Definitionen
Stellvertretung
§ 164 BGB · ZivilrechtStellvertretung ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung (kein bloßes Botenhandeln) oder der Empfang einer Willenserklärung durch einen Vertreter im Namen des Vertretenen und innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten.
Nicht der Handelnde, sondern der Vertretene wird unmittelbar berechtigt oder verpflichtet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mira erlaubt ihrer Bekannten Eva, in ihrem Namen Druckerpapier zu kaufen. Eva wählt beim Großhändler Papier für 50 Euro aus und sagt: „Ich kaufe dieses Papier im Namen von Mira.“ Der Großhändler ist einverstanden.
Trifft „Stellvertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene Erklärung oder Empfang als VertreterEva erklärt den Kauf selbst und übermittelt nicht lediglich eine von Mira stammende Erklärung.
- 2erfülltHandeln im fremden NamenEva macht ausdrücklich deutlich, dass Mira die Käuferin sein soll.
- 3erfülltHandeln innerhalb der VertretungsmachtMira hat Eva zum Kauf bevollmächtigt, und die Bestellung bleibt innerhalb dieser Befugnis.
Mira hat ihrer Bekannten Eva nie erlaubt, in ihrem Namen einzukaufen, und Eva hat das bisher auch nie getan. Eva wählt beim Großhändler Papier für 50 Euro aus und sagt: „Ich kaufe dieses Papier im Namen von Mira.“ Der Großhändler ist einverstanden. Mira lehnt es später ab, den Kauf zu bestätigen.
Trifft „Stellvertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene Erklärung oder Empfang als VertreterEva gibt eine eigene Erklärung ab und übermittelt keine Erklärung von Mira.
- 2erfülltHandeln im fremden NamenEva bezeichnet Mira ausdrücklich als die Person, für die sie den Kauf erklärt.
- 3fehltHandeln innerhalb der VertretungsmachtEva ist nicht bevollmächtigt; auch ein früheres Auftreten, das eine Rechtsscheinvollmacht begründen könnte, fehlt.
Typische Fehler
FehlerEin Geschäft im wirtschaftlichen Interesse eines anderen wird ohne Weiteres als Handeln in dessen Namen behandelt.
RichtigEs muss ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar sein, dass die Erklärung im Namen des anderen abgegeben wird.
FehlerDie bloße Übermittlung einer fremden Erklärung wird als Abgabe einer eigenen Erklärung eingeordnet.
RichtigBei der Abgabe ist zwischen der eigenen Erklärung eines Vertreters und der bloßen Übermittlung durch einen Boten zu unterscheiden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema