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Sorgfaltspflichtverletzung

StGB

Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung als Voraussetzung fahrlässiger Strafbarkeit gem. §§ 15, 222, 229 StGB

  • Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben; Maßstab ist der eines besonnenen und gewissenhaften Menschen des betreffenden Verkehrskreises (objektiv-genereller Maßstab).

    • 1. Bestimmung der objektiv gebotenen Sorgfalt

      Die erforderliche Sorgfalt richtet sich nach den Anforderungen, die an einen durchschnittlich sorgfältigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises zu stellen sind; Sonderregeln (z.B. StVO, Berufsregeln) konkretisieren den Maßstab, schließen ihn aber nicht abschließend ein.

      • a. Normative Konkretisierung durch Sondernormen

        Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Verhaltensvorschriften (z.B. StVO, UVV) indiziert regelmäßig die Sorgfaltspflichtverletzung, ist aber nicht zwingend erforderlich (kein Umkehrschluss).

      • b. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab bei fehlender Sondernorm

        Fehlt eine Sondernorm, ist auf den objektiven Maßstab des einsichtigen und umsichtigen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises abzustellen.

    • Der tatbestandliche Erfolg muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters ex ante vorhersehbar gewesen sein; fehlt die objektive Vorhersehbarkeit, scheidet eine Sorgfaltspflichtverletzung aus.

      • a. Maßstab der Vorhersehbarkeit

        Vorhersehbar ist der Erfolg, wenn ein besonnener Mensch des betreffenden Verkehrskreises mit dem Eintritt des Erfolges in seiner konkreten Ausprägung rechnen musste; atypische Kausalverläufe können die Vorhersehbarkeit ausschließen.

      • b. Abgrenzung erlaubtes Risiko

        Sozialadäquate Verhaltensweisen, die das erlaubte Risiko nicht überschreiten, begründen keine Sorgfaltspflichtverletzung, auch wenn ein Schaden eintritt.

    • 3. Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt (Sorgfaltswidrigkeit)

      Der Täter hat die objektiv gebotene Sorgfalt tatsächlich unterschritten; zu prüfen ist, ob das konkrete Verhalten von dem des Sorgfaltsmaßstabs abweicht.

  • II. Objektive Zurechnung des Erfolges

    Der eingetretene Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst sein.

    • 1. Kausalität

      Die sorgfaltswidrige Handlung muss conditio sine qua non für den Erfolg sein (Äquivalenztheorie); hinzutreten muss die Adäquanz des Kausalverlaufs.

    • 2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Schutzzweckzusammenhang)

      Der Erfolg muss bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein (h.M.: Risikoerhöhungstheorie a.A.: Vermeidbarkeitstheorie); der Erfolg muss zudem in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm fallen.

      • a. Hypothetisches pflichtgemäßes Alternativverhalten

        Wäre der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten, fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang (h.M.); nach der Risikoerhöhungstheorie genügt es, dass das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts messbar erhöht hat.

      • Die verletzte Sorgfaltsnorm muss gerade den eingetretenen Erfolg in seiner konkreten Erscheinungsform verhindern wollen; liegt der Erfolg außerhalb des Schutzbereichs, entfällt die objektive Zurechnung.

  • III. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

    Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die gebotene Sorgfalt zu erkennen und einzuhalten (individueller Maßstab auf Schuldebene).

    • 1. Individuelle Vorhersehbarkeit

      Der konkrete Täter muss den Erfolgseintritt nach seinen persönlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten vorhergesehen haben können; fehlt die individuelle Vorhersehbarkeit, entfällt die Fahrlässigkeitsschuld.

    • 2. Individuelle Vermeidbarkeit

      Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, sorgfaltsgemäß zu handeln; überfordert die Situation den konkreten Täter unverschuldet, entfällt die Schuld (§ 17 StGB analog bzw. entschuldigender Notstand § 35 StGB prüfen).

    • 3. Übernahmefahrlässigkeit (ggf.)

      Hat der Täter eine Tätigkeit übernommen, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt, liegt die Sorgfaltspflichtverletzung bereits im Zeitpunkt der Übernahme.

  • IV. Ergebnis

    Liegen objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung sowie der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vor, ist das Fahrlässigkeitsmerkmal erfüllt; andernfalls scheidet fahrlässige Strafbarkeit aus.

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