Schemata
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
§ 123 BGBAnfechtung gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
- I. Anfechtungsgrund
- 1. Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
- a. Täuschungshandlung
Täuschung ist das Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Verstärken eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen. Bloßes Schweigen genügt nur bei bestehender Aufklärungspflicht.
- b. Irrtum des Anfechtenden
Der Getäuschte muss infolge der Täuschung einem Irrtum über Tatsachen oder innere Tatsachen unterlegen sein.
- c. Kausalität (Täuschung → Irrtum → Willenserklärung)
Die Täuschung muss den Irrtum und dieser muss die Abgabe der Willenserklärung verursacht haben; Mitursächlichkeit genügt.
- d. Arglist
Der Täuschende muss vorsätzlich gehandelt haben; er muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten und den Irrtum des anderen zumindest billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis genügt).
- e. Täuschung durch Dritten (§ 123 Abs. 2 BGB)
Hat ein Dritter getäuscht, ist die Anfechtung nur möglich, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste; bei unentgeltlichen Zuwendungen genügt Kenntnis des Begünstigten.
- 2. Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
- a. Drohung
Drohung ist die Ankündigung eines zukünftigen Übels, dessen Verwirklichung der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.
- b. Kausalität (Drohung → Willenserklärung)
Die Drohung muss für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich gewesen sein; Mitursächlichkeit genügt.
- c. Widerrechtlichkeit
Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn entweder das angedrohte Mittel, der verfolgte Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation rechtswidrig ist (sog. Drei-Stufen-Prüfung). Str. ist, ob bereits die Zweck-Mittel-Relation für sich genügt; h.M. bejaht dies.
- d. Kein Erfordernis der Arglist
Anders als bei § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist Arglist nicht erforderlich; Vorsatz hinsichtlich der Drohung und ihrer Kausalität genügt.
- II. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
Die Anfechtung erfolgt durch empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1, 2 BGB); das Wort 'Anfechtung' ist nicht erforderlich, der Wille zur Beseitigung muss aber erkennbar sein.
- III. Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1–3 BGB)
Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner der andere Vertragsteil; bei einem einseitigen Rechtsgeschäft der Empfänger der Willenserklärung bzw. derjenige, dem gegenüber das Rechtsgeschäft vorzunehmen war.
- IV. Anfechtungsfrist (§ 124 BGB)
Die Anfechtung muss bei Täuschung binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung, bei Drohung binnen eines Jahres ab Aufhören der Zwangslage erklärt werden (§ 124 Abs. 1, 2 BGB). Absolute Ausschlussfrist: zehn Jahre ab Abgabe der Willenserklärung (§ 124 Abs. 3 BGB).
- V. Kein Ausschluss der Anfechtung
- 1. Bestätigung (§ 144 BGB)
Das anfechtbare Rechtsgeschäft kann durch den Anfechtungsberechtigten bestätigt werden; die Bestätigung schließt die Anfechtung aus.
- 2. Verwirkung
Die Anfechtung kann nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) verwirkt sein, wenn der Anfechtungsberechtigte das Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat und der Anfechtungsgegner auf den Fortbestand des Rechtsgeschäfts vertrauen durfte.
- VI. Rechtsfolge
- 1. Nichtigkeit ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB)
Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig; bei Dauerschuldverhältnissen wird die Nichtigkeit nach h.M. auf ex nunc beschränkt (faktisches Vertragsverhältnis).
- 2. Rückabwicklung
Rückabwicklung erfolgt nach §§ 812 ff. BGB (Leistungskondiktion); bei Bösgläubigkeit des Täuschenden verschärfte Haftung nach § 819 BGB.
- 3. Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB analog / Deliktsrecht)
§ 122 BGB gilt unmittelbar nur für §§ 119, 120 BGB. Bei § 123 BGB kommt Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB in Betracht; ein Vertrauensschadensersatz nach § 122 BGB scheidet aus.