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Duldungsvollmacht

§§ 167, 242 BGB · Zivilrecht

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, dies duldet und der Geschäftsgegner das Dulden nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf, sodass der Vertretene sich an dem so geschlossenen Geschäft festhalten lassen muss.

Merksatz

Entscheidend ist das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf ein wissentlich geduldetes Vertreterhandeln.

Duldungs- oder Anscheinsvollmacht?Der zentrale Unterschied liegt darin, ob der Vertretene das Auftreten tatsächlich kennt oder es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
Duldungsvollmacht
Anscheinsvollmacht
Kenntnis
Der Vertretene weiß vom Auftreten als Vertreter.
Der Vertretene weiß nichts davon, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können.
Verhalten
Der Vertretene lässt das ihm bekannte Auftreten geschehen.
Der Vertretene hätte das Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt verhindern können.
Vertrauensschutz
Der Geschäftsgegner darf das Dulden als Bevollmächtigung verstehen.
Der Geschäftsgegner darf annehmen, der Vertretene kenne und dulde das Auftreten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lisa betreibt einen Laden und sagt ihrem Mitarbeiter Tom vor jeder Bestellung ausdrücklich, dass er keine Bestellungen für sie aufgeben darf. 1Tom bestellt trotzdem seit mehreren Wochen per E-Mail im Namen von Lisa Waren bei demselben Lieferanten und setzt Lisa jeweils in Kopie. 2Lisa liest diese E-Mails, 3lässt Tom weiterbestellen und widerspricht dem Lieferanten nicht. 4Der Lieferant weiß nichts von Lisas Verbot und liefert erneut, weil er aus ihrem Schweigen auf Toms Erlaubnis zum Bestellen schließt.

Trifft „Duldungsvollmacht“ hier zu?

„Duldungsvollmacht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auftreten als Vertreter
    Tom gibt die Bestellungen erkennbar für Lisa und nicht für sich selbst auf.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis des Vertretenen
    Lisa weiß durch die gelesenen Nachrichten von Toms Bestellungen in ihrem Namen.
    erfüllt
  3. 3
    Duldung des Auftretens
    Trotz ihres internen Verbots lässt Lisa das ihr bekannte Auftreten gegenüber dem Lieferanten geschehen.
    erfüllt
  4. 4
    Berechtigtes Vertrauen des Geschäftsgegners
    Der Lieferant darf angesichts der wiederholten, Lisa offengelegten und unwidersprochenen Bestellungen auf Toms Vertretungsmacht vertrauen.
    erfüllt
BFall B

Lisa betreibt einen Laden und sagt ihrem Mitarbeiter Tom vor jeder Bestellung ausdrücklich, dass er keine Bestellungen für sie aufgeben darf. 1Tom bestellt trotzdem seit mehreren Wochen per E-Mail im Namen von Lisa Waren bei demselben Lieferanten und setzt Lisa jeweils in Kopie. 2Lisa liest diese E-Mails, 3lässt Tom weiterbestellen und widerspricht dem Lieferanten nicht. Der Lieferant kennt Lisas Verbot und weiß bei der nächsten Bestellung, dass Tom ohne ihre Erlaubnis handelt; er liefert trotzdem.

Trifft „Duldungsvollmacht“ hier zu?

„Duldungsvollmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigtes Vertrauen des Geschäftsgegners

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auftreten als Vertreter
    Tom tritt bei den Bestellungen erkennbar für Lisa auf.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis des Vertretenen
    Lisa kennt Toms Bestellungen und sein Auftreten in ihrem Namen.
    erfüllt
  3. 3
    Duldung des Auftretens
    Lisa lässt das bekannte Auftreten gegenüber dem Lieferanten trotz ihres internen Verbots geschehen.
    erfüllt
  4. 4
    Berechtigtes Vertrauen des Geschäftsgegners
    Weil der Lieferant weiß, dass Tom ohne Erlaubnis handelt, darf er Lisas Schweigen nicht als Bevollmächtigung verstehen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird für ausreichend gehalten, dass der Vertretene das Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können.

RichtigDie Duldungsvollmacht setzt tatsächliche Kenntnis des Vertretenen voraus; bloßes Erkennenkönnen genügt nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem wissentlich geduldeten Auftreten wird ohne Prüfung des Vertrauens des Geschäftsgegners auf eine Bindung geschlossen.

RichtigDer Geschäftsgegner muss das Dulden berechtigterweise als Bevollmächtigung verstehen dürfen; bei bekannter fehlender Vertretungsmacht scheidet dies aus.

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