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Subventionsbetrug

§ 264 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 264 StGB (Subventionsbetrug)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Subvention

        Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, § 264 VII StGB.

      • b. Tathandlungen (§ 264 I StGB)
        • aa. Nr. 1: Unrichtige oder unvollständige Angaben

          Gegenüber dem Subventionsgeber werden vorteilhafte Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, die objektiv falsch oder unvollständig sind; auf einen Irrtum des Empfängers kommt es nicht an.

        • bb. Nr. 2: Verwendung von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen

          Vorlage von Unterlagen, die auf einem Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder einer Scheinhandlung beruhen, gegenüber dem Subventionsgeber.

        • cc. Nr. 3: Pflichtwidriges Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen

          Unterlassen der Mitteilung von Tatsachen, zu deren Offenbarung der Täter gegenüber dem Subventionsgeber verpflichtet ist.

        • dd. Nr. 4: Zweckwidrige Verwendung der Subvention

          Verwendung der erlangten Subvention entgegen einer Verwendungsbeschränkung.

          Setzt voraus, dass die Subvention bereits gewährt wurde; Vollendung mit zweckwidriger Verwendung.

          Täter muss Subventionsempfänger oder von diesem Beauftragter sein.

        • ee. Subventionserheblichkeit der Tatsachen

          Tatsachen sind subventionserheblich, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes oder durch den Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind, § 264 VIII StGB.

      • c. Vollendung

        Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt; Vollendung bei Nr. 1–3 mit Vornahme der Handlung bzw. des Unterlassens, unabhängig von tatsächlicher Subventionsgewährung; bei Nr. 4 mit zweckwidriger Verwendung.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz (§ 264 I StGB)

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Angaben und der Subventionserheblichkeit der Tatsachen.

      • b. Leichtfertigkeit (§ 264 IV StGB)

        Strafbar auch bei Leichtfertigkeit; Leichtfertigkeit ist grobe Fahrlässigkeit, bei der der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

      • c. Absicht oder Wissentlichkeit (§ 264 I Nr. 1–3)

        Für die Grundtatbestände Nr. 1–3 genügt bedingter Vorsatz; ein besonderes Bereicherungsmerkmal ist – anders als bei § 263 StGB – nicht erforderlich.

    • 3. Besonders schwerer Fall (§ 264 II StGB)

      Regelbeispiele: Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (Nr. 1), bandenmäßige Begehung (Nr. 2); Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung) regelmäßig ausgeschlossen, da Subventionsgeber öffentlich-rechtlich gebunden ist und nicht wirksam einwilligen kann.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit; ggf. verminderte Schuldfähigkeit prüfen.

    • 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Irrtum über die Subventionserheblichkeit einer Tatsache kann Verbotsirrtum begründen; Vermeidbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Regelmäßig nicht einschlägig.

  • IV. Tätige Reue (§ 264 V StGB)

    Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Täter verhindert freiwillig, dass aufgrund seiner Tat die Subvention gewährt wird; bei Nr. 4 freiwillige Rückzahlung der zweckwidrig verwendeten Mittel. Prüfung nach der Schuld.

  • V. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis zu § 263 StGB

      § 264 StGB ist lex specialis gegenüber § 263 StGB; bei Tateinheit (§ 52 StGB) verdrängt § 264 StGB den Betrug, sofern alle Merkmale des § 263 StGB ebenfalls erfüllt sind, nach h.M. Gesetzeskonkurrenz (Spezialität).

    • 2. Verhältnis zu § 265b StGB

      § 265b StGB (Kreditbetrug) tritt hinter § 264 StGB zurück, wenn dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllt (Spezialität des § 264 StGB für Subventionen).

    • 3. Mehrere Tathandlungen

      Mehrere Tathandlungen im selben Subventionsverfahren können tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammentreffen; verschiedene Subventionsverfahren begründen Tatmehrheit (§ 53 StGB).

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