Schemata
Sorgfaltspflichtverletzung
StGBPrüfung der Sorgfaltspflichtverletzung als Voraussetzung fahrlässiger Strafbarkeit gem. §§ 15, 222, 229 StGB
Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben; Maßstab ist der eines besonnenen und gewissenhaften Menschen des betreffenden Verkehrskreises (objektiv-genereller Maßstab).
- 1. Bestimmung der objektiv gebotenen Sorgfalt
Die erforderliche Sorgfalt richtet sich nach den Anforderungen, die an einen durchschnittlich sorgfältigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises zu stellen sind; Sonderregeln (z.B. StVO, Berufsregeln) konkretisieren den Maßstab, schließen ihn aber nicht abschließend ein.
- a. Normative Konkretisierung durch Sondernormen
Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Verhaltensvorschriften (z.B. StVO, UVV) indiziert regelmäßig die Sorgfaltspflichtverletzung, ist aber nicht zwingend erforderlich (kein Umkehrschluss).
- b. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab bei fehlender Sondernorm
Fehlt eine Sondernorm, ist auf den objektiven Maßstab des einsichtigen und umsichtigen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises abzustellen.
- 2. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Der tatbestandliche Erfolg muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters ex ante vorhersehbar gewesen sein; fehlt die objektive Vorhersehbarkeit, scheidet eine Sorgfaltspflichtverletzung aus.
- a. Maßstab der Vorhersehbarkeit
Vorhersehbar ist der Erfolg, wenn ein besonnener Mensch des betreffenden Verkehrskreises mit dem Eintritt des Erfolges in seiner konkreten Ausprägung rechnen musste; atypische Kausalverläufe können die Vorhersehbarkeit ausschließen.
- b. Abgrenzung erlaubtes Risiko
Sozialadäquate Verhaltensweisen, die das erlaubte Risiko nicht überschreiten, begründen keine Sorgfaltspflichtverletzung, auch wenn ein Schaden eintritt.
- 3. Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt (Sorgfaltswidrigkeit)
Der Täter hat die objektiv gebotene Sorgfalt tatsächlich unterschritten; zu prüfen ist, ob das konkrete Verhalten von dem des Sorgfaltsmaßstabs abweicht.
- II. Objektive Zurechnung des Erfolges
Der eingetretene Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst sein.
- 1. Kausalität
Die sorgfaltswidrige Handlung muss conditio sine qua non für den Erfolg sein (Äquivalenztheorie); hinzutreten muss die Adäquanz des Kausalverlaufs.
- 2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Schutzzweckzusammenhang)
Der Erfolg muss bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein (h.M.: Risikoerhöhungstheorie a.A.: Vermeidbarkeitstheorie); der Erfolg muss zudem in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm fallen.
- a. Hypothetisches pflichtgemäßes Alternativverhalten
Wäre der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten, fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang (h.M.); nach der Risikoerhöhungstheorie genügt es, dass das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts messbar erhöht hat.
Die verletzte Sorgfaltsnorm muss gerade den eingetretenen Erfolg in seiner konkreten Erscheinungsform verhindern wollen; liegt der Erfolg außerhalb des Schutzbereichs, entfällt die objektive Zurechnung.
- III. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die gebotene Sorgfalt zu erkennen und einzuhalten (individueller Maßstab auf Schuldebene).
- 1. Individuelle Vorhersehbarkeit
Der konkrete Täter muss den Erfolgseintritt nach seinen persönlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten vorhergesehen haben können; fehlt die individuelle Vorhersehbarkeit, entfällt die Fahrlässigkeitsschuld.
- 2. Individuelle Vermeidbarkeit
Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, sorgfaltsgemäß zu handeln; überfordert die Situation den konkreten Täter unverschuldet, entfällt die Schuld (§ 17 StGB analog bzw. entschuldigender Notstand § 35 StGB prüfen).
- 3. Übernahmefahrlässigkeit (ggf.)
Hat der Täter eine Tätigkeit übernommen, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt, liegt die Sorgfaltspflichtverletzung bereits im Zeitpunkt der Übernahme.
- IV. Ergebnis
Liegen objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung sowie der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vor, ist das Fahrlässigkeitsmerkmal erfüllt; andernfalls scheidet fahrlässige Strafbarkeit aus.