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Stellvertretung

§ 164 BGB · Zivilrecht

Stellvertretung ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung (kein bloßes Botenhandeln) oder der Empfang einer Willenserklärung durch einen Vertreter im Namen des Vertretenen und innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten.

Merksatz

Nicht der Handelnde, sondern der Vertretene wird unmittelbar berechtigt oder verpflichtet.

Stellvertretung oder Botenschaft?Die Zeilen unterscheiden Abgabe und Empfang einer Erklärung und zeigen jeweils die Rolle der handelnden Person.
Stellvertretung
Botenschaft
Abgabe
Der Vertreter gibt eine eigene Erklärung ab.
Der Bote übermittelt eine fremde Erklärung.
Empfang
Der Vertreter nimmt die Erklärung für den Vertretenen entgegen.
Der Bote nimmt die Erklärung nur zur Weitergabe entgegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mira erlaubt ihrer Bekannten Eva, in ihrem Namen Druckerpapier zu kaufen. Eva wählt beim Großhändler Papier für 50 Euro aus und sagt: „Ich kaufe dieses Papier im Namen von Mira.“ Der Großhändler ist einverstanden.

Trifft „Stellvertretung“ hier zu?

„Stellvertretung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Erklärung oder Empfang als Vertreter
    Eva erklärt den Kauf selbst und übermittelt nicht lediglich eine von Mira stammende Erklärung.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln im fremden Namen
    Eva macht ausdrücklich deutlich, dass Mira die Käuferin sein soll.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln innerhalb der Vertretungsmacht
    Mira hat Eva zum Kauf bevollmächtigt, und die Bestellung bleibt innerhalb dieser Befugnis.
    erfüllt
BFall B

Mira hat ihrer Bekannten Eva nie erlaubt, in ihrem Namen einzukaufen, und Eva hat das bisher auch nie getan. Eva wählt beim Großhändler Papier für 50 Euro aus und sagt: „Ich kaufe dieses Papier im Namen von Mira.“ Der Großhändler ist einverstanden. Mira lehnt es später ab, den Kauf zu bestätigen.

Trifft „Stellvertretung“ hier zu?

„Stellvertretung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handeln innerhalb der Vertretungsmacht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Erklärung oder Empfang als Vertreter
    Eva gibt eine eigene Erklärung ab und übermittelt keine Erklärung von Mira.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln im fremden Namen
    Eva bezeichnet Mira ausdrücklich als die Person, für die sie den Kauf erklärt.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln innerhalb der Vertretungsmacht
    Eva ist nicht bevollmächtigt; auch ein früheres Auftreten, das eine Rechtsscheinvollmacht begründen könnte, fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Geschäft im wirtschaftlichen Interesse eines anderen wird ohne Weiteres als Handeln in dessen Namen behandelt.

RichtigEs muss ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar sein, dass die Erklärung im Namen des anderen abgegeben wird.

Verwechslung

FehlerDie bloße Übermittlung einer fremden Erklärung wird als Abgabe einer eigenen Erklärung eingeordnet.

RichtigBei der Abgabe ist zwischen der eigenen Erklärung eines Vertreters und der bloßen Übermittlung durch einen Boten zu unterscheiden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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