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Strafvereitelung

§ 258 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 258 I StGB (Strafvereitelung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Vortat einer anderen Person

        Eine andere Person muss eine rechtswidrige Tat begangen haben, die zu einer Bestrafung oder einer Maßnahme (§ 11 I Nr. 8 StGB) führen kann. Eigene Vortaten des T sind nicht erfasst (§ 258 V StGB). Die Vortat muss nicht abgeurteilt sein; es genügt, dass sie objektiv vorliegt.

      • T muss ganz oder zum Teil vereiteln, dass der Vortäter bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird. Vereiteln bedeutet das Verhindern oder erhebliche Erschweren der staatlichen Sanktionierung; bloßes Verzögern genügt nach h.M. nicht, wenn die Bestrafung letztlich noch erfolgt.

      • c. Kausalität und objektive Zurechnung

        Die Vereitelungshandlung muss kausal für den Vereitelungserfolg sein. Nach h.M. ist § 258 I StGB ein Erfolgsdelikt; der Vereitelungserfolg muss tatsächlich eingetreten sein (str.: a.A. sieht § 258 I als schlichtes Tätigkeitsdelikt, das mit Vornahme der Handlung vollendet ist; h.M. verlangt Erfolgseintritt).

      • d. Absehen von Strafe oder Maßnahme als Erfolg

        Der Erfolg liegt vor, wenn die zuständige Behörde von der Bestrafung oder Maßnahme ganz oder teilweise absieht, z.B. durch Einstellung des Verfahrens, Freispruch oder Strafminderung infolge der Vereitelungshandlung.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Vortat und der Eignung der Handlung zur Vereitelung.

      • b. Absicht der Vereitelung (Vereitelungsabsicht)

        Nach h.M. genügt für die Vereitelungshandlung bedingter Vorsatz; die Absicht (dolus directus 1. Grades) ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass T den Vereitelungserfolg als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (z.B. Nothilfe, § 34 StGB) sind zu prüfen, aber regelmäßig fernliegend. Besonderheit: Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen kann nach § 258 VI StGB zur Straflosigkeit führen (persönlicher Strafausschließungsgrund, nicht Rechtfertigungsgrund).

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; keine Besonderheiten.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; T muss das Unrecht seiner Handlung erkennen können.

    • 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

      Keine Besonderheiten; § 35 StGB regelmäßig nicht einschlägig.

  • IV. Persönlicher Strafausschließungsgrund gem. § 258 VI StGB

    Handelt T zugunsten eines Angehörigen (§ 11 I Nr. 1 StGB), ist er nach § 258 VI StGB straffrei. Es handelt sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der die Strafbarkeit entfallen lässt, ohne Tatbestand oder Rechtswidrigkeit zu berühren.

  • V. Strafzumessung und Qualifikation
    • 1. Gewerbsmäßige Strafvereitelung, § 258a StGB

      Handelt T als Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB) und vereitelt er die Bestrafung in Ausübung seines Amtes, greift § 258a StGB mit erhöhtem Strafrahmen.

    • 2. Konkurrenzen

      Strafvereitelung tritt hinter Begünstigung (§ 257 StGB) zurück, wenn dieselbe Handlung sowohl Vorteile sichert als auch die Bestrafung vereitelt (Spezialität). Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) ist möglich.

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