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Sittenwidrigkeit und Wucher

§ 138 BGB

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 138 BGB (Sittenwidrigkeit / Wucher)

  • I. Rechtsgeschäft

    Willenserklärung oder Vertrag, der auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

  • II. Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB
    • 1. Verstoß gegen die guten Sitten

      Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts zum Zeitpunkt der Vornahme.

    • 2. Fallgruppen (Gesamtwürdigung)
      • a. Knebelungsverträge

        Übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit einer Partei, die deren Selbstbestimmung aufhebt.

      • b. Gläubigerbenachteiligung / Sicherungsübereignung zur Gläubigerbenachteiligung

        Rechtsgeschäft, das objektiv darauf abzielt, Gläubiger zu schädigen, verbunden mit entsprechendem Bewusstsein des Schuldners.

      • c. Sittenwidrige Bürgschaft / Mithaftung naher Angehöriger

        Bürgschaft eines finanziell krass überforderten nahen Angehörigen ohne eigenes wirtschaftliches Interesse ist sittenwidrig, wenn der Gläubiger die emotionale Verbundenheit ausnutzt (BGH st. Rspr.).

      • d. Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (ohne Wucher)

        Übersteigt der Wert der Leistung den der Gegenleistung in besonders grobem Maße (beim Grundstückskauf ca. doppelter Verkehrswert), indiziert dies Sittenwidrigkeit; zusätzlich muss eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutreten (h.M.); a.A.: objektives Missverhältnis allein genügt.

      • e. Sonstige Fallgruppen

        Z.B. Verträge mit strafrechtswidrigem Inhalt, Schmiergeldzusagen, Ratenzahlungsverträge mit überhöhten Zinsen außerhalb des Wuchertatbestands.

    • 3. Subjektives Element: Verwerfliche Gesinnung

      Der Handelnde muss die Umstände kennen, die die Sittenwidrigkeit begründen; bedingter Vorsatz oder bewusstes Sich-Verschließen genügen (h.M.); bei krass auffälligem Missverhältnis wird verwerfliche Gesinnung vermutet.

  • III. Wucher gem. § 138 Abs. 2 BGB (lex specialis)
    • 1. Objektives Tatbestandsmerkmal: Auffälliges Missverhältnis

      Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein auffälliges Missverhältnis bestehen; beim Kreditwucher gilt als Faustformel: effektiver Jahreszins übersteigt den Marktüblichen um 100 % oder um 12 Prozentpunkte (BGH).

    • 2. Subjektive Tatbestandsmerkmale: Ausbeutung einer Schwächesituation
      • a. Zwangslage

        Eine ernstliche, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Notlage wirtschaftlicher oder persönlicher Art.

      • b. Unerfahrenheit

        Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, der den Betroffenen hindert, den wahren Wert der Leistung zu erkennen.

      • Eingeschränkte Fähigkeit, die Tragweite des Geschäfts zu erfassen, z.B. infolge geistiger Schwäche.

      • d. Erhebliche Willensschwäche

        Psychisch bedingte Unfähigkeit, einem unangemessenen Angebot zu widerstehen, z.B. Suchterkrankung.

    • 3. Ausbeutungsvorsatz

      Der Wucherer muss die Schwächesituation kennen und bewusst ausnutzen; bedingter Vorsatz genügt.

  • IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit
    • 1. Gesamtnichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB

      Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an (ex tunc) nichtig; einer Anfechtung bedarf es nicht.

    • 2. Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB

      Ist nur ein Teil des Rechtsgeschäfts sittenwidrig, ist das gesamte Geschäft nichtig, es sei denn, es ist anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

    • 3. Umdeutung gem. § 140 BGB

      Entspricht das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, gilt dieses, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

    • 4. Rückabwicklung
      • a. Kondiktionsanspruch gem. §§ 812 ff. BGB

        Bereits erbrachte Leistungen sind nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückzugewähren.

      • b. Kondiktionssperre gem. § 817 S. 2 BGB

        Hat der Leistende selbst gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, ist die Rückforderung ausgeschlossen; h.M. wendet § 817 S. 2 BGB restriktiv an, um den Schutzweck des § 138 BGB nicht zu unterlaufen.

      • c. Vindikation gem. § 985 BGB

        Soweit dingliche Übereignung auf nichtiger Grundlage erfolgte und das Abstraktionsprinzip nicht greift (bei Einheit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft infolge Sittenwidrigkeit auch des Verfügungsgeschäfts), kann Herausgabe verlangt werden.

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