Definitionen
Anscheinsvollmacht
§ 242 BGB · ZivilrechtEine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn jemand ohne Vollmacht als Vertreter auftritt und dadurch den Anschein einer Bevollmächtigung erweckt, wofür regelmäßig eine gewisse Dauer und Häufigkeit des Auftretens erforderlich sind. Der Vertretene kennt das Auftreten nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können; der Geschäftsgegner kennt den Anschein, vertraut bei Geschäftsabschluss darauf und darf nach Treu und Glauben annehmen, der Vertretene kenne und billige das Handeln. Der Vertretene muss sich dann so behandeln lassen, als habe er eine Vollmacht erteilt.
Entscheidend ist ein zurechenbarer Vollmachtsanschein, auf den der Geschäftsgegner bei Geschäftsabschluss berechtigt vertraut.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Büroangestellte Lea bestellt seit sechs Monaten jede Woche im Namen ihres Arbeitgebers bei demselben Lieferanten Büromaterial, obwohl sie dafür keine Vollmacht hat. Der Arbeitgeber weiß davon nichts, könnte die Bestellungen aber bei der üblichen Kontrolle der Bestellunterlagen bemerken und unterbinden. Die Rechnungen werden automatisch vom Firmenkonto bezahlt; der Lieferant erhält weder einen Hinweis auf die fehlende Vollmacht noch auf Einwände des Arbeitgebers. Weil der Lieferant diese regelmäßigen Bestellungen und Zahlungen kennt und deshalb von einer Zustimmung des Arbeitgebers ausgeht, nimmt er Leas nächste Bestellung an.
Trifft „Anscheinsvollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertreterauftreten ohne VollmachtLea handelt für ihren Arbeitgeber, ohne dazu bevollmächtigt zu sein.
- 2erfülltHinreichend verfestigter Anschein einer BevollmächtigungDie zahlreichen Bestellungen über sechs Monate begründen einen verfestigten Vollmachtsanschein.
- 3erfülltUnkenntnis des VertretenenDer Arbeitgeber kennt Leas Bestellungen nicht.
- 4erfülltErkennbarkeit und Verhinderbarkeit bei pflichtgemäßer SorgfaltEine ordnungsgemäße Kontrolle hätte dem Arbeitgeber ermöglicht, das Auftreten zu erkennen und zu verhindern.
- 5erfülltKenntnis des Anscheins und darauf beruhendes Vertrauen bei GeschäftsabschlussDer Lieferant kennt die bisherigen Vorgänge und schließt gerade im Vertrauen darauf das nächste Geschäft ab.
- 6erfülltBerechtigte Annahme von Kenntnis und Billigung des VertretenenDie fortlaufenden Zahlungen ohne erkennbare Einwände lassen den Lieferanten berechtigt auf Kenntnis und Billigung des Arbeitgebers schließen.
Die Büroangestellte Lea bestellt seit sechs Monaten jede Woche im Namen ihres Arbeitgebers bei demselben Lieferanten Büromaterial, obwohl sie dafür keine Vollmacht hat. Der Arbeitgeber weiß von den Bestellungen, könnte sie jederzeit unterbinden und lässt Lea dennoch weiterbestellen, ohne sich ihr oder dem Lieferanten gegenüber dazu zu äußern. Die Rechnungen werden automatisch vom Firmenkonto bezahlt; der Lieferant erhält weder einen Hinweis auf die fehlende Vollmacht noch auf Einwände des Arbeitgebers. Weil der Lieferant diese regelmäßigen Bestellungen und Zahlungen kennt und deshalb von einer Zustimmung des Arbeitgebers ausgeht, nimmt er Leas nächste Bestellung an.
Trifft „Anscheinsvollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertreterauftreten ohne VollmachtLea tritt ohne erteilte Vollmacht im Namen ihres Arbeitgebers auf.
- 2erfülltHinreichend verfestigter Anschein einer BevollmächtigungDas wiederholte Auftreten über sechs Monate begründet einen verfestigten Vollmachtsanschein.
- 3fehltUnkenntnis des VertretenenDer Arbeitgeber kennt die Bestellungen und duldet sie, sodass stattdessen eine Duldungsvollmacht vorliegt.
- 4erfülltErkennbarkeit und Verhinderbarkeit bei pflichtgemäßer SorgfaltDas Auftreten ist für den Arbeitgeber erkennbar und kann von ihm verhindert werden.
- 5erfülltKenntnis des Anscheins und darauf beruhendes Vertrauen bei GeschäftsabschlussDie bekannten Bestellungen und Zahlungen sind der Grund für den weiteren Geschäftsabschluss.
- 6erfülltBerechtigte Annahme von Kenntnis und Billigung des VertretenenDer Lieferant darf angesichts der fortlaufenden Zahlungen und fehlenden Einwände von Kenntnis und Billigung des Arbeitgebers ausgehen.
Typische Fehler
FehlerAuch wissentlich geduldetes Vertreterhandeln wird als Anscheinsvollmacht eingeordnet.
RichtigBei der Anscheinsvollmacht kennt der Vertretene das Auftreten gerade nicht.
FehlerEin objektiver Vollmachtsanschein wird für ausreichend gehalten, obwohl der Geschäftsgegner ihn bei Geschäftsabschluss nicht kannte.
RichtigDer Geschäftsgegner muss den Anschein kennen und bei Geschäftsabschluss gerade darauf vertrauen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata