Definitionen
Kollusion
§ 138 Abs. 1 BGB · ZivilrechtKollusion bezeichnet das bewusste, arglistige Zusammenwirken von Vertreter und Drittem (Geschäftspartner) zum Nachteil des Vertretenen; das dadurch zustande gekommene Rechtsgeschäft ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Die Benachteiligung allein genügt nicht; auch der Geschäftspartner muss bewusst und arglistig mitwirken.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara hat Leon ermächtigt, ihre Kamera in ihrem Namen zu jedem Preis zu verkaufen, ihm intern aber mindestens 1.000 Euro vorgeschrieben. Die Kamera ist 1.000 Euro wert. Leon und Käufer Tom kennen Maras Preisvorgabe und vereinbaren heimlich einen Verkauf für 900 Euro, um Tom auf Maras Kosten einen Vorteil zu verschaffen.
Trifft „Kollusion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeteiligung von Vertreter und GeschäftspartnerLeon handelt als Maras Vertreter und schließt das Geschäft mit Tom.
- 2erfülltBewusstes, arglistiges ZusammenwirkenBeide setzen sich gemeinsam und gezielt über Maras Interessen hinweg.
- 3erfülltNachteil für den VertretenenDer vereinbarte Preis liegt um 100 Euro unter dem Wert von Maras Kamera.
1Mara hat Leon ermächtigt, ihre Kamera in ihrem Namen zu jedem Preis zu verkaufen, ihm intern aber mindestens 1.000 Euro vorgeschrieben. 3Die Kamera ist 1.000 Euro wert. Leon verkauft sie bewusst entgegen Maras Vorgabe für 900 Euro an Tom. Tom kennt Maras Preisvorgabe nicht und hat auch sonst keinen Hinweis auf Leons Verstoß.
Trifft „Kollusion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeteiligung von Vertreter und GeschäftspartnerLeon handelt als Maras Vertreter und schließt das Geschäft mit Tom.
- 2fehltBewusstes, arglistiges ZusammenwirkenTom weiß nichts von Leons Pflichtverletzung und wirkt daher nicht bewusst und arglistig daran mit.
- 3erfülltNachteil für den VertretenenDer vereinbarte Preis liegt um 100 Euro unter dem Wert von Maras Kamera.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata