Schemata
Subventionsbetrug
§ 264 StGBStrafbarkeit des T gem. § 264 StGB (Subventionsbetrug)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Subvention
Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, § 264 VII StGB.
- b. Tathandlungen (§ 264 I StGB)
- aa. Nr. 1: Unrichtige oder unvollständige Angaben
Gegenüber dem Subventionsgeber werden vorteilhafte Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, die objektiv falsch oder unvollständig sind; auf einen Irrtum des Empfängers kommt es nicht an.
- bb. Nr. 2: Verwendung von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen
Vorlage von Unterlagen, die auf einem Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder einer Scheinhandlung beruhen, gegenüber dem Subventionsgeber.
- cc. Nr. 3: Pflichtwidriges Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen
Unterlassen der Mitteilung von Tatsachen, zu deren Offenbarung der Täter gegenüber dem Subventionsgeber verpflichtet ist.
- dd. Nr. 4: Zweckwidrige Verwendung der Subvention
Verwendung der erlangten Subvention entgegen einer Verwendungsbeschränkung.
Setzt voraus, dass die Subvention bereits gewährt wurde; Vollendung mit zweckwidriger Verwendung.
Täter muss Subventionsempfänger oder von diesem Beauftragter sein.
- ee. Subventionserheblichkeit der Tatsachen
Tatsachen sind subventionserheblich, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes oder durch den Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind, § 264 VIII StGB.
- c. Vollendung
Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt; Vollendung bei Nr. 1–3 mit Vornahme der Handlung bzw. des Unterlassens, unabhängig von tatsächlicher Subventionsgewährung; bei Nr. 4 mit zweckwidriger Verwendung.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz (§ 264 I StGB)
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Angaben und der Subventionserheblichkeit der Tatsachen.
- b. Leichtfertigkeit (§ 264 IV StGB)
Strafbar auch bei Leichtfertigkeit; Leichtfertigkeit ist grobe Fahrlässigkeit, bei der der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
- c. Absicht oder Wissentlichkeit (§ 264 I Nr. 1–3)
Für die Grundtatbestände Nr. 1–3 genügt bedingter Vorsatz; ein besonderes Bereicherungsmerkmal ist – anders als bei § 263 StGB – nicht erforderlich.
- 3. Besonders schwerer Fall (§ 264 II StGB)
Regelbeispiele: Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (Nr. 1), bandenmäßige Begehung (Nr. 2); Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung) regelmäßig ausgeschlossen, da Subventionsgeber öffentlich-rechtlich gebunden ist und nicht wirksam einwilligen kann.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit; ggf. verminderte Schuldfähigkeit prüfen.
- 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Irrtum über die Subventionserheblichkeit einer Tatsache kann Verbotsirrtum begründen; Vermeidbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls.
- 3. Entschuldigungsgründe
Regelmäßig nicht einschlägig.
- IV. Tätige Reue (§ 264 V StGB)
Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Täter verhindert freiwillig, dass aufgrund seiner Tat die Subvention gewährt wird; bei Nr. 4 freiwillige Rückzahlung der zweckwidrig verwendeten Mittel. Prüfung nach der Schuld.
- V. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Verhältnis zu § 263 StGB
§ 264 StGB ist lex specialis gegenüber § 263 StGB; bei Tateinheit (§ 52 StGB) verdrängt § 264 StGB den Betrug, sofern alle Merkmale des § 263 StGB ebenfalls erfüllt sind, nach h.M. Gesetzeskonkurrenz (Spezialität).
- 2. Verhältnis zu § 265b StGB
§ 265b StGB (Kreditbetrug) tritt hinter § 264 StGB zurück, wenn dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllt (Spezialität des § 264 StGB für Subventionen).
- 3. Mehrere Tathandlungen
Mehrere Tathandlungen im selben Subventionsverfahren können tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammentreffen; verschiedene Subventionsverfahren begründen Tatmehrheit (§ 53 StGB).