen obliegende Haupt- oder Nebenpflicht gehabt haben, insbesondere Beratungs- und Auskunftspflichten gem. §§ 14, 15 SGB I.
- a. Beratungspflicht (§ 14 SGB I)
Jeder Leistungsträger hat auf Verlangen oder von Amts wegen über alle sozialen Rechte aufzuklären und zu beraten; die Pflicht entsteht, sobald ein Anlass erkennbar ist.
- b. Auskunftspflicht (§ 15 SGB I)
Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Rechte und Pflichten nach dem SGB; umfasst auch Hinweispflichten auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten.
- c. Sonstige Nebenpflichten
Insbesondere Hinweis- und Aufklärungspflichten, die sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben (z.B. Hinweis auf Antragstellung, Fristen, Wahlrechte).
- 2. Pflichtverletzung
Die Behörde muss die Pflicht objektiv verletzt haben, z.B. durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Beratung; Verschulden ist nach h.M. nicht erforderlich.
- 3. Kausalität
Die Pflichtverletzung muss kausal für den sozialrechtlichen Nachteil des Betroffenen sein; maßgeblich ist die hypothetische Frage, wie sich der Betroffene bei pflichtgemäßem Verhalten der Behörde verhalten hätte (hypothetischer Kausalverlauf).
- a. Haftungsbegründende Kausalität
Zwischen Pflichtverletzung und dem Nachteil muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen; der Betroffene hätte bei ordnungsgemäßer Beratung die erforderliche Handlung (z.B. Antragstellung, Beitragszahlung) vorgenommen.
- b. Beweislast
Nach h.M. (BSG) trägt der Betroffene die Beweislast; bei nachgewiesener Pflichtverletzung wird ein pflichtgemäßes Alternativverhalten jedoch vermutet, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.
- 4. Sozialrechtlicher Nachteil
Dem Betroffenen muss ein konkreter Nachteil im Bereich des Sozialrechts entstanden sein, z.B. Verlust eines Leistungsanspruchs, Versäumung einer Antragsfrist, Nichterfüllung einer Wartezeit.
- 5. Rechtliche Möglichkeit der Herstellung
Der begehrte Zustand muss rechtlich herstellbar sein, d.h. die Behörde muss befugt sein, den Zustand herzustellen, der bei pflichtgemäßem Verhalten bestanden hätte; eine Herstellung scheidet aus, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt (z.B. unabdingbare Fristen, Beitragszeiten, die tatsächlich nicht vorliegen).
- a. Zulässigkeit der Fiktion
Die Herstellung erfolgt durch Fiktion des pflichtgemäßen Zustands (z.B. Behandlung eines verspäteten Antrags als rechtzeitig gestellt); dies ist nur zulässig, soweit das materielle Recht eine solche Fiktion erlaubt.
- b. Grenzen
Keine Herstellung, wenn tatsächliche Voraussetzungen (z.B. Beitragszeiten, Versicherungszeiten) fehlen und nicht durch Fiktion ersetzt werden können; kein Anspruch auf Leistungen, die materiell-rechtlich nicht bestehen.
- III. Rechtsfolge
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist die Behörde verpflichtet, den Betroffenen so zu stellen, als hätte sie ihre Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (Naturalrestitution); der Anspruch ist auf Vornahme der gebotenen Amtshandlung gerichtet, nicht auf Schadensersatz in Geld (kein Amtshaftungsanspruch).
- IV. Abgrenzung und Konkurrenzen
- 1. Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
Der Herstellungsanspruch ist auf Naturalrestitution im Sozialrechtsverhältnis gerichtet und setzt kein Verschulden voraus; der Amtshaftungsanspruch ist auf Geldersatz gerichtet und erfordert Verschulden; beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.
- 2. Abgrenzung zur Rücknahme nach § 44 SGB X
§ 44 SGB X ermöglicht die Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte; der Herstellungsanspruch greift ergänzend, wenn kein VA vorliegt oder § 44 SGB X nicht einschlägig ist.
- 3. Abgrenzung zum Folgenbeseitigungsanspruch
Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff voraus; der Herstellungsanspruch knüpft an eine Pflichtverletzung im Beratungsverhältnis an und ist auf Herstellung eines hypothetischen Zustands gerichtet.