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Eigenschaftsirrtum

§ 119 II BGB

Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB

  • Die Anfechtung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB); sie bedarf keiner Form.

  • II. Anfechtungsgrund: Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB
    • 1. Eigenschaft einer Person oder Sache

      Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die der Sache oder Person unmittelbar anhaften und für die Dauer von gewisser Beständigkeit sind; bloße Werturteile oder Beziehungen zur Außenwelt genügen grundsätzlich nicht.

    • 2. Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft

      Die Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie im Rechtsverkehr nach der Verkehrsanschauung für Geschäfte der betreffenden Art als bedeutsam angesehen wird; maßgeblich ist ein objektiver Maßstab, nicht allein die subjektive Vorstellung des Erklärenden.

    • 3. Irrtum über die Eigenschaft

      Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der verkehrswesentlichen Eigenschaft; erfasst sind sowohl das Fehlen einer vorausgesetzten als auch das Vorliegen einer nicht gewollten Eigenschaft.

    • 4. Kausalität des Irrtums für die Erklärung

      Der Irrtum muss für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich gewesen sein; bei verständiger Würdigung hätte der Erklärende die Erklärung ohne den Irrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben (§ 119 I Hs. 2 BGB analog).

    • 5. Abgrenzung zum Motivirrtum

      Der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB ist gesetzlich anerkannter Ausnahmefall des grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtums; ein Irrtum über bloße Werterwartungen oder wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. Ertragswert) ist unbeachtlicher Motivirrtum. Str. ist die Einordnung des Irrtums über den Wert der Sache: h.M. verneint Verkehrswesentlichkeit, da der Wert keine unmittelbar anhaftende Eigenschaft ist.

    • 6. Abgrenzung zur Gewährleistung (§§ 434 ff., 536 BGB)

      Nach h.M. (BGH) ist § 119 II BGB neben dem Gewährleistungsrecht grundsätzlich anwendbar; jedoch ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit das Gewährleistungsrecht abschließende Sonderregelung darstellt (Vorrang der lex specialis bei arglistigem Verschweigen str.).

    • 7. Keine Ausschlussgründe
      • a. Kein Ausschluss durch Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Irrtums

        § 119 II BGB setzt keine Schuldlosigkeit voraus; Fahrlässigkeit des Irrenden schließt die Anfechtung nicht aus, begründet aber Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.

      • b. Keine Bestätigung (§ 144 BGB)

        Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat.

  • III. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)

    Die Anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB), nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen; spätestens nach 10 Jahren ab Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 121 II BGB).

  • IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 I BGB)

    Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig; bereits erbrachte Leistungen sind nach §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln.

  • V. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)

    Der Anfechtende hat dem Anfechtungsgegner und Dritten das negative Interesse zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte kannte oder musste den Anfechtungsgrund kennen; der Ersatz ist auf das Erfüllungsinteresse begrenzt (§ 122 I BGB).

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