Definitionen
Missbrauch der Vertretungsmacht
§ 242 BGB · ZivilrechtEin Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter zwar im Rahmen seiner nach außen bestehenden Vertretungsmacht handelt, dabei aber die ihm im Innenverhältnis zum Vertretenen gezogenen Grenzen überschreitet. Das Rechtsgeschäft ist grundsätzlich wirksam, jedoch kann der Vertretene dem Vertragspartner gegenüber die Unwirksamkeit einwenden, wenn dieser den Missbrauch kannte oder sich ihm geradezu aufdrängen musste (Evidenz des Missbrauchs).
Interne Pflichtverstöße lassen die Wirksamkeit des Geschäfts grundsätzlich unberührt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul kauft in Lenas Namen ein Fahrrad für 600 Euro, nachdem Lena der Händlerin erklärt hat, er dürfe ohne Preisgrenze für sie ein Fahrrad kaufen. Lena hatte Paul allerdings unter vier Augen angewiesen, höchstens 500 Euro auszugeben. Die Händlerin kennt diese Anweisung nicht und hat keinen Anlass, eine solche Preisgrenze zu vermuten.
Trifft „Missbrauch der Vertretungsmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln innerhalb der äußeren VertretungsmachtDer Kauf ist von der gegenüber der Händlerin erteilten Vollmacht ohne Preisgrenze gedeckt.
- 2erfülltÜberschreitung interner GrenzenDer Kaufpreis von 600 Euro überschreitet die intern festgelegte Grenze von 500 Euro.
1Paul kauft in Lenas Namen ein Fahrrad für 450 Euro, nachdem Lena der Händlerin erklärt hat, er dürfe ohne Preisgrenze für sie ein Fahrrad kaufen. Lena hatte Paul allerdings unter vier Augen angewiesen, höchstens 500 Euro auszugeben. Die Händlerin kennt diese Anweisung nicht und hat keinen Anlass, eine solche Preisgrenze zu vermuten.
Trifft „Missbrauch der Vertretungsmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln innerhalb der äußeren VertretungsmachtDer Kauf ist von der gegenüber der Händlerin erteilten Vollmacht ohne Preisgrenze gedeckt.
- 2fehltÜberschreitung interner GrenzenDer Kaufpreis von 450 Euro hält die interne Grenze von 500 Euro ein.
Typische Fehler
FehlerSchon einfache Fahrlässigkeit des Vertragspartners wird als ausreichend angesehen, um die Unwirksamkeit einzuwenden.
RichtigErforderlich ist Kenntnis oder ein so offensichtlicher Missbrauch, dass er sich dem Vertragspartner geradezu aufdrängen musste.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata