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Kollusion

§ 138 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Kollusion bezeichnet das bewusste, arglistige Zusammenwirken von Vertreter und Drittem (Geschäftspartner) zum Nachteil des Vertretenen; das dadurch zustande gekommene Rechtsgeschäft ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Merksatz

Die Benachteiligung allein genügt nicht; auch der Geschäftspartner muss bewusst und arglistig mitwirken.

Kollusion oder evidenter Vollmachtsmissbrauch?Links wirken beide Seiten arglistig zusammen. Rechts genügt, dass der Geschäftspartner den Missbrauch kennt oder er sich ihm aufdrängen muss.
Kollusion
Evidenter Vollmachtsmissbrauch
Verhalten
Vertreter und Geschäftspartner wirken bewusst und arglistig zum Nachteil des Vertretenen zusammen.
Kein gemeinsamer Plan nötig; der Missbrauch ist bekannt oder muss sich dem Geschäftspartner aufdrängen.
Rechtsgrund
Das Geschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Nach § 242 BGB darf der Geschäftspartner sich nicht auf die Vertretungsmacht berufen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara hat Leon ermächtigt, ihre Kamera in ihrem Namen zu jedem Preis zu verkaufen, ihm intern aber mindestens 1.000 Euro vorgeschrieben. Die Kamera ist 1.000 Euro wert. Leon und Käufer Tom kennen Maras Preisvorgabe und vereinbaren heimlich einen Verkauf für 900 Euro, um Tom auf Maras Kosten einen Vorteil zu verschaffen.

Trifft „Kollusion“ hier zu?

„Kollusion“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beteiligung von Vertreter und Geschäftspartner
    Leon handelt als Maras Vertreter und schließt das Geschäft mit Tom.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusstes, arglistiges Zusammenwirken
    Beide setzen sich gemeinsam und gezielt über Maras Interessen hinweg.
    erfüllt
  3. 3
    Nachteil für den Vertretenen
    Der vereinbarte Preis liegt um 100 Euro unter dem Wert von Maras Kamera.
    erfüllt
BFall B

1Mara hat Leon ermächtigt, ihre Kamera in ihrem Namen zu jedem Preis zu verkaufen, ihm intern aber mindestens 1.000 Euro vorgeschrieben. 3Die Kamera ist 1.000 Euro wert. Leon verkauft sie bewusst entgegen Maras Vorgabe für 900 Euro an Tom. Tom kennt Maras Preisvorgabe nicht und hat auch sonst keinen Hinweis auf Leons Verstoß.

Trifft „Kollusion“ hier zu?

„Kollusion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bewusstes, arglistiges Zusammenwirken

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beteiligung von Vertreter und Geschäftspartner
    Leon handelt als Maras Vertreter und schließt das Geschäft mit Tom.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusstes, arglistiges Zusammenwirken
    Tom weiß nichts von Leons Pflichtverletzung und wirkt daher nicht bewusst und arglistig daran mit.
    fehlt
  3. 3
    Nachteil für den Vertretenen
    Der vereinbarte Preis liegt um 100 Euro unter dem Wert von Maras Kamera.
    erfüllt
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