Schemata
Sittenwidrigkeit und Wucher
§ 138 BGBNichtigkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 138 BGB (Sittenwidrigkeit / Wucher)
- I. Rechtsgeschäft
Willenserklärung oder Vertrag, der auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
- II. Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB
- 1. Verstoß gegen die guten Sitten
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts zum Zeitpunkt der Vornahme.
- 2. Fallgruppen (Gesamtwürdigung)
- a. Knebelungsverträge
Übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit einer Partei, die deren Selbstbestimmung aufhebt.
- b. Gläubigerbenachteiligung / Sicherungsübereignung zur Gläubigerbenachteiligung
Rechtsgeschäft, das objektiv darauf abzielt, Gläubiger zu schädigen, verbunden mit entsprechendem Bewusstsein des Schuldners.
- c. Sittenwidrige Bürgschaft / Mithaftung naher Angehöriger
Bürgschaft eines finanziell krass überforderten nahen Angehörigen ohne eigenes wirtschaftliches Interesse ist sittenwidrig, wenn der Gläubiger die emotionale Verbundenheit ausnutzt (BGH st. Rspr.).
- d. Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (ohne Wucher)
Übersteigt der Wert der Leistung den der Gegenleistung in besonders grobem Maße (beim Grundstückskauf ca. doppelter Verkehrswert), indiziert dies Sittenwidrigkeit; zusätzlich muss eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutreten (h.M.); a.A.: objektives Missverhältnis allein genügt.
- e. Sonstige Fallgruppen
Z.B. Verträge mit strafrechtswidrigem Inhalt, Schmiergeldzusagen, Ratenzahlungsverträge mit überhöhten Zinsen außerhalb des Wuchertatbestands.
- 3. Subjektives Element: Verwerfliche Gesinnung
Der Handelnde muss die Umstände kennen, die die Sittenwidrigkeit begründen; bedingter Vorsatz oder bewusstes Sich-Verschließen genügen (h.M.); bei krass auffälligem Missverhältnis wird verwerfliche Gesinnung vermutet.
- III. Wucher gem. § 138 Abs. 2 BGB (lex specialis)
- 1. Objektives Tatbestandsmerkmal: Auffälliges Missverhältnis
Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein auffälliges Missverhältnis bestehen; beim Kreditwucher gilt als Faustformel: effektiver Jahreszins übersteigt den Marktüblichen um 100 % oder um 12 Prozentpunkte (BGH).
- 2. Subjektive Tatbestandsmerkmale: Ausbeutung einer Schwächesituation
- a. Zwangslage
Eine ernstliche, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Notlage wirtschaftlicher oder persönlicher Art.
- b. Unerfahrenheit
Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, der den Betroffenen hindert, den wahren Wert der Leistung zu erkennen.
Eingeschränkte Fähigkeit, die Tragweite des Geschäfts zu erfassen, z.B. infolge geistiger Schwäche.
- d. Erhebliche Willensschwäche
Psychisch bedingte Unfähigkeit, einem unangemessenen Angebot zu widerstehen, z.B. Suchterkrankung.
- 3. Ausbeutungsvorsatz
Der Wucherer muss die Schwächesituation kennen und bewusst ausnutzen; bedingter Vorsatz genügt.
- IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit
- 1. Gesamtnichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB
Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an (ex tunc) nichtig; einer Anfechtung bedarf es nicht.
- 2. Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB
Ist nur ein Teil des Rechtsgeschäfts sittenwidrig, ist das gesamte Geschäft nichtig, es sei denn, es ist anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
- 3. Umdeutung gem. § 140 BGB
Entspricht das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, gilt dieses, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
- 4. Rückabwicklung
- a. Kondiktionsanspruch gem. §§ 812 ff. BGB
Bereits erbrachte Leistungen sind nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückzugewähren.
- b. Kondiktionssperre gem. § 817 S. 2 BGB
Hat der Leistende selbst gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, ist die Rückforderung ausgeschlossen; h.M. wendet § 817 S. 2 BGB restriktiv an, um den Schutzweck des § 138 BGB nicht zu unterlaufen.
- c. Vindikation gem. § 985 BGB
Soweit dingliche Übereignung auf nichtiger Grundlage erfolgte und das Abstraktionsprinzip nicht greift (bei Einheit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft infolge Sittenwidrigkeit auch des Verfügungsgeschäfts), kann Herausgabe verlangt werden.