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Missbrauch der Vertretungsmacht

§ 242 BGB · Zivilrecht

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter zwar im Rahmen seiner nach außen bestehenden Vertretungsmacht handelt, dabei aber die ihm im Innenverhältnis zum Vertretenen gezogenen Grenzen überschreitet. Das Rechtsgeschäft ist grundsätzlich wirksam, jedoch kann der Vertretene dem Vertragspartner gegenüber die Unwirksamkeit einwenden, wenn dieser den Missbrauch kannte oder sich ihm geradezu aufdrängen musste (Evidenz des Missbrauchs).

Merksatz

Interne Pflichtverstöße lassen die Wirksamkeit des Geschäfts grundsätzlich unberührt.

Missbrauch oder fehlende Vertretungsmacht?Links besteht Vertretungsmacht, rechts fehlt sie. Die Gegenüberstellung betrifft Verträge.
Missbrauch der Vertretungsmacht
Handeln ohne Vertretungsmacht
Äußere Vertretungsmacht
Das Geschäft ist von der Vertretungsmacht gedeckt.
Die erforderliche Vertretungsmacht fehlt.
Vertragswirkung
Grundsätzlich wirksam; bei Kenntnis oder Evidenz kann der Vertretene die Unwirksamkeit einwenden.
Grundsätzlich schwebend unwirksam; der Vertretene kann den Vertrag genehmigen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul kauft in Lenas Namen ein Fahrrad für 600 Euro, nachdem Lena der Händlerin erklärt hat, er dürfe ohne Preisgrenze für sie ein Fahrrad kaufen. Lena hatte Paul allerdings unter vier Augen angewiesen, höchstens 500 Euro auszugeben. Die Händlerin kennt diese Anweisung nicht und hat keinen Anlass, eine solche Preisgrenze zu vermuten.

Trifft „Missbrauch der Vertretungsmacht“ hier zu?

„Missbrauch der Vertretungsmacht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln innerhalb der äußeren Vertretungsmacht
    Der Kauf ist von der gegenüber der Händlerin erteilten Vollmacht ohne Preisgrenze gedeckt.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung interner Grenzen
    Der Kaufpreis von 600 Euro überschreitet die intern festgelegte Grenze von 500 Euro.
    erfüllt
BFall B

1Paul kauft in Lenas Namen ein Fahrrad für 450 Euro, nachdem Lena der Händlerin erklärt hat, er dürfe ohne Preisgrenze für sie ein Fahrrad kaufen. Lena hatte Paul allerdings unter vier Augen angewiesen, höchstens 500 Euro auszugeben. Die Händlerin kennt diese Anweisung nicht und hat keinen Anlass, eine solche Preisgrenze zu vermuten.

Trifft „Missbrauch der Vertretungsmacht“ hier zu?

„Missbrauch der Vertretungsmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überschreitung interner Grenzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln innerhalb der äußeren Vertretungsmacht
    Der Kauf ist von der gegenüber der Händlerin erteilten Vollmacht ohne Preisgrenze gedeckt.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung interner Grenzen
    Der Kaufpreis von 450 Euro hält die interne Grenze von 500 Euro ein.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSchon einfache Fahrlässigkeit des Vertragspartners wird als ausreichend angesehen, um die Unwirksamkeit einzuwenden.

RichtigErforderlich ist Kenntnis oder ein so offensichtlicher Missbrauch, dass er sich dem Vertragspartner geradezu aufdrängen musste.

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