Schemata
Eigenschaftsirrtum
§ 119 II BGBAnfechtung wegen Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB
Die Anfechtung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB); sie bedarf keiner Form.
- II. Anfechtungsgrund: Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB
- 1. Eigenschaft einer Person oder Sache
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die der Sache oder Person unmittelbar anhaften und für die Dauer von gewisser Beständigkeit sind; bloße Werturteile oder Beziehungen zur Außenwelt genügen grundsätzlich nicht.
- 2. Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
Die Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie im Rechtsverkehr nach der Verkehrsanschauung für Geschäfte der betreffenden Art als bedeutsam angesehen wird; maßgeblich ist ein objektiver Maßstab, nicht allein die subjektive Vorstellung des Erklärenden.
- 3. Irrtum über die Eigenschaft
Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der verkehrswesentlichen Eigenschaft; erfasst sind sowohl das Fehlen einer vorausgesetzten als auch das Vorliegen einer nicht gewollten Eigenschaft.
- 4. Kausalität des Irrtums für die Erklärung
Der Irrtum muss für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich gewesen sein; bei verständiger Würdigung hätte der Erklärende die Erklärung ohne den Irrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben (§ 119 I Hs. 2 BGB analog).
- 5. Abgrenzung zum Motivirrtum
Der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB ist gesetzlich anerkannter Ausnahmefall des grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtums; ein Irrtum über bloße Werterwartungen oder wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. Ertragswert) ist unbeachtlicher Motivirrtum. Str. ist die Einordnung des Irrtums über den Wert der Sache: h.M. verneint Verkehrswesentlichkeit, da der Wert keine unmittelbar anhaftende Eigenschaft ist.
- 6. Abgrenzung zur Gewährleistung (§§ 434 ff., 536 BGB)
Nach h.M. (BGH) ist § 119 II BGB neben dem Gewährleistungsrecht grundsätzlich anwendbar; jedoch ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit das Gewährleistungsrecht abschließende Sonderregelung darstellt (Vorrang der lex specialis bei arglistigem Verschweigen str.).
- 7. Keine Ausschlussgründe
- a. Kein Ausschluss durch Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Irrtums
§ 119 II BGB setzt keine Schuldlosigkeit voraus; Fahrlässigkeit des Irrenden schließt die Anfechtung nicht aus, begründet aber Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.
- b. Keine Bestätigung (§ 144 BGB)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat.
- III. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
Die Anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB), nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen; spätestens nach 10 Jahren ab Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 121 II BGB).
- IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 I BGB)
Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig; bereits erbrachte Leistungen sind nach §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln.
- V. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)
Der Anfechtende hat dem Anfechtungsgegner und Dritten das negative Interesse zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte kannte oder musste den Anfechtungsgrund kennen; der Ersatz ist auf das Erfüllungsinteresse begrenzt (§ 122 I BGB).