Schemata
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
§§ 203-213 BGBPrüfung der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung gem. §§ 203–213 BGB
- I. Laufende Verjährungsfrist
Voraussetzung jeder Hemmung oder jedes Neubeginns ist, dass die Verjährungsfrist bereits begonnen hat und noch nicht abgelaufen ist (§§ 195 ff. BGB).
- II. Hemmung der Verjährung (§§ 203–211 BGB)
Bei der Hemmung wird der Zeitraum, während dessen der Hemmungsgrund besteht, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet; die bereits verstrichene Zeit bleibt erhalten (§ 209 BGB).
- 1. Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB)
Die Verjährung ist gehemmt, solange zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB liegen vor, wenn ein Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen stattfindet; ein Anerkenntnis oder Vergleichsbereitschaft ist nicht erforderlich. Die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert; die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
- 2. Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)
Die Verjährung wird durch Zustellung der Klage oder eines gleichgestellten Antrags gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB).
- a. Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Hemmung durch Zustellung der Klageschrift; bei demnächstiger Zustellung wirkt die Hemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück (§ 167 ZPO).
- b. Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Hemmung durch Zustellung des Mahnbescheids; Rückwirkung auf Eingang des Antrags bei demnächstiger Zustellung.
- c. Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB)
Hemmung durch Zustellung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess.
- d. Sonstige gleichgestellte Maßnahmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 2–14 BGB)
Insbesondere Antrag auf Prozesskostenhilfe (Nr. 14), Güteverfahren (Nr. 4), Schiedsverfahren (Nr. 11).
- e. Ende der Hemmung (§ 204 Abs. 2 BGB)
Die Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung; bei Nichtbetreiben des Verfahrens endet sie sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.
- 3. Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unabwendbares Ereignis, das auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.
- 4. Hemmung bei Ehe, Lebenspartnerschaft und gesetzlicher Vertretung (§§ 207, 208 BGB)
§ 207 BGB hemmt die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern für die Dauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. § 208 BGB hemmt Ansprüche wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers.
- 5. Rechtsfolge der Hemmung (§ 209 BGB)
Der Zeitraum der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die vor Beginn der Hemmung verstrichene Zeit und die nach Ende der Hemmung verstrichene Zeit werden addiert.
- III. Ablaufhemmung (§§ 210, 211 BGB)
Die Ablaufhemmung bewirkt, dass die Verjährung nicht vor Ablauf einer Mindestfrist nach Wegfall des Hindernisses eintritt, auch wenn die reguläre Frist bereits abgelaufen wäre.
- 1. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB)
Ist eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit oder Bestellung eines Vertreters ein.
- 2. Ablaufhemmung bei Nachlass (§ 211 BGB)
Verjährung eines zum Nachlass gehörenden oder gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs tritt nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft angenommen oder ein Vertreter bestellt worden ist.
- IV. Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)
Beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist von vorn zu laufen; die bisher verstrichene Zeit wird nicht angerechnet. Dies unterscheidet den Neubeginn grundlegend von der Hemmung.
- 1. Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Das Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB ist ein tatsächliches Verhalten, das dem Gläubiger gegenüber zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner das Bestehen der Schuld kennt; ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis (§ 781 BGB) ist nicht erforderlich.
- 2. Gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Die Verjährung beginnt neu mit der Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung. Wird die Vollstreckungshandlung aufgehoben, gilt der Neubeginn als nicht eingetreten (§ 212 Abs. 2 BGB).
- 3. Rechtsfolge des Neubeginns
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Neubeginntatbestand vollständig neu zu laufen; die zuvor verstrichene Zeit wird nicht angerechnet (Unterschied zur Hemmung gem. § 209 BGB).
- V. Wirkung der Hemmung auf Neben- und Gegenansprüche (§ 213 BGB)
Die Hemmung, der Neubeginn und die Ablaufhemmung der Verjährung des Hauptanspruchs gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben oder anstelle des Hauptanspruchs gegeben sind (§ 213 BGB). Erfasst werden insbesondere Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche aus demselben Schuldverhältnis.
- VI. Ergebnis: Einfluss auf den Verjährungsablauf
Liegt ein Hemmungsgrund vor, verlängert sich die Verjährungsfrist um den Hemmungszeitraum (§ 209 BGB). Liegt ein Neubeginntatbestand vor, beginnt die volle Frist neu zu laufen (§ 212 BGB). Liegt eine Ablaufhemmung vor, tritt Verjährung frühestens nach Ablauf der Schutzfrist ein (§§ 210, 211 BGB).